Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/5847 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG) Drucksache 015/5575 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "auf die Dauer von vier Jahren bestellt" die Wörter "und unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 abberufen" eingefügt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Die Mitglieder" die Wörter "und ihre Vertreterinnen oder Vertreter" eingefügt.
- c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Eine Abberufung von Mitgliedern und ihren Vertreterinnen oder Vertretern erfolgt im Einvernehmen mit demjenigen Land, das sie vorgeschlagen hat, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der jeweiligen Person vorliegt.
- d) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen."
Fristablauf: 22.07.05 Initiativgesetz des Bundestages
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Bestellung, Abberufung und Rechtsstellung," gestrichen.
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "die Bestellung, Abberufung und Rechtsstellung," gestrichen."
3. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt im Auftrag der Länder, zur Beteiligung der Länder an dem Aufbau, der Erweiterung, dem Betrieb des bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems, zur Nutzung und Finanzierung dieses Systems sowie zur Finanzierung der Bundesanstalt und zur Beteiligung der Länder im Verwaltungsrat der Bundesanstalt getroffen werden.
4. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- Die Bundesanstalt bildet ein Zweckvermögen, das dem Aufbau und Betrieb des bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems dient.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
- ,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zuzulassen."`
6. In § 13 Abs. 3 werden nach den Wörtern "nach den Absätzen 1 oder 2 einen Schaden" die Wörter "an seinem Eigentum" eingefügt.
7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet innerhalb von neun Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.
8. In § 17 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- 1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik" die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung" - die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.`