Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- In der Entscheidung der Kommission 2004/374/EG über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern wurde auch die Verwendung von Propylenglycolalginat (E 405) verboten. In dem vorliegenden Richtlinienvorschlag umfasst das Verbot diesen Stoff nicht mehr (siehe Anhang I Abs. 1 (Anhang I der Richtlinie 95/2/EG) und Abs. 4 (Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG)). Der Bundesrat hält deshalb eine Klärung für erforderlich, ob die Aufhebung des Verbots für Propylenglykolalginat (E 405) für Gelee-Süßwaren in Minibechern etwa auf Grund neuerer Erkenntnisse wirklich beabsichtigt ist; in diesem Falle sollte in der amtlichen Begründung hierauf verwiesen werden. Anderenfalls ist eine Korrektur notwendig.
- Auch bei Pektin (E 440) kann nach vorliegenden Erkenntnissen durch Veränderungen von Mineralstoffgehalt und pH-Wert die Konsistenz von Gelee-Süßwaren in weitem Umfang variiert werden. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, auch die Sicherheit des Einsatzes von Pektin (E 440) für die Ver-
wendung bei Gelee-Süßwaren in Minibechern zu überprüfen.
Falls diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass es möglich ist, auch mit dem Zusatzstoff Pektin Gelee-Süßwaren in Minibechern herzustellen, bei denen Erstickungsgefahr besteht, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auch für ein Verbot von Pektin (E 440) für die Verwendung bei Gelee-Süßwaren in Minibechern einzusetzen.
- Nach dem Wortlaut des vorliegenden Richtlinienvorschlags (Anhang I Abs. 3 Buchstabe a Nr. ii) würde zukünftig die Verwendung von PHB-Estern für alle Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form verboten sein. Aus der Begründung zu dem Vorschlag ist jedoch nur zu entnehmen, dass die Verwendung von PHB-Estern für flüssige diätetische Nahrungsergänzungsmittel verboten werden soll.
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Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, eine Klärung herbeizuführen, ob das Verbot von PHB-Estern für alle flüssigen Nahrungsergänzungsmittel oder nur für flüssige diätetische Nahrungsergänzungsmittel gelten soll.
- Der Bundesrat weist bezüglich Anhang I Abs. 3 Buchstabe b darauf hin, dass durch den Wegfall der Höchstmengen im verzehrfertigen Produkt bei überschreiten der bisher gültigen Höchstmengen ein zusätzlicher, mit zusätzlichen Kosten verbundener Überwachungsmehraufwand entsteht, da zusätzliche Betriebskontrollen erforderlich werden. Dies kann darüber hinaus insbesondere bei Importware zu Problemen bei der Überwachung dieser Produkte führen.
Darüber hinaus bedarf nach Auffassung des Bundesrates Anhang I Abs. 3 Buchstabe b zur Änderung der Anlage III Teil C der Richtlinie Nr. 95/2/EG einer überarbeitung, um Missverständnisse auszuschließen. So sollte in der Tabelle z.B. der Berechnungsbezug "als Natriumnitrit" oder "als Natriumnitrat" jeweils hinzugefügt werden.
Nach Auffassung des Bundesrates wäre es deshalb auch sinnvoll gewesen, die Struktur der Tabelle nicht zu verändern und die Werte in zwei getrennten Spalten für "Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf" und "Höchstmenge im verzehrfertigen Produkt" aufzulisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine klare Formulierung des Anhangs I Abs. 3 Buchstabe b einzusetzen.