Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 3. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5607 - den von den Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) - Drucksache 015/5446(neu) -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
,4a. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in ein Frauenhaus, ist der kommunale Träger der Leistungen nach diesem Buch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem nach § 36 Satz 2 zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten." `
- b) In Nummer 6 wird § 67 wie folgt gefasst:
" § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
Die §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem l. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit."
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz l.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4a am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft."