Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 28. August 2008 Folgendes mitgeteilt:
Zur Entschließung des Bundesrates in seiner Sitzung am 15. Februar 2008 zum o. g. vom Deutschen Bundestag am 25. Januar 2008 beschlossenen Gesetz nehme ich wie folgt Stellung:
Zu Nr. 2:
Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, eine verpflichtende Kennzeichnungsregelung im Bereich Gentechnik zu schaffen, wonach ein Lebensmittel nur dann als "gentechnikfrei" bzw. "ohne Gentechnik" bezeichnet werden darf, wenn über den gesamten Produktionsprozess, d. h. über alle Herstellungs- und Verarbeitungsstufen hinweg, keine Stoffe, die unter Zuhilfenahme gentechnischer Methoden hergestellt wurden, zum Einsatz kommen. Die Bundesregierung hält die optionale Kennzeichnungsregelung, die der Deutsche Bundestag mit dem o. g. Gesetz beschlossen hat, für eine angemessene Regelung, die sich im Übrigen im Rahmen des europarechtlich Möglichen bewegt.
Zu Nr. 3:
Die Bundesregierung weist daraufhin, dass alle Lebensmittelzusatzstoffe und alle Futtermittelzusatzstoffe, die GVO sind oder daraus hergestellt wurden, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel unterfallen. Ausnahmetatbestände gibt es insoweit im verfügenden Teil der Verordnung nicht. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, darauf hinzuwirken, den Anwendungsbereich der Verordnung derart einzuschränken, dass sie nur gilt, wenn für diese Stoffe keine Alternativen, außer durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt, auf dem Markt erhältlich sind. Umgekehrt beabsichtigt die Bundesregierung auch nicht, auf eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Verordnung hinzuwirken, damit von ihm auch die Lebensmittelzusatzstoffe oder Futtermittelzusatzstoffe, die mithilfe genetisch veränderter Organismen hergestellt wurden, erfasst werden, wenn für diese Stoffe keine Alternativen, außer durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt, auf dem Markt erhältlich sind. Die Abgrenzung, welche Lebensmittelzusatzstoffe und welche Futtermittelzusatzstoffe der Verordnung unterfallen und welche nicht, geht wesentlich auf einer Auslegung der Verordnung durch die Kommission zurück, die der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit vom 24. September 2004 mehrheitlich bestätigt hatte. Ob die Länder sich dieser Auslegung bei ihrer Überwachungstätigkeit auch zukünftig anschließen wollen, steht ihnen frei.
Hinsichtlich Tierarzneimitteln weist die Bundesregierung daraufhin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel die Zulassung und Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und genetisch veränderter Futtermittel regelt. Tierarzneimittel sind weder Lebensmittel noch Futtermittel. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Tierarzneimittel hinzuwirken, so dass er auch Tierarzneimittel unter der Voraussetzung erfasst, dass dear keine Alternativen, außer durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt, auf dem Markt erhältlich sind.