Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307115 - vom 23. Mai 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. April 2005 angenommen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Antrag der Republik Bulgarien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (AA1/2/2005 - C6-0085/2005 2005/0901(AVC))(Verfahren der Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Antrags der Republik Bulgarien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,
- - in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 49 des EU-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0085/2005),
- - in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM (2005) 0055),
- - in Kenntnis des Entwurfs eines Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf den Briefwechsel zwischen dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten der Kommission zu der vollständigen Einbeziehung des Europäischen Parlaments bei jeder Prüfung der Aktivierung einer der Schutzklauseln im Beitrittsvertrag,
- - in Kenntnis seiner Entschließung vom 13. April 2005 über die finanziellen Auswirkungen des Beitritts Rumäniens und Bulgariens1,
- - gestützt auf Artikel 75 und Artikel 82 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0082/2005),
A. in der Erwägung, dass die Kriterien für die Aufnahme der Beitrittsländer und die mit dem Beitritt verbundenen Anpassungen im Entwurf des Beitrittsvertrags niedergelegt sind und das Parlament konsultiert werden muss, falls dieser Text wesentlich geändert wird,
B. in der Erwägung, dass der Rat und die Kommission das Europäische Parlament in vollem Umfang in den Ablauf des Beitrittsprozesses der Republik Bulgarien und in die Entscheidung über die eventuelle Anwendung der im Beitrittsvertrag enthaltenen Schutzklauseln im Rahmen des Beitritts der Republik Bulgarien einbeziehen müssen,
C. in der Erwägung, dass dieser Zustimmung eine gemeinsame Vereinbarung der beiden die Haushaltsbehörde bildenden Organe über das in den Beitrittsvertrag aufzunehmende Finanzpaket und die Annahme einer Erklärung über die daraus erwachsenden haushaltspolitischen und institutionellen Folgen vorausgegangen ist,
- 1. gibt seine Zustimmung zu dem Antrag der Republik Bulgarien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien zu übermitteln.
1 P6_TA-PROV(2005)0116.