Punkt 22 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 23 Abs. 10)
In Art. 1 Nr. 8 ist § 23 Abs. 10 wie folgt zu fassen:
- Abweichend von § 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vom [einsetzen: Datum des Tages des dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorangegangenen fünften Kalenderjahres] an und vor dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden achten Kalenderjahres] gehalten werden.
Nach Abs. 10 ist folgender Absatz neu anzufügen:
- (11) Abweichend von § 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages des dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorangegangenen fünften Kalenderjahres] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden fünften Kalenderjahres] gehalten werden.
Begründung:
Mit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in den Artikel 20a des Grundgesetzes im Jahr 2002 konnte für alle Tierhalter und -züchter zweifelsfrei erkennbar sein, dass die übliche Käfighaltung nicht mehr den Vorgaben des Tierschutzgesetzes entspricht.
Änderungen und Neuregelungen waren zu diesem Zeitpunkt zu erwarten, so dass auch die Pelztierhalter und -züchter bereits ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen mussten, dass die üblichen Haltungssysteme nicht mehr den Anforderungen des Tierschutzes entsprechen. Die Halter müssen dementsprechend ihre Anlagen umrüsten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden die Bestimmungen mit angemessenen Übergangsfristen, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung abgestuft sind, versehen.