A
Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - ( § 7 Abs. 4 TabProdV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- 1a. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 1a - neu - folgende Nummer b einzufügen: 'b. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.'
- b) In Artikel 1 Nr. 2 ist § 11 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 5 ist in Satz 1 und Satz 2 jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "sowie § 7 Abs. 4" einzufügen.
- bb) In Absatz 6 ist in Satz 1 und Satz 2 jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "sowie § 7 Abs. 4" einzufügen.
Begründung
Die Angabe eines Absenders "Die EG-Gesundheitsminister" ist auf Grund der Richtlinie 2001/37/EG vom 5. Juni 2001 für die einzelnen Mitgliedstaaten fakultativ (Artikel 5 Abs. 8) und wird in den meisten Mitgliedstaaten, wie z.B. in Frankreich, Österreich, Polen und in den Niederlanden nicht verwendet. In Deutschland hat die derzeit vorgeschriebene Absenderangabe zu erheblicher Unsicherheit in der praktischen Ausführung und Überwachung dieser Vorschrift durch die Landesuntersuchungsämter geführt. Da die Absenderangabe dem Verbraucher inhaltlich keinen zusätzlichen Wert zu bieten vermag, empfiehlt sich, die ohnehin fakultative Angabe auch aus diesem Grund in Deutschland entfallen zu lassen.
Das Streichen der Verpflichtung zum Aufdruck der Absenderangabe "Die EG-Gesundheitsminister" bietet darüber hinaus die Möglichkeit eines einheitlichen Verpackungsdesigns, u. a. beim Export von Rauchtabaken, Zigarren/Zigarillos sowie Kau- und Schnupftabaken in andere Mitgliedstaaten der EU.
Der Wegfall der Absenderangabe bedarf der Ergänzung bei den Übergangsregelungen des § 11 ("sowie § 7 Abs. 4"), damit die noch mit der bisher vorgeschriebenen Absenderangabe versehenen Zigarettenpackungen entsprechend den Übergangsregelungen für den neuen Warnhinweis Nummer 10 abverkauft werden können.
- 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 11 Abs. 6 Satz 2 TabProdV)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 11 Abs. 6 Satz 2 das Datum "30. Juni 2009" durch die Wörter "Aufbrauchen der Bestände" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung sieht eine unbefristete Abverkaufsfrist für Rauchtabake, Zigarren und Zigarillos vor. Diese Produkte werden in einer weiten Vielfalt hergestellt und im Handel angeboten (Feinschnitt: ca. 300 Marken; Pfeifentabak: ca. 800 Marken, Zigarren/Zigarillos: ca. 2.000 Marken). Auf Grund der Markenvielfalt haben sie teilweise eine niedrige Umschlaggeschwindigkeit im Handel von bis zu fünf Jahren. Mit der Möglichkeit eines unbegrenzten Abverkaufs wird einerseits eine Verringerung der Retouren und damit die Vernichtung hochwertiger Tabakerzeugnisse vermieden, andererseits ist der Aussagewert aus gesundheitspolitischer Sicht für den Warnhinweis Nummer 10 (neu) teilidentisch mit dem jetzt verwendeten Warnhinweis Nummer 10 (alt) "Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker".
B
- 3. Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 4. Der federführende Agrarausschuss und
der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu ermöglichen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Tabakprodukt-Verordnung "der zuständigen Behörde" zugeschriebenen Aufgaben auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen werden können.
Ferner wird die Bundesregierung gebeten sicherzustellen, dass die nach Landesrecht für die Überwachung von Tabakerzeugnissen zuständigen Behörden in geeigneter Weise über den Inhalt der von Herstellern und Einführern von Tabakerzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 der Tabakprodukt-Verordnung dem BVL übersandten Mitteilungen informiert werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen teilen gemäß § 5 Abs. 1 der Tabakprodukt-Verordnung der zuständigen Behörde alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe nach bestimmten Vorgaben mit.
Diese Mitteilungen haben bisher an die - nach Landesrecht - zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies sind in den meisten Ländern die Kreise und kreisfreien Städte. Mehrere Länder haben nur eine zuständige Behörde benannt. Die vorgelegten Unterlagen werden von den zuständigen Behörden in der Regel auf dem Dienstweg über die oberste Landesbehörde an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL übermittelt diese Informationen an die Europäische Kommission.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen sollen künftig die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffe unmittelbar dem BVL mitteilen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine solche Übertragung durch die Tabakprodukt-Verordnung bisher nicht möglich. Die Durchführung des LMBG einschließlich der tabakrechtlichen Regelungen obliegt gemäß Artikel 83 GG allein den Ländern. Auf Grund von Artikel 84 GG bedarf es deshalb bei der Zuständigkeitsübertragung auf eine Bundesbehörde einer Gesetzesgrundlage. An einer solchen gesetzlichen Ermächtigung (wie z.B. in § 44 Abs. 2 Nr. 1 LMBG) fehlt es.