Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 10b Abs. 1 a EStG) wird wie folgt geändert:
Die Angabe "750 000 Euro" wird durch die Angabe "1 000 000 Euro" ersetzt.
- 2. Artikel 4 Nr. 1 (§ 9 Nr. 5 GewStG) wird wie folgt geändert:
Die Angabe "750 000 Euro" wird durch die Angabe "1 000 000 Euro" ersetzt.
Begründung
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erhöhung des Höchstbetrages für die Kapitalstockausstattung von Stiftungen ist grundsätzlich zu begrüßen, erscheint aber nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund, dass viele Stiftungen in der Regel nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze mit Kapital ausgestattet werden und die Mittel innerhalb der Stiftungen auf Dauer gebunden sind, mit der Folge, dass nur die Erträge gemeinnützigen Zwecken zufließen, ist eine deutliche Anhebung des Höchstbetrages geboten.
Die Anhebung auf eine Million Euro verbessert die Kapitalausstattung von Stiftungen spürbar; sie werden dadurch in die Lage versetzt, ihren der Allgemeinheit zugute kommenden Zwecken in einem erhöhten Maße nachzukommen.