Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -.

Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 BtBG)

"In Artikel 1 Nr. 2 ist § 8 Abs. 2 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

"Die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 - neu - BtBG)

"Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Befugnis der Betreuungsbehörde zur Ermittlung von Daten und beschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen der Datenerhebung. Satz 1 stellt klar, dass die Betreuungsbehörde zur Datenermittlung im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ermächtigt ist. Ihr Tätigwerden innerhalb des gerichtlichen Auftrags wird im Gesetzeswortlaut ausdrücklich klargestellt. Mit Satz 2 wird sichergestellt, dass die Behörde in erster Linie und zuerst - entsprechend der Intention des Betreuungsgesetzes - beim Betroffenen selbst ermittelt. Dabei wird sich herausstellen, ob der Betroffene zur Auskunftserteilung bereit ist und ob er mit weiteren Ermittlungen bei Dritten einverstanden ist. Verweigert er Letzteres rechtswirksam, so endet hiermit die Ermittlungsbefugnis der Behörde und sie wird dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen.

Satz 3 regelt die Erhebung von Daten bei Dritten. Diese ist bei einer rechtswirksamen Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich zulässig. Ohne Einwilligung des Betroffenen ist die weitere Ermittlungstätigkeit dagegen nur zulässig, wenn weitere Tatbestandsmerkmale nebeneinander vorliegen. Zunächst muss der Betroffene wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sein, sein Einverständnis zu weiteren Datenerhebungen zu erteilen. Ferner ist zu beurteilen ob es besondere schutzwürdige Interessen des Betroffenen gibt, die bei der Bewertung der Frage, ob weitere Sachverhaltsermittlungen vorgenommen werden dürfen, überwiegen. Hierbei wird zu beachten sein, dass eine gründliche Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde regelmäßig im Interesse des Betroffenen sein wird, da die ansonsten erforderliche weitere eigene Ermittlungsarbeit des Vormundschaftsgerichts Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Verfahrensaufwand zum Nachteil des Betroffenen mit sich bringen wird.

"Die Kompetenz zur Bewertung der Tatbestandsmerkmale ist bei der Betreuungsbehörde gegeben.

Liegen alle Tatbestandsmerkmale für weitere Ermittlungen der Behörde vor, so darf sie auch ohne Einverständnis des Betroffenen bei Dritten den notwendigen Sachverhalt für die Entscheidung des Gerichts ermitteln."

Begründung (nur für das Plenum):

"Die Neuregelung soll der Betreuungsbehörde die Befugnis erteilen, im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 8 BtBG Daten zu erheben. Die Aufgaben und Pflichten der Betreuungsbehörde nach § 8 BtBG sollen dagegen nicht erweitert werden.

Die Betreuungsbehörde soll nicht zur Datenerhebung verpflichtet werden, ihr soll nur die Befugnis hierzu verliehen werden. Dies kommt in dem Wortlaut des Gesetzesantrags nicht ausreichend zum Ausdruck. Die Formulierung "die Behörde erhebt Daten" lässt eher auf eine Verpflichtung schließen. Durch die vorgeschlagene Änderung von Satz 1 wird der Charakter der Norm als Ermächtigungsgrundlage dagegen deutlich. Der Vorrang der Datenerhebung bei dem Betroffenen wird durch Satz 2 der Fassung nach dem Änderungsvorschlag normiert. Die geänderte Formulierung von Satz 3 stellt klar, dass die Erhebung von Daten bei Dritten mit Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich zulässig ist. Bei der Formulierung der Voraussetzungen für die Erhebung der Daten bei Dritten ist die erneute ausdrückliche Betonung, dass die Erhebung nur erfolgt, wenn sie für die Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist, entbehrlich da der Erforderlichkeitsgrundsatz bereits in Satz 1 hinreichend klar normiert ist.

"Satz 3 des Gesetzesantrags stellt lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und enthält keine spezifischen Regelungen für das Handeln der Betreuungsbehörde und für die Berücksichtigung der Interessen Dritter. Die Voraussetzungen, nach denen die Behörde die schutzwürdigen Interessen von Dritten zu beachten hat, sind weder in der Entwurfsfassung aufgeführt noch werden sie in der Begründung näher dargelegt, so dass der Anwendungsbereich letztlich unklar bleibt. Die Aufnahme des allgemeinen Grundsatzes, dass bei hoheitlichem Handeln die Interessen aller Betroffenen zu berücksichtigen sind, erscheint im Übrigen nicht erforderlich.

B.

C.