A. Problem und Ziel
- Mit der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2005 (BAnz. S. 16 583) ist unter anderem die Entscheidung 2005/734/EG vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hochpathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. EU (Nr. ) L 274 S. 105) in nationales Recht umgesetzt worden. Diese ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung ist bis zum 28. Februar 2005 befristet. Zwischenzeitlich ist jedoch die ursprünglich bis zum 31. Januar 2005 befristete Entscheidung 2005/734/EU bis zum 31. Mai 2005 verlängert worden. Insofern bedarf es einer Entfristung der Geflügelpestschutzverordnung.
- Dies ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Den Ländern können durch Genehmigungen für Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art Kosten entstehen. Diese werden jedoch durch kostendeckende Gebühren ausgeglichen.
E. Sonstige Kosten
- Geflügelhaltern können durch erforderliche tierärztliche Untersuchungen vor einem Geflügelmarkt, einer Geflügelausstellung, einer Geflügelschau oder einer Veranstaltung ähnlicher Art Kosten entstehen. Dabei ist mit Kosten von etwa 50 bis 60 Euro pro Untersuchung auszugehen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Fünfte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 7 Satz 2 der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2005 (BAnz. S. 16 583) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Mit der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2005 (BAnz. S. 16 583), ist unter anderem die Entscheidung 2005/734/EG vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hochpathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. EU (Nr. ) L 274 S. 105) in nationales Recht umgesetzt worden. Diese ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung ist bis zum 28. Februar 2006 befristet. Zwischenzeitlich ist jedoch die ursprünglich bis zum 31. Januar 2006 befristete Entscheidung 2005/734/EU bis zum 31. Mai 2006 verlängert worden. Insofern bedarf es einer Entfristung der Geflügelpestschutzverordnung. Dies ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).
Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Den Ländern können durch Genehmigungen für Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art Kosten entstehen. Diese werden jedoch durch kostendeckende Gebühren ausgeglichen.
Sonstige Kosten
- Geflügelhaltern können durch erforderliche tierärztliche Untersuchungen vor einem Geflügelmarkt, einer Geflügelausstellung, einer Geflügelschau oder einer Veranstaltung ähnlicher Art Kosten entstehen. Dabei ist mit Kosten von etwa 50 bis 60 Euro pro Untersuchung auszugehen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden können, sind auf Grund der geringen Haushaltsbelastungen weitestgehend auszuschließen.