Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (§ 39 Abs. 2 Satz 5 StVO)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b ist nach dem Wort "einer" das Wort "weißen" einzufügen.
Begründung
In den letzten Jahren sind im Straßenbild in zunehmenden Maß besonders auffällig gestaltete Verkehrszeichen, z.B. Streckenverbote, auf Trägertafeln festzustellen. Dementsprechend wird von Seiten der Bevölkerung auch vermehrt die Anordnung dieser auffällig gestalteten Verkehrszeichen gefordert, um z.B. im Einzugsbereich von Krankenhäusern, Schulen oder Kindergärten den Beachtungsgrad von Ge- und Verboten zu erhöhen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält bislang noch keine Vorgaben zur Farbe der Trägertafeln. Die auffälligen Verkehrszeichen wurden daher bisher häufig auf gelbgrün fluoreszierenden Trägertafeln aufgebracht.
Die Mehrheit der Länder und auch der Bund haben die Verwendung der gelbgrün fluoreszierenden Trägertafeln bei der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei I/2005 in Freiburg abgelehnt und aus wohl erwogenen Gründen für die im ursprünglichen Verordnungsentwurf enthaltene Festschreibung der Farbe "weiß" in der StVO votiert.
Wissenschaftliche Untersuchungen zur Entstehung von Gewöhnungseffekten haben gezeigt, dass sich Menschen an veränderte Umweltbedingungen gewöhnen. So wurde z.B. in einer Studie von Meseberg (Dissertation an der TU Darmstadt) aus dem Jahre 1997 festgestellt, dass Fluoreszenzfarben zwar auffälliger sind und daher generell eine höhere Warnwirkung als herkömmliche
Farben haben, bei häufiger Verwendung oder auch bei vermehrter Wahrnehmung (z.B. bei häufigem Vorbeifahren) aber Gewöhnungseffekte auftreten.
Den - wenn überhaupt - nur kurzfristig positiven Effekten am Aufstellort stünde ein nicht hinnehmbarer Sicherheitsverlust für anderenorts mit herkömmlichen Verkehrszeichen geschützte Verkehrsteilnehmer gegenüber. Durch eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" der ohnehin bereits hervorgehobenen Verkehrszeichen auf Trägertafeln bei Verwendung fluoreszierender Farbe einerseits und herkömmlicher Farbe andererseits könnten die Verkehrsteilnehmer zu dem Trugschluss verleitet werden, dass herkömmliche Verkehrszeichen nicht so wichtig und daher in geringerem Maße zu beachten seien. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen Bedeutungsverlust der nicht besonders auffällig gestalteten Verkehrszeichen kann aber nicht akzeptiert werden.
- 2. Zu Artikel 6
Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am <einsetzen: datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats> in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am <einsetzen: datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats> in Kraft."
Begründung
Artikel 6 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten. Das insoweit vorgesehene verzögerte Inkrafttreten ist für die Klarstellung der Verhaltenspflichten zur Anpassung der Ausrüstung an die Wetterverhältnisse (Artikel 1 Nr. 1) und für die zugehörigen Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die
Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.