Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 zu der o.g. Entschließung* Folgendes mitgeteilt:
Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten wurde am 2. Juli 2015 vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Am 10. Juli 2015 hat der Bundesrat das Gesetz im zweiten Durchgang behandelt und beschlossen, keinen Antrag nach Artikel 77 Absatz 2 Grundgesetz zu stellen. Zugleich hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, wonach die Bundesregierung gebeten wird, die in Ziffer 16 der Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 2015 (BR-Drs. 127/15(B) ) geforderte Änderung von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vorzunehmen. Zudem wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit die Regelungen der § 3 Nummer 24, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 3 ElektroG einer präziseren Formulierung bedürfen.
Die Bundesregierung hat die Bitten des Bundesrates geprüft und kommt dabei zu folgendem Ergebnis:
Ziel des novellierten ElektroG ist es, die schädlichen Auswirkungen durch die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu steigern. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, möglichst in einem frühen Stadium der Behandlung Schadstoffe zu entfrachten und Wertstoffe zu separieren.
Dieses Ziel wird durch die im novellierten ElektroG enthaltenen Regelungen konsequent verfolgt: Durch die in § 3 Nummer 24 des novellierten ElektroG neu aufgenommene Definition der Erstbehandlung wird nunmehr klargestellt, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Schadstoffentfrachtung und das Separieren von Wertstoffen bereits Teil der ersten Stufe der Behandlung sind. Diese Schritte sind also zwingende Elemente der Erstbehandlung und müssen vor weiteren Verwertungsmaßnahmen durchgeführt werden. Mit dieser Regelung soll eine bestehende Regelungslücke in Bezug auf die mit der Erstbehandlung einhergehenden Pflichten geschlossen werden.
Ein Abstellen der Regelungen in § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG auf die Erstbehandlung ist vor dem Hintergrund dieser Definition sowie der in Anlage 4 getroffenen Festlegungen, welche gerade Maßnahmen darstellen, die der Schadstoffentfrachtung und der Wertstoffseparierung dienen, in sich konsistent. Ein wie im Entschließungsantrag gefordertes Abstellen auf die Behandlung in § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, der auf Anlage 4 verweist, stünde hingegen im Widerspruch zu der Definition der Erstbehandlung. Die in Anlage 4 genannten Maßnahmen erst in weiteren, der Erstbehandlung folgenden Verwertungsschritten durchzuführen, würde zudem das Erreichen der mit diesen Regelungen verfolgten Ziele, den Eintrag von Schadstoffen in Abfälle zu reduzieren und die separierten Zubereitungen, Bauteile und Stoffe einer weiteren Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, konterkarieren.
Auch die Regelung des § 21 Absatz 3 ElektroG stützt diese Einschätzung. Nach § 21 Absatz 2 ElektroG bedürfen alle Anlagen, die eine Erstbehandlung durchführen, einer Zertifizierung. Bei der Zertifizierung ist gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ElektroG u.a. nachzuweisen, dass die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 ElektroG und damit auch die Mindestanforderungen nach Anlage 4 einzuhalten. Mit dieser Regelung wird damit eine direkte Verbindung zwischen den Anforderungen an die Erstbehandlung und den Voraussetzungen für eine Zertifizierung geschaffen. Nur wenn die Anforderungen mit Blick auf die Schadstoffentfrachtung und die Wertstoffseparierung nach Anlage 4 eingehalten werden können, darf auch eine Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage erfolgen. Würde die Regelung in § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, wie in der Stellungnahme des Bundesrates gefordert, nicht auf die Erstbehandlung, sondern auf die Behandlung abstellen, wäre der Verweis in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ElektroG zu weitgehend. Denn von einer Erstbehandlungsanlage kann nicht die Einhaltung sämtlicher Behandlungsstandards gefordert werden, die im Zweifel erst für weitere Behandlungsschritte maßgeblich sind.
Aus den zuvor genannten Gründen bedarf es aus Sicht der Bundesregierung keiner Änderung der Vorgaben in § 3 Nummer 24, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 21 Absatz 3 des novellierten ElektroG. Die Regelungen sind in sich konsistent und konsequent am Erreichen der verfolgten Ziele ausgerichte