A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 und Artikel 104a Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss aus einem anderen Grunde angerufen werden sollte, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes auch aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 2a (Inhaltsübersicht zu § 25, § 25, § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II), Artikel 4 Nr. 1a (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V),
Nr. 2a (§ 47b Überschrift, § 47b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V),
Nr. 3 Buchstabe c (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V) und
Nr. 12 (§ 246 SGB V)
Artikel 2a ist zu streichen.
Als Folge ist
Artikel 4 wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1a ist zu streichen.
- b) Nummer 2a ist zu streichen.
- c) Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen.
- d) Nummer 12 ist zu streichen. Begründung
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung erhalten Arbeitslosengeld IIBezieher im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen Krankengeld. Durch die Neufassung des § 25 SGB II in Artikel 2a Nr. 2 und die Änderung des § 44 SGB V in Artikel 4 Nr. 1a sowie des § 49 SGB V in Artikel 4 Nr. 3c wird diese Regelung gestrichen.
Die Streichung des Krankengeldes für Arbeitslosengeld II-Bezieher ist abzulehnen, da sie zu erheblichen Mehraufwendungen bei den Kommunen führt. Außerdem würde dies zu einer unterschiedlichen Behandlung von Empfängern von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II führen.