A. Problem und Ziel
- Das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal erweitert den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230), das für die Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 1999 in Kraft getreten ist (BGBl. 1999 II S. 718), auf einen weiten Kreis von VN-Operationen, die politische, humanitäre oder Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder bei humanitären Noteinsätzen leisten. Zudem macht es das Eingreifen des rechtlichen Schutzes für diese Personenkreise nach dem Übereinkommen nicht mehr von einer besonderen Risikozertifizierung durch den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung abhängig. Damit beseitigt es die Schwachstelle des Übereinkommens von 1994.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.02.07
Entwurf
Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Vom 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in New York am 13. September 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230) wird zugestimmt.
- Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel VI für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel VI für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes mit keinen Kosten belastet.
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls - eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist vor Gericht gebracht werden - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
- Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Artikel II
Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen
- (1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden zum Zweck a) der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder b) der Leistung humanitärer Nothilfe.
- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden.
- (3) Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Absatz 1 Buchstabe b anwenden wird der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben.
Artikel III
Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens
- Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.
Artikel IV
Unterzeichnung
- Dieses Protokoll liegt zwölf Monate lang vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007, am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel V
Zustimmung, gebunden zu sein
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- (2) Dieses Protokoll steht nach dem 16. Januar 2007 allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- (3) Jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikeln 25 und 26 ratifiziert, annimmt genehmigt oder ihm beitritt.
Artikel VI
Inkrafttreten
- (1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
- (2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel VII
Kündigung
- (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
- (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel VIII
Verbindliche Wortlaute
- Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
- Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005.
Denkschrift zum Protokoll
I. Allgemeiner Teil
- 1. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal wurde mit Resolution 060/42 vom 8. Dezember 2005 von der Generalversammlung angenommen und am 16. Januar 2006 zur Zeichnung aufgelegt. Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung von 22 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Fakultativprotokoll am 13. September 2006 unterzeichnet. Bislang haben 31 Staaten, darunter zwölf EU-Mitglieder, das Fakultativprotokoll unterzeichnet (Stand: 25. Oktober 2006).
- 2. Das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal erweitert den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230), das für die Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 1999 in Kraft getreten ist (BGBl. 1999 II S. 718), auf einen weiten Kreis von Operationen der Vereinten Nationen, die politische humanitäre oder Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder bei humanitären Noteinsätzen leisten. Zudem macht es das Eingreifen des rechtlichen Schutzes für diese Personenkreise nach dem Übereinkommen nicht mehr von einer besonderen Risikozertifizierung durch den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung abhängig.
Damit beseitigt es die Schwachstelle des Übereinkommens von 1994.
- 3. Bei einem Fakultativprotokoll handelt es sich um ein ergänzendes Instrument zu einem "Hauptvertrag", hier zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal. Einem Fakultativprotokoll können die Vertragsstaaten des Hauptvertrages sowie - falls mit Sinn und Zweck des Protokolls vereinbar - auch Nichtvertragsstaaten des Hauptvertrages beitreten. Letzteres ist hier nicht der Fall. Allerdings können Nichtvertragsstaaten des Hauptübereinkommens das Fakultativprotokoll annehmen, sofern sie gleichzeitig dem Hauptübereinkommen beitreten.
II. Entstehungsgeschichte
Bereits wenige Jahre nach Annahme und Inkrafttreten des Übereinkommens vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal zeigte sich das Erfordernis, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuweiten, um den in dem Übereinkommen verbrieften Schutz auf das gesamte an Einsätzen der Vereinten Nationen teilnehmende Personal auszudehnen. Dies betraf vor allem solche Einsätze, bei denen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens das Bestehen eines außergewöhnlichen Risikos für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals vom Sicherheitsrat oder der Generalversammlung nicht erklärt wurde.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen setzte zu diesem Zweck mit Resolution 056/89 vom 12. Dezember 2001 einen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie Mitgliedern der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation offen stehenden Adhoc-Ausschuss ein. Dieser hatte den Auftrag, die Empfehlungen in dem Bericht des Generalsekretärs über Maßnahmen zur Stärkung und zum Ausbau der Rechtsregelungen zum Schutz des Personals der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 0(A/55/637) zu prüfen.
Mit Resolution 058/82 der Generalversammlung vom 9. Dezember 2003 wurde der Adhoc-Ausschuss schließlich beauftragt den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal auszuweiten namentlich unter anderem mit Hilfe eines Rechtsinstruments. Die Arbeit des Adhoc-Ausschusses sollte im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses fortgesetzt werden. In zwei Sitzungen des Adhoc-Ausschusses (vom 12. bis 16. April 2004 sowie vom 11. bis 15. April 2005) und acht Tagungen der Arbeitsgruppe im Rahmen des Sechsten Ausschusses (11. bis 15. Oktober 2004 sowie 4. bis 10. Oktober 2005) wurde Einigkeit über den Text eines Fakultativprotokolls hergestellt.
Bei den Beratungen erwies sich als besonders umstritten, ob Einsätze im Rahmen der Friedenskonsolidierung in allen Phasen eines Konfliktes oder nur in Nachkonfliktsituationen von dem Fakultativprotokoll erfasst werden.
Diskussionsbedarf bestand außerdem in Bezug auf das Erfordernis sowie die konkrete Ausgestaltung einer Ausschlussmöglichkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf Einsätze zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe, die allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt werden.
Am 16. November 2005 wurde mit Resolutionsentwurf A/C.6/60/L.11 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal im Sechsten Ausschuss der 60. Generalversammlung im Konsens angenommen.
Am 8. Dezember 2005 wurde mit Resolution 060/42 der Bericht des Sechsten Ausschusses zum Tagesordnungspunkt 83 "Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal" - und damit das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal - im Plenum der 60. Generalversammlung im Konsens angenommen. Mit der Annahme wurde ein wichtiger Arbeitsauftrag aus dem Ergebnisdokument des Weltgipfels 2005 erfüllt.
III. Besonderer Teil
In der Präambel wird die Besorgnis über die immer wiederkehrenden Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zum Ausdruck gebracht und festgestellt, dass Einsätze, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden mit besonderen Risiken verbunden sind.
Dieser Umstand erfordert es, den Umfang des nach dem Übereinkommen von 1994 vorgesehenen rechtlichen Schutzes für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal auszuweiten. Zugleich wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligte Personal vor Gericht gebracht werden.
Artikel I regelt das Verhältnis des Protokolls zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden "Übereinkommen"), das durch das Fakultativprotokoll ergänzt wird. Zwischen den Vertragsparteien des Fakultativprotokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Artikel II Abs. 1 definiert den durch das Fakultativprotokoll ausgeweiteten Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Zusätzlich zu den "Einsätzen der Vereinten Nationen" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des Übereinkommens werden nunmehr alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen erfasst, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden.
Die Feststellung durch den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht ist damit nicht mehr erforderlich.
Absatz 2 stellt klar, dass dies nicht für ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden, gilt.
Absatz 3 gibt dem Gaststaat die Möglichkeit, eine Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen abzugeben, mit der Wirkung, dass das Protokoll nicht auf einen VN-Einsatz zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe anwendbar sein soll, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor Beginn des Einsatzes, mithin vor der Entsendung des Personals, abzugeben. Die Abgabe der Ausschlusserklärung ist zeitlich nicht festgelegt und kann daher schon bei Ratifikation des Fakultativprotokolls erfolgen.
Artikel III bestimmt, dass die Verpflichtung eines Vertragsstaats des Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens, betreffend die Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird, auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II des Protokolls nicht sein Recht berührt, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.
Artikel IV sieht vor, dass das Fakultativprotokoll vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007 zur Zeichnung aufliegt.
Artikel V Abs. 1 enthält das übliche Erfordernis, dass internationale Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten bedürfen.
Absatz 2 regelt, dass das Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten nach dem 16. Januar 2007 zum Beitritt offen steht.
Absatz 3 regelt die Möglichkeit, dass jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, das Protokoll ratifizieren annehmen, genehmigen oder ihm beitreten kann sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikeln 25 und 26 ratifiziert, annimmt genehmigt oder ihm beitritt.
Artikel VI legt fest, dass das Protokoll 30 Tage nach Hinterlegung der 22. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft tritt. Für Staaten, die ihre Urkunden nach Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegen, tritt das Übereinkommen jeweils am 30. Tag nach der Hinterlegung in Kraft.
Artikel VII bestimmt, dass das Protokoll jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden kann. Während der einjährigen Kündigungsfrist bestehen die bis zur Kündigung erwachsenen vertraglichen Verpflichtungen fort.
Artikel VIII sieht vor, dass das Fakultativprotokoll in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch gleichermaßen verbindlich ist. Der Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.