A. Problem und Ziel
- Die Durchführung internationaler und nationaler Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, wie z.B. der Fußballweltmeisterschaft 2006, die zunehmend erst gegen 20 Uhr beginnen und bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern der für die Nachtstunden geltende Höchstwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht eingehalten werden kann. Ein früherer Beginn ist beispielsweise bei internationalen Fußballspielen nicht immer praktikabel und akzeptabel. Analog gilt insbesondere auch für die Durchführung von Sportveranstaltungen in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr, dass etwa bei internationalen Leichtathletikwettkämpfen mit einem dichtgedrängten Wettkampfprogramm eine flexible Gestaltung der Mittagszeit möglich sein muss.
- Mit der Einfügung einer Ausnahmeregelung in die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll die Durchführung von internationalen und nationalen Sportveranstaltungen mit herausragender Bedeutung auch bei besonderen örtlichen Verhältnissen ermöglicht werden.
B. Lösung
- Mit der Änderungsverordnung soll über die bereits nach § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geltenden Sonderregelungen für seltene Ereignisse hinaus durch Einfügung eines neuen § 6 eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die die internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglichen soll. Ein aktueller Anlass für die vorgesehene Änderung der 18. BImSchV ist die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung keine vollzugsunabhängigen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsausgaben können nur bei den Ländern entstehen, da diese für den Erlass von Ausnahmezulassungen zuständig sind. Diese Vollzugsausgaben können aber durch eine Gebührenerhebung für die Erteilung der Ausnahmezulassungen gedeckt werden, soweit die Ausnahmezulassung auf Antrag erfolgt.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft können nur insoweit entstehen, als die betroffenen Betreiber von Sportanlagen Gebühren für die Erteilung von Ausnahmezulassungen zu tragen haben. Im Hinblick auf die Einnahmen bei sportlichen Großveranstaltungen sind diese Mehrkosten jedoch zu vernachlässigen.
- Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche."
- 2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 7 und 8.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
Mit der Änderungsverordnung soll über die bereits nach § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geltenden Sonderregelungen für seltene Ereignisse hinaus eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die die Durchführung von internationalen und nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, wie z.B. der Fußballweltmeisterschaft 2006, auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht. Weil für die Nachtstunden ein Höchstwert von 55 dB(A) gilt (§ 5 Abs. 5 Nr. 1), ist die Durchführung von Sportveranstaltungen, die erst um 20 Uhr anfangen und die bis in die Nachtzeit gehen können, in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen gefährdet. Da ein früherer Beginn z.B. bei internationalen Fußballspielen nicht immer praktikabel und akzeptabel ist, bedarf es einer Ausnahmeregelung. Gleiches gilt insbesondere auch für die Durchführung von Sportveranstaltungen in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr, da z.B. bei internationalen Leichtathletikwettkämpfen mit einem dichtgedrängten Wettkampfprogramm eine flexible Gestaltung der Mittagszeit möglich sein muss. Mit der Einfügung eines neuen § 6 durch diese Änderungsverordnung wird die erforderliche Ausnahmeregelung geschaffen.
Die Änderungsverordnung wird auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt. Da die Nummern des Satzes 1 von § 23 Abs. 1 BImSchG nicht einschlägig sind, bezieht sich die Zitierung der Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Änderungsverordnung nur auf den ersten Teil von Satz 1.
II. Alternativen
keine
III. Kosten
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
- a) Ausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine vollzugsunabhängigen Kosten.
- b) Ausgaben mit Vollzugsaufwand
Vollzugsausgaben können nur bei den Ländern entstehen, da diese für den Erlass von Ausnahmezulassungen zuständig sind. Diese Vollzugsausgaben können aber durch eine Gebührenerhebung für die Erteilung der Ausnahmezulassungen gedeckt werden, soweit die Ausnahmezulassung auf Antrag erfolgt.
2. Sonstige Kosten
Für die betroffenen Betreiber von Sportanlagen sind Mehrkosten in Form von Gebühren für die Erteilung von Ausnahmezulassungen zu erwarten. In Hinblick auf die Einnahmen bei sportlichen Großveranstaltungen sind diese Mehrkosten jedoch zu vernachlässigen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Einfügung des neuen § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung wird es der zuständigen Behörde ermöglicht, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Verordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p.a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 kann im Einzelfall auch in Frage kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 hinauszuschieben.
Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen ist das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Die Fußball-WM 2006 erfüllt zweifellos diese Merkmale. Ein "normales" Bundesligaspiel dagegen nicht, wohl aber das "Pokal-Endspiel". Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse angenommen werden, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigten vermag.
Die Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berücksichtigen, die den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleitstet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.
Zu Nummer 2
Folgeänderung wegen der Umnummerierung des § 6.
Zu Artikel 2
Es handelt sich um eine übliche Inkrafttretensregelung.