A. Zielsetzung
- Die Verordnung bezweckt die Umsetzung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 erlassenen Richtlinie zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (mit der die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert wurde) an den technischen Fortschritt in deutsches Recht. Die Anpassungsrichtlinie trägt dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem internationalen Textilfasermarkt Rechnung, indem die Bezeichnung für neuartige Fasern in den Anhang 1 aufgenommen und die vereinbarten Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen, in Anhang 2 ausgewiesen werden.
B. Lösung
- Anpassung des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I, S. 1285) an die Richtlinie 2004/34/EG.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Zusätzliche Kosten Bei Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen der öffentlichen Hand entstehen durch die Ausführung der Anpassungsverordnung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sowie auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz
3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die
zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285),
zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verordnung vom
15. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
-
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 33
wird folgende Nummer 33a eingefügt: "33a.
"Polylactid
-
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren
Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus
Milchsäureestereinheiten besteht, die aus
natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden,
und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 ° C
liegt."
-
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
-
Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
"33a Polylactid 1,50" .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am...in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, ...
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
Die Richtlinie 2004/34/EG vom 23. März 2004 ist durch
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 1. März
2005 in nationales Recht umzusetzen.
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen
oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erforderlich ist und der Anpassung an die technische
Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das
Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge
zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn
dies zur Erfüllung von Richtlinien der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich
ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder
der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Anhänge 1
und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes folgt der Ersten
Verordnung vom 26. Mai 1998, mit der eine entsprechende
Anpassung vorgenommen worden ist. Die Zweite Verordnung
entspricht mit der Richtlinie 2004/34/ EG einer weiteren
Anpassung zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den
technischen Fortschritt.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/34/EG wird zugleich
dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf eine dem
aktuellen Entwicklungsstand auf dem Fasermarkt
entsprechende Textilkennzeichnung und der
Verbraucherverbände auf eindeutige Deklaration
entsprochen.
Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern
gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen
positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute
allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und
negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden.
Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit
zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt,
die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere
nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige
Innovationen,. um der modischen Vielfalt zu entsprechen
sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und
internationalen Märkten zu erlangen. Der Einsatz
neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden
Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.
II. Kosten
Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund,
Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Änderungen sind weitestgehend
rechtsförmlich und redaktioneller Art, die keine
zusätzlichen kostenmäßigen Belastungen oder
Entlastungen für die Wirtschaft, insbesondere für
die mittelständische Wirtschaft, bringen. Auswirkungen
auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
B. Die einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Zur Hinzufügung der Nummer 33a
"Polylactid" ist eine Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette überwiegend aus
Milchsäureestereinheiten besteht, die aus
natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden.
Zu Artikel 2
Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Zur Hinzufügung der Nummer 33a
Der für die Faser "Polylactid" vereinbarte Zuschlag
zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis
enthaltenen Fasern beträgt "1,50" von hundert.
Zu Artikel 3
Inkrafttreten der Verordnung
Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der
Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene
Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.