Der Deutsche Bundestag hat in seiner 139. Sitzung am 12. November 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/4172 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) - Drucksache 015/3417 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizierung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten.`
- 2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Die Wörter "durch gesonderte Unterschrift" werden durch die Wörter "als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikates in Textform" ersetzt."
- 3. Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
,In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "unentgeltlich" gestrichen."