Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Eine von allen Mitgliedstaaten mitgetragene EU-weite einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage bietet die Chance, bedeutende steuerliche Probleme und Hemmnisse innerhalb Europas zu lösen. Insofern werden die von der Kommission eingeleiteten und von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten unterstützten Bestrebungen zur Schaffung einer gemeinsamen einheitlichen und konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auch vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt und unterstützt.
- 2. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihren Bestrebungen, eine einfache und breite Bemessungsgrundlage zu erreichen. Eine breite Bemessungsgrundlage ohne Sonderregelungen und Sondervergünstigungen für bestimmte Branchen oder Gruppen erhöht die Transparenz eines Steuersystems und ermöglicht niedrigere Steuersätze bei gleich bleibenden Steuereinnahmen.
- 3. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die IAS/IFRS ein geeignetes Hilfsmittel ("starting point") für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage darstellen. Da jedoch einzelne Elemente der IAS/IFRS nicht für eine steuerliche Gewinnermittlung geeignet sind, ist der Bundesrat ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass eine förmliche Verknüpfung von IAS/IFRS und gemeinsamer Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden sollte.
- 4. Der Bundesrat hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 22. März 2002 (BR-Drucksache 971/01(Beschluss) ) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat.
Der Bundesrat unterstreicht deshalb seine Forderung, dass - eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage vorausgesetzt - über einen Korridor der Nominalsteuersätze mit einer substanziellen Begrenzung nach unten ebenfalls diskutiert und entschieden werden muss.
- 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die aktive Mitarbeit Deutschlands an den technischen Arbeiten keine Festlegung für die spätere Zustimmung Deutschlands zu einer Richtlinie über eine einheitliche und konsolidierte Bemessungsgrundlage bedeutet. Diese Frage muss offen bleiben, bis alle Bestandteile der einheitlichen und konsolidierten Bemessungsgrundlage bekannt und in ihrer Gesamtheit umfassend bewertet sind.