Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Punkt 3 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005

Der Bundesrat möge beschließen:

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht u.a. eine Verlängerung des § 428 SGB III und des § 65 SGB II (sog. 58er Regelung) sowie eine entsprechende Folgeänderung im SGB VI vor.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesen Regelungen ein falsches Signal gesetzt wird, das seinem Willen widerspricht, Anreize zur Frühverrentung zu beseitigen. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzesbeschluss des Bundestages eine Vielzahl von Vorschriften enthält, die am 01.01.2006 in Kraft treten sollen und die vom Bundesrat begrüßt werden, sieht der Bundesrat davon ab, das Gesetzgebungsverfahren aufzuhalten.

Er fordert jedoch die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der