Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2005

Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1 Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Mit der Änderungsverordnung soll über die bereits nach § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geltenden Sonderregelungen für seltene Ereignisse hinaus eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die die Durchführung von internationalen und nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, wie z.B. der Fußballweltmeisterschaft 2006, auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht. Weil für die Nachtstunden ein Höchstwert von 55 dB(A) gilt (§ 5 Abs. 5 Nr. 1), ist die Durchführung von Sportveranstaltungen, die erst um 20 Uhr anfangen und die bis in die Nachtzeit gehen können, in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen gefährdet. Da ein früherer Beginn z.B. bei internationalen Fußballspielen nicht immer praktikabel und akzeptabel ist, bedarf es einer Ausnahmeregelung. Gleiches gilt insbesondere auch für die Durchführung von Sportveranstaltungen in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr, da z.B. bei internationalen Leichtathletikwettkämpfen mit einem dichtgedrängten Wettkampfprogramm eine flexible Gestaltung der Mittagszeit möglich sein muss. Mit der Einfügung eines neuen § 6 durch diese Änderungsverordnung wird die erforderliche Ausnahmeregelung geschaffen.

Die Änderungsverordnung wird auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt. Da die Nummern des Satzes 1 von § 23 Abs. 1 BImSchG nicht einschlägig sind, bezieht sich die Zitierung der Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Änderungsverordnung nur auf den ersten Teil von Satz 1.

II. Alternativen

keine

III. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
2. Sonstige Kosten

Für die betroffenen Betreiber von Sportanlagen sind Mehrkosten in Form von Gebühren für die Erteilung von Ausnahmezulassungen zu erwarten. In Hinblick auf die Einnahmen bei sportlichen Großveranstaltungen sind diese Mehrkosten jedoch zu vernachlässigen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Mit der Einfügung des neuen § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung wird es der zuständigen Behörde ermöglicht, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Verordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p.a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 kann im Einzelfall auch in Frage kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 hinauszuschieben.

Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen ist das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Die Fußball-WM 2006 erfüllt zweifellos diese Merkmale. Ein "normales" Bundesligaspiel dagegen nicht, wohl aber das "Pokal-Endspiel". Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse angenommen werden, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigten vermag.

Die Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berücksichtigen, die den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleitstet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.

Zu Nummer 2

Folgeänderung wegen der Umnummerierung des § 6.

Zu Artikel 2

Es handelt sich um eine übliche Inkrafttretensregelung.