Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0456 - vom 3. Februar 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Dezember 2005 angenommen.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (KOM (2005) 131 - 8479/2005 - C6-0197/2005 - 2005/0031(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Protokolls;

2. behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Vorrechte zu verteidigen

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Republik Island sowie des Königreichs Norwegen zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
Abänderung 2 Bezugsvermerk 3
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,


1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.