Punkt 105 d der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Für den Fall, dass der Bundesrat eine sofortige Sachentscheidung beschließt, möge er ebenfalls wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1
In Artikel 1 wird nach Nummer 6 folgende neue Nummer 7 eingefügt:
,7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31.12.2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird.""
Folgeänderung:
In Anhang I (zu § 6) 1. ist in Abs. 2 der Satz 8 zu streichen.
Begründung
Bei der Produktion von neuartigen biologisch abbaubaren Werkstoffen und daraus hergestellten Kunststoffverpackungen werden in erheblichem Maß erneuerbare Ressourcen eingesetzt. Biologisch abbaubare Verpackungen leisten deshalb einen Beitrag zur Einsparung fossiler Ressourcen und des Klimaschadstoffs CO₂. Aufgrund des großen Anwendungspotentials im Bereich von Kunststoffanwendungen gelten sie als wichtige Zukunftstechnologie.
Durch die bestehenden Vorgaben der Verpackungsverordnung wird die beginnende Markteinführung biologisch abbaubarer Verpackungen erschwert. Die geforderte flächendeckende Erfassung und Gewährleistung einer Verwertungsquote von 60 % ist gegenwärtig noch auf Grund des sehr geringen Marktanteils wirtschaftlich nicht zumutbar. Ein Systemaufbau wurde deshalb bisher nicht bewerkstelligt, obwohl die prinzipielle Möglichkeit dazu im Rahmen eines Modellvorhabens in Kassel bewiesen wurde. Dort wurden Verpackungen aus biologisch abbaubaren Werkstoffen gemeinsam mit organischen Haushaltsabfällen in Biotonnen erfasst und durch Kompostierung verwertet.
Die beantragte Ausnahmeregelung trägt in angemessener Weise dem Umstand Rechnung, dass bis zu einer nennenswerten Markteinführung von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Werkstoffen zum Teil noch technische Verbesserungen notwendig sind. Größere Produktionsanlagen befinden sich außerdem in Abhängigkeit von der Marktentwicklung noch in der Phase der Planung.
Der Nachweis der Kompostierbarkeit nach normierten Prüfmethoden (DIN V 54900, DIN EN 13432) und die herstellungsabhängige Zertifizierung sind eine wichtige Voraussetzung, damit nur geeignete Produkte in die Kompostierung gelangen.
Da der Verpackungsmarkt das voraussichtlich größte Anwendungsgebiet von biologisch abbaubaren Werkstoffen darstellt, ist seine Entwicklung von entscheidender Bedeutung für die Gesamtentwicklung von Biokunststoffen. Die vorgeschlagene Regelung ist ein wesentlicher Beitrag zur Förderung dieser Entwicklung.