Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28.September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 575/92 = AE-Nr. 922272,
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339 und AE-Nr. 043412
Begründung
1. Einleitung
Die Belieferung des EU-Markts erfolgt nur zu 16% durch Gemeinschaftsbananen. Diese werden in den vier im tropischen oder subtropischen Bereich liegenden Regionen in äußerster Randlage erzeugt mit Ausnahme geringer Mengen (weniger als 2% der Gesamtmenge), die in Zypern, Griechenland und auf dem portugiesischen Festland erzeugt werden.
Nach der Ausweitung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Bananen auf die zehn neuen Mitgliedstaaten und im Vorfeld einer wesentlichen Änderung der Einfuhrregelung, mit der den im Jahr 2001 geschlossenen Abkommen mit Ecuador und den Vereinigten Staaten Rechnung getragen wurde, veröffentlichte die Kommission im Februar 2005 einen Bericht über die Funktionsweise der GMO1. Dieser Bericht war die Grundlage für eine umfassende Debatte über die Zukunft der GMO, die vor der Perspektive eines Abschlusses der Verhandlungen der Doha-Runde, einer neuen Reihe von Partnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten, des Endes der Ausklammerung von Bananen aus dem Abkommen "Alles außer Waffen" und der Erneuerung der EU-Politik gegenüber ihren Regionen in äußerster Randlage und der speziell zur Förderung von deren Landwirtschaft bestimmten POSEI-Programme2 erfolgte.
Anhand der ersten Schlussfolgerungen dieser Debatte - die sich inzwischen auch auf eine unabhängige Bewertung der Funktionsweise der GMO3 stützen konnte - beschloss die Kommission im Oktober 2005, im Jahr 2006 eine Reform der internen Aspekte der GMO für Bananen und insbesondere derjenigen Aspekte vorzuschlagen, die die Gewährung von Beihilfen für die europäischen Erzeuger betreffen4. Mit dem Reformvorschlag wird auch den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs entsprochen, die dieser in seinem Sonderbericht Nr. 7/2002 zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen5 abgegeben hatte. In ihrer Antwort hatte die Kommission erklärt, sie sei von der Notwendigkeit überzeugt, dass die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeuger einer genauen Bewertung unterzogen werden muss. Zudem sei sie der Auffassung, dass die Bemerkungen des Hofs und andere Elemente wie der Übergang zu einer reinen Zollregelung Gelegenheit bieten werde, die Ziele der GMO zu bewerten und zu überprüfen.
Entsprechend den Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung6 ging der Vorbereitung der Reform eine Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der mit ihrer Durchführung verbundenen Probleme voraus, einschließlich einer öffentlichen Konsultation zu einer Reihe von Reformoptionen.
2. Gründe für die Reform und ihre Ziele
Die derzeitige Beihilferegelung für Bananenerzeuger basiert auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen tief greifend reformiert worden sind. Die Erzeuger werden künstlich von den Marktentwicklungen isoliert, da die Beihilfe Preisänderungen automatisch ausgleicht. Die Beihilfe ist zwar auf eine Höchstmenge von 867 500 t für alle Erzeugerregionen begrenzt, doch gibt es keine Haushaltsobergrenze. Die Berechnung der Beihilfe, die anhand der durchschnittlichen Preise in der Gemeinschaft erfolgt, trägt den Besonderheiten der einzelnen Erzeugerregionen nicht angemessen Rechnung.
Diese Regelung muss geändert werden auf der Grundlage der politischen Prioritäten, die im Rahmen der Strategie für die nachhaltige Entwicklung und der Lissabon-Strategie aufgestellt und in die Ziele der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik umgesetzt wurden. Die Reform zielt darauf ab,
- - der landwirtschaftlichen Bevölkerung in den Bananen erzeugenden Regionen einen angemessenen Lebensstandard zu sichern und zugleich die öffentlichen Ausgaben zu stabilisieren;
- - die Regelung an die wesentlichen Grundsätze der reformierten gemeinsamen Marktorganisationen - Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Marktausrichtung der Erzeuger - anzugleichen und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und insbesondere der WTO-Bestimmungen zu gewährleisten;
- - den Besonderheiten der Erzeugerregionen angemessen Rechnung zu tragen.
Bananen gehören für bestimmte Regionen der Union in äußerster Randlage (insbesondere für die französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln), wo die landwirtschaftliche Erzeugung durch die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe und die schwierige Topografie dieser Regionen erschwert wird, zu den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
Die örtliche Bananenerzeugung ist ein wichtiger Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Regionen.
Entsprechend ihren Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung für die drei möglichen Reformoptionen vorgenommen:
- "Entkopplung" (Einbeziehung der Beihilferegelung für Bananen in die entkoppelte Betriebsprämienregelung);
- "Memorandum" (weitgehend deckungsgleich mit dem von den Haupterzeugerländern vorgelegten Vorschlag);
- "POSEI" (Einbeziehung der Beihilfe für die Bananenerzeuger in die bestehenden POSEI-Programme für die Agrarsektoren der Regionen in äußerster Randlage und geplante Einbeziehung der Beihilfe in die Betriebsprämienregelung im Falle der auf dem Festland gelegenen Erzeugerregionen).
Die Folgenabschätzung ergab, dass sich die Option "POSEI" für die Verwirklichung der angestrebten Ziele am besten eignet.
Infolgedessen schlägt die Kommission vor, die Beihilferegelung im Rahmen der GMO abzuschaffen und wie folgt zu ersetzen:
- 1) durch Aufstockung der Mittelzuweisung für die POSEI-Regelung, die künftig das einzige Marktstützungsinstrument für Bananen in den Regionen in äußerster Randlage sein wird, und
- 2) durch Einbeziehung der nicht in äußerster Randlage befindlichen Bananenanbauregionen in die Betriebsprämienregelung zusammen mit einer Mittelübertragung.
3. Vorgeschlagene Massnahmen zur Reform der GMO für Bananen
3.1. Beihilfe für die Erzeuger in den Regionen in äußerster Randlage
Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union7 sieht die Aufstellung von gemeinschaftlichen Förderprogrammen für die Regionen in äußerster Randlage vor, die besondere Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen. Dieses Instrument erscheint für die Förderung der Bananenerzeugung in jeder der betreffenden Regionen am besten geeignet, indem es den jeweiligen Mitgliedstaaten gestattet, im Rahmen ihrer allgemeinen Förderprogramme Maßnahmen vorzuschlagen, die den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen.
Es wird vorgeschlagen, die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 zugewiesenen Haushaltsmittel um insgesamt 278,8 Mio. EUR aufzustocken, um die Gemeinschaftsunterstützung für die Bananenerzeuger ab 1. Januar 2007 vollständig in diese Programme einzubeziehen und so die Kohärenz der Strategien zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Regionen zu verbessern.
3.2. Beihilfe für die Erzeuger in anderen Bananenregionen
Was die Bananenerzeugung in anderen Gemeinschaftsregionen als den Regionen in äußerster Randlage anbelangt (Griechenland, portugiesisches Festland und Zypern), so erscheint eine besondere Beihilferegelung für Bananen angesichts des geringen betroffenen Anteils an der Gemeinschaftserzeugung insgesamt nicht länger erforderlich.
Es wird vorgeschlagen, die Umstellung von produktionsbezogenen auf erzeugerbezogene Beihilfen zu ermöglichen, indem die bestehende Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen abgeschafft und in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 20038 eingeführte Betriebsprämienregelung einbezogen wird. Die Mitgliedstaaten werden anhand eines repräsentativen, für den Bananenmarkt angemessenen Zeitraums sowie von geeigneten objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien die Referenzbeträge und die Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung festlegen. Es wird vorgeschlagen, die nationalen Obergrenzen für Griechenland und Portugal9 um 1,1 Mio. EUR bzw. 0,1 Mio. EUR anzuheben. Für die Durchführung der Betriebsprämienregelung in Zypern ab 2009 werden zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 3,4 Mio. EUR vorgeschlagen, die gemäß den für die neuen Mitgliedstaaten geltenden Steigerungsstufen angepasst werden. Nähere Angaben zu den Haushaltsmitteln folgen weiter unten.
3.3. Erzeugerorganisationen
Mit der derzeitigen Regelung wurde zum einen die Gründung von Erzeugerorganisationen angestrebt, so dass möglichst viele Erzeuger einer solchen angehören würden, und zum anderen die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe auf die einer anerkannten Erzeugerorganisation angehörenden Erzeuger begrenzt. Das erstgenannte Ziel der Regelung wurde erreicht, da die überwiegende Mehrheit der Gemeinschaftserzeuger mittlerweile einer Erzeugerorganisation angehört. Das zweite Ziel ist hinfällig, da die Ausgleichsbeihilferegelung abgeschafft werden soll. Es wird daher vorgeschlagen, auf Gemeinschaftsebene keine Regeln für Erzeugerorganisationen mehr beizubehalten, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls selbst solche auf die besonderen Gegebenheiten in ihren Gebieten abgestimmte Regeln zu erlassen. Infolgedessen wird vorgeschlagen, die Regelung zur Förderung der Gründung und Verwaltung von Erzeugerorganisationen abzuschaffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wird jedoch sichergestellt, dass kürzlich anerkannten Erzeugerorganisationen, die bereits eine Beihilfe erhalten, diese auch weiterhin gezahlt wird.
3.4. Hinfällig gewordene Bestimmungen
Es wird vorgeschlagen, einige hinfällig gewordene Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 aufzuheben, insbesondere was den Handel mit Drittländern vor Inkrafttreten der ausschließlich auf Zöllen basierenden Einfuhrregelung10, die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bananen erzeugenden Regionen und hinfällig gewordene Bestimmungen zur Berichterstattung anbelangt.
4. Begleitung und Bewertung
Im Jahr 2009 soll dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über die Durchführung der POSEI-Programme vorgelegt werden. Dieser Bericht wird die Gelegenheit zu einer eingehenden Analyse der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit des POSEI-Instruments bieten die - aufgrund des vorliegenden Vorschlags - auch den Bananensektor in den wichtigsten Erzeugungsregionen einschließt. In den Schlussfolgerungen wird es um die Frage der Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Maßnahmen im Hinblick auf die angestrebten Ziele gehen. Bei erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die Lebensunterhaltsbedingungen in den Regionen in äußerster Randlage auswirken, wird die Kommission den Bericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen.
5. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene Mittelausstattung basiert auf der Beihilfe, die den Bananenerzeugern für den Zeitraum 2000-2002 im Schnitt gewährt wurde. Dieser Zeitraum entspricht dem Bezugszeitraum, anhand dessen die Mittelausstattungen für die GAP-Reformen von 2003 und 2004 berechnet wurden. Der daraus resultierende Mittelansatz beläuft sich auf 280 Mio. EUR für die Erzeugermitgliedstaaten zusammen (ohne Zypern). Es wird vorgeschlagen, diesen Betrag nach demselben Verteilungsschlüssel wie im Jahr 2000 auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, womit dem Antrag der Erzeugungsmitgliedstaaten in ihrem Memorandum vom 20. September 2005 und in ihrem gemeinsamen Standpunkt vom 22. Mai 2006 gefolgt wird:
Spanien 50,4%, Frankreich 46,1%, Portugal 3,1%, Griechenland 0,4%. Hieraus ergibt sich folgendes Bild:
- a) Die Finanzierungspläne der POSEI-Programme werden durch die folgenden Beträge ergänzt:
in Mio. EUR ab dem Haushaltsjahr 2008 Französische überseeische Departements + 129,1 Azoren und Madeira + 8,6 Kanarische Inseln +141,1 Aufstockung für POSEI insgesamt + 278,8 - b) Die nationalen Obergrenzen für Griechenland und Portugal gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Anhang VIII) werden für 2007 und die Folgejahre um 1,1 Mio. EUR bzw. 0,1 Mio. EUR angehoben.
In Bezug auf Zypern, wo die Erzeuger derzeit im Rahmen der Flächenzahlungsregelung unterstützt werden, wird vorgeschlagen, die nationale Obergrenze gemäß Artikel 71c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Anhang VIIIa) durch zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 3,4 Mio. EUR anzuheben unter Anwendung der für die neuen Mitgliedstaaten geltenden Steigerungsstufen:
Anhang VIIIa
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c
in 1000 EUR
Kalenderjahr | Tschechische Republik | Estland | Zypern | Lettland | Litauen | Ungarn | Malta | Polen | Slowenien | Slowakei |
2005 | ||||||||||
2006 | ||||||||||
2007 | +1360 | |||||||||
2008 | +1700 | |||||||||
2009 | +2040 | |||||||||
2010 | +2380 | |||||||||
2011 | +2720 | |||||||||
2012 | +3060 | |||||||||
Folgende Jahre | +3400 |
Der volle Beihilfebetrag von 3,4 Mio. EUR wurde berechnet anhand der durchschnittlichen Bananenerzeugung in Zypern im Zeitraum 2000-2002 sowie anhand der Beihilfe für Bananen, die den EU-Erzeugern im selben Zeitraum im Schnitt gezahlt wurde.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 , (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananensektor
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission11, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments12, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die derzeitige Regelung für den Bananensektor ist in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen13 festgelegt. Insbesondere die Beihilferegelung für Bananenerzeuger basiert auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen tief greifend reformiert worden sind. Diese Regelung muss geändert werden, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung in den Bananen erzeugenden Regionen besser einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, die Mittel gezielter für eine stärkere Ausrichtung der Erzeuger am Markt einzusetzen, die Ausgaben zu stabilisieren, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, den Besonderheiten der Erzeugerregionen angemessen Rechnung zu tragen, die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie an die Grundsätze der reformierten gemeinsamen Marktorganisationen anzugleichen.
(2) Bei den Änderungen sollte den Entwicklungen und potenziellen Entwicklungen der Regelung für die Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft Rechnung getragen werden, insbesondere der Umstellung von einer Zollkontingentsregelung auf eine Regelung, die - vorbehaltlich lediglich eines Präferenzkontingents für in den AKP-Staaten erzeugte Bananen - ausschließlich auf Zöllen beruht.
(3) Bananen gehören für bestimmte Regionen der Union in äußerster Randlage, insbesondere für die französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, zu den wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Die Erzeugung von Bananen wird durch die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe und die schwierige Topografie dieser Regionen erschwert. Die örtliche Bananenerzeugung ist ein wichtiger Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht der ländlichen Gebiete in diesen Regionen.
(4) Die derzeitige Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 trägt den örtlichen Besonderheiten der Erzeugung in den einzelnen Regionen in äußerster Randlage nicht angemessen Rechnung. Es sollte daher vorgesehen werden, die Zahlung der derzeitigen Ausgleichsbeihilfe für Bananen in Bezug auf diese Regionen einzustellen, so dass die Bananenerzeugung in die Förderprogramme einbezogen werden könnte. Es wäre daher angezeigt, nach einem besseren Instrument zur Förderung der Bananenerzeugung in diesen Gebieten zu suchen.
(5) Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union14 sieht die Aufstellung von gemeinschaftlichen Förderprogrammen für die Regionen in äußerster Randlage vor, die besondere Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen. Gemäß der genannten Verordnung wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine Überprüfung vorgenommen. Bei erheblichen Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die Lebensunterhaltsbedingungen in den Regionen in äußerster Randlage auswirken, wird die Kommission den Bericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen. Dieses Instrument erscheint für die Förderung der Bananenerzeugung in jeder der betreffenden Regionen am besten geeignet, indem es eine flexible Handhabung und eine Dezentralisierung der Mechanismen zur Förderung der Bananenerzeugung vorsieht. Die Möglichkeit, die Förderung für Bananen in diese Förderprogramme einzubeziehen, dürfte die Kohärenz der Strategien zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Regionen verbessern.
(6) Die Zuweisungen von Haushaltsmitteln gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sind entsprechend aufzustocken.
(7) Was die Bananenerzeugung in anderen Gemeinschaftsregionen als den Regionen in äußerster Randlage anbelangt, so erscheint eine besondere Beihilferegelung für Bananen angesichts des geringen betroffenen Anteils an der Gemeinschaftserzeugung insgesamt nicht länger erforderlich.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen15 sieht eine Regelung für eine entkoppelte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber (nachstehend "Betriebsprämienregelung") vor. Mit der Regelung sollte die Umstellung von produktionsbezogenen auf erzeugerbezogene Beihilfen ermöglicht werden.
(9) Der Kohärenz wegen ist es angezeigt, die bestehende Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen abzuschaffen und sie in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck muss die Ausgleichsbeihilfe für Bananen in das Verzeichnis der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgenommen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten anhand eines repräsentativen, für den Bananenmarkt angemessenen Zeitraums sowie von geeigneten objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien Referenzbeträge und die Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung festlegen. Mit Bananen bepflanzte Flächen sollten nicht aufgrund der Behandlung von Bananen als Dauerkulturen ausgeschlossen werden. Die nationalen Obergrenzen sind entsprechend zu ändern. Des Weiteren ist vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen erlässt.
(10) Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 enthält die Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Konzertierungsmechanismen. In Bezug auf die Erzeugerorganisationen wurde mit der derzeitigen Regelung zum einen die Gründung solcher Organisationen angestrebt, so dass möglichst viele Erzeuger einer solchen angehören würden, und zum anderen die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe auf die einer anerkannten Erzeugerorganisation angehörenden Erzeuger begrenzt.
(11) Das erstgenannte Ziel der Regelung wurde erreicht, da die überwiegende Mehrheit der Gemeinschaftserzeuger mittlerweile einer Erzeugerorganisation angehört. Das zweite Ziel ist hinfällig, da die Ausgleichsbeihilferegelung abgeschafft werden soll. Es sind daher auf Gemeinschaftsebene keine Regeln für Erzeugerorganisationen mehr erforderlich, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls selbst solche auf die besonderen Gegebenheiten in ihren Gebieten abgestimmte Regeln zu erlassen.
(12) Die Regelung zur Förderung der Gründung und Verwaltung von Erzeugerorganisationen sollte daher abgeschafft werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sollte jedoch vorgesehen werden, dass kürzlich anerkannten Erzeugerorganisationen, die bereits eine Beihilfe erhalten, diese auch weiterhin gezahlt wird.
(13) Die Bestimmungen, die die Anerkennung und die Tätigkeit von Gruppen, die eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung von Bananen vertreten, haben in der Praxis keine Anwendung gefunden. Sie sollten daher aufgehoben werden.
(14) Angesichts der Änderungen der Bananenregelung ist ein gesonderter Verwaltungsausschuss für Bananen nicht länger erforderlich. Stattdessen sollte auf den mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse16 errichteten Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse zurückgegriffen werden.
(15) Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind hinfällig geworden und sollten der Klarheit wegen aufgehoben werden.
(16) Die Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 , (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 sind daher entsprechend zu ändern.
(17) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sowie Übergangsmaßnahmen erlässt, mit denen der Übergang von den derzeitigen Regelungen zu den in dieser Verordnung festgelegten Regelungen erleichtert wird.
(18) Um eine unnötige Verlängerung der derzeitigen Beihilferegelung für Bananen zu vermeiden und eine einfache und effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so rasch wie möglich, d.h. ab dem Bananenwirtschaftsjahr 2007, zur Anwendung kommen -
- 1 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen - KOM (2005) 50 vom 17.2.2005.
- 2 Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).
- 3 Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen, durchgeführt von COGEA, 2005, http://europa.eu.int/comm/agriculture/eval/reports/bananas/index_fr.htm 4 Arbeitsprogramm der Kommission für 2006 - KOM (2005) 531 vom 25.10.2005.
- 5 ABl. C 294 vom 28.12.2002, S. 1.
- 6 Mitteilung über Folgenabschätzung - KOM (2002) 276 vom 5.6.2002 - und Leitlinien für die Folgenabschätzung - SEK(2005) 791 vom 15.6.2005.
- 7 ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
- 8 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
- 9 Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates.
- 10 Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1).
- 11 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 12 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 13 ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
- 14 ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
- 15 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
- 16 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Titel II und III, die Artikel 16 bis 20, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 und die Artikel 30 bis 32 werden gestrichen.
- 2. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt.
- (1a) Verweise auf den Verwaltungsausschuss für Bananen gelten als Verweise auf den in Absatz 1 genannten Ausschuss."
- 3. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die sie zur Durchführung dieser Verordnung benötigt."
- 4. Folgender Artikel 29a wird eingefügt:
Artikel 29a
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen."
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen - im Fall von Olivenöl - in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie - im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien - im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben oder sie - im Fall von Bananen - im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben.
- 2. Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für Bananen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt L berechnet und angepasst."
- 3. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 bzw. - im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien - auf der Basis des Wirtschaftsjahres, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum unmittelbar vorausgeht, oder - im Fall von Bananen - auf der Basis des Wirtschaftsjahres, das dem nach Anhang VII Abschnitt L gewählten repräsentativen Zeitraum unmittelbar vorausgeht, berechnet. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend."
- 4. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Abschnitt K Nummer 4 des genannten Anhangs und bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Abschnitt L des genannten Anhangs;
- 5. Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine "beihilfefähige Fläche" ist auch eine mit Hopfen oder Bananen bepflanzte oder unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Fläche, eine gemäß Anhang VII Abschnitt H Unterabsatz 2 berechnete Fläche, die vor dem 1. Mai 1998 für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag mit Ölbäumen bepflanzt wurde, eine Fläche, die mit neuen Ölbäumen zum Ersatz bestehender Ölbäume bepflanzt wurde, oder eine Fläche, die im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, mit Ölbäumen bepflanzt wurde."
- 6. Artikel 51 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) Dauerkulturen, ausgenommen vor dem 1. Mai 1998 für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag gepflanzte Ölbäume, neue Ölbäume zum Ersatz bestehender Ölbäume, Ölbäume im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen, die in einem geografischen Informationssystem erfasst sind, Hopfen und Bananen;
- 7. In Artikel 145 wird nach Buchstabe d)b folgender Buchstabe eingefügt:
d)c Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung.
- 8. Artikel 155 erhält folgende Fassung:
Artikel 155
Sonstige ÜbergangsbestimmungenWeitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates* auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.
* ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1." - 9. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:
in Mio. EUR
Haushaltsjahr 2007 Haushaltsjahr 2008 Haushaltsjahr 2009 ab Haushaltsjahr 2010 Französische überseeische Departements 126,6 262,6 269,4 273 Azoren und Madeira 77,9 86,6 86,7 86,8 Kanarische Inseln 127,3 268,4 268,4 268,4 - 2. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Bananensektor, dargelegt wird."
- 3. Dem Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:
"Darüber hinaus kann die Kommission nach demselben Verfahren Maßnahmen erlassen, um den Übergang von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates* zu den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.
* ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1."
Artikel 4
Übergangsmaßnahmen
- (1) Unbeschadet Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die Artikel 5 und 6 sowie Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 auf Erzeugerorganisationen an, die sie bis spätestens 31. Dezember 2006 anerkannt haben und denen vor diesem Zeitpunkt bereits eine Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung gezahlt wurde.
- (2) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
- Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:
- 1. In Anhang I wird die Bananen betreffende Zeile gestrichen.
- 2. Dem Anhang VI wird folgende Zeile angefügt:
"Bananen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Ausgleich für Erlöseinbußen" - 3. Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:
"L. Bananen
Die Mitgliedstaaten bestimmen den in den Referenzbetrag jedes Betriebsinhabers einzubeziehenden Betrag anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z.B. - der von dem betreffenden Betriebsinhaber vermarkteten Bananenmenge, für die während eines repräsentativen Zeitraums zwischen den Wirtschaftsjahren 2000 und 2005 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ein Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde,
- - der Flächen, auf denen die im ersten Gedankenstrich genannten Bananen angebaut wurden,
- - des Betrags, der dem Betriebsinhaber während des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums als Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde.
Die Mitgliedstaaten berechnen die anwendbare Hektarzahl gemäß Artikel 43
Absatz 2 dieser Verordnung anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z.B. der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen."
- 4. Die Anhänge VIII und VIIIa erhalten folgende Fassung:
Anhang VIII
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41
in 1000 EUR
Mitgliedstaat | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 und folgende Jahre |
Belgien | 411 053 | 580 376 | 593 395 | 606 935 | 614 179 | 611 805 |
Dänemark | 943 369 | 1 015 479 | 1 021 296 | 1 027 278 | 1 030 478 | 1 030 478 |
Deutschland | 5 148 003 | 5 647 175 | 5 695 607 | 5 744 240 | 5 770 254 | 5 774 254 |
Griechenland | 838 289 | 2 143 603 | 2 171 217 | 2 175 731 | 2 178 146 | 1 988 815 |
Spanien | 3 266 092 | 4 635 365 | 4 649 913 | 4 664 087 | 4 671 669 | 4 673 546 |
Frankreich | 7 199 000 | 8 236 045 | 8 282 938 | 8 330 205 | 8 355 488 | 8 363 488 |
Irland | 1 260 142 | 1 335 311 | 1 337 919 | 1 340 752 | 1 342 268 | 1 340 521 |
Italien | 2 539 000 | 3 791 893 | 3 813 520 | 3 835 663 | 3 847 508 | 3 869 053 |
Luxemburg | 33 414 | 36 602 | 37 051 | 37 051 | 37 051 | 37 051 |
Niederlande | 386 586 | 428 329 | 833 858 | 846 389 | 853 090 | 853 090 |
Österreich | 613 000 | 633 577 | 737 093 | 742 610 | 745 561 | 744 955 |
Portugal | 452 000 | 504 287 | 571 377 | 572 368 | 572 898 | 572 594 |
Finnland | 467 000 | 561 956 | 563 613 | 565 690 | 566 801 | 565 520 |
Schweden | 637 388 | 670 917 | 755 045 | 760 281 | 763 082 | 763 082 |
Vereinigtes Königreich | 3 697 528 | 3 944 745 | 3 960 986 | 3 977 175 | 3 985 834 | 3 975 849 |
Anhang VIIIa
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c
in 1000 EUR
Kalenderjahr | Tschechische Republik | Estland | Zypern | Lettland | Litauen | Ungarn | Malta | Polen | Slowenien | Slowakei |
2005 | 228 800 | 23 400 | 8 900 | 33 900 | 92 000 | 350 800 | 670 | 724 600 | 35 800 | 97 700 |
2006 | 294 551 | 27 300 | 12 500 | 43 819 | 113 847 | 446 305 | 830 | 980 835 | 44 184 | 127 213 |
2007 | 377 919 | 40 400 | 17 660 | 60 764 | 154 912 | 540 286 | 1 640 | 1 263 706 | 58 958 | 161 362 |
2008 | 469 986 | 50 500 | 22 100 | 75 610 | 193 076 | 672 765 | 2 050 | 1 572 577 | 73 533 | 200 912 |
2009 | 559 145 | 60 500 | 26 540 | 90 016 | 230 560 | 802 610 | 2 460 | 1 870 392 | 87 840 | 238 989 |
2010 | 644 745 | 70 600 | 30 980 | 103 916 | 267 260 | 929 210 | 2 870 | 2 155 492 | 101 840 | 275 489 |
2011 | 730 445 | 80 700 | 35 420 | 117 816 | 303 960 | 1 055 910 | 3 280 | 2 440 492 | 115 840 | 312 089 |
2012 | 816 045 | 90 800 | 39 860 | 131 716 | 340 660 | 1 182 510 | 3 690 | 2 725 592 | 129 840 | 348 589 |
Folgende Jahre | 901 745 | 100 900 | 44 300 | 145 616 | 377 360 | 1 309 210 | 4 100 | 3 010 692 | 143 940 | 385 189 |