Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Verordnungsvorschlag KOM (2005) 108 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds ist aufgrund finanzieller, aber auch grundsätzlicher Erwägungen abzulehnen:
Ein Solidaritätsfonds der EU wurde bereits mit Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 eingeführt, eine Notwendigkeit für die vorgeschlagenen Änderungen zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Bereits auf der Grundlage des bestehenden Solidaritätsfonds erhöhen sich die Kostenrisiken jeweils mit der Aufnahme weiterer Beitrittsverhandlungen zur EU. Ein erweiterter materieller Anwendungsbereich des Fonds würde diese Risiken für den EU-Haushalt und die Finanzierungslasten der Mitgliedstaaten zusätzlich erhöhen. Eine Handhabung des vorgeschlagenen Regelwerks in Richtung auf ein Transferinstrument zugunsten nicht so wohlhabender Mitgliedstaaten würde den Finanzierungssaldo der Nettozahler zum EU-Haushalt weiter verschlechtern.
Die geltende grundsätzliche Beschränkung der Anwendung des derzeitigen Solidaritätsfonds auf die Bewältigung von Naturkatastrophen europäischen Ausmaßes trägt dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung und wirkt einer Ausweitung des EU-Haushalts und der Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten entgegen. Neue Aufgaben und Ausgaben der EU sind zum jetzigen Stand der europäischen Integration kritisch zu prüfen.