Für den Fall, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anruft, möge er die Begründung in der Empfehlungsdrucksache444_l/05 (unter A. l.) um einen weiteren Unterpunkt wie folgt ergänzen:
Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 36a SGB VIII)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Artikel 1 Nr. 15 (§ 36a SGB VIII) dahin gehend geändert wird, dass Kosten für den Justizbereich ausgeschlossen werden.
Begründung
Der in Artikel 1 Nr. 15 vorgesehene § 36a SGB VIII regelt die Frage nach der Kostentragungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur in den Fällen der eigentlichen Selbstbeschaffung. Auch bei der Anordnung von Maßnahmen durch das Familiengericht oder den Jugendrichter wird danach die Kostentragungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fortan nur dann ausgelöst, wenn der Anordnung eine Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde liegt. Die Vorschrift betrifft demnach das Spannungsverhältnis von Jugendhilfe und Justiz in den Bereichen des Familien- und des Jugendstrafrechts, ohne dieses in adäquater Weise aufzulösen. Zudem ist für die durch die Fassung des Gesetzesbeschlusses bedingte Reichweite der Regelung ein Regelungsbedürfnis nicht feststellbar.
- - Für das familiengerichtliche Verfahren ist eine verbindliche "Vorabentscheidung" des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht geboten. In den hier in Frage kommenden Verfahren kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage seine Rechte wahren.
- Im Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB steht dem Jugendamt das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde (§§ 57 Abs. 1 Nr. 9, 64 Abs. 3 Satz 3 FGG) zu, im Verfahren nach dem § 1684 BGB, in dem ein begleiteter Umgang ermöglicht werden soll, sieht schon die Vorschrift des § 1684 BGB selbst vor, dass das Jugendamt bereit sein muss, den begleiteten Umgang als "mitwirkungsbereiter Dritter" durchzuführen. Daneben besteht die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Jugendamtes gemäß § 49a Abs. 1 Nr. 7 FGG.
- - Die Frage der Kostentragungspflicht für jugendrichterlich angeordnete ambulante Maßnahmen nach dem JGG ist gesetzlich überzeugend geregelt. Soweit einzelne jugendrichterlich angeordnete ambulante Maßnahmen im SGB VIII nicht explizit genannt sind, handelt es sich um unbenannte Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, die von der dort enthaltenen Innovationsklausel ("insbesondere") erfasst werden. Ihre Durchführung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, was letztlich aus dem in Artikel 104a Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz der Aufgaben-Ausgaben-Konnexität folgt.