A. Problem und Ziel
- Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs der Wohnungsfürsorge der Rentenversicherungsträger für ihre Bediensteten.
B. Lösung
- Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bedienstete der Rentenversicherungsträger werden künftig nur noch zulässig sein für Bedienstete, die an Dienststellen in Orten mit einem unzulänglichen Wohnungsangebot versetzt werden, sowie im Hinblick auf die besondere Situation von Rehabilitationseinrichtungen. Zulässige Wohnungsfürsorgemaßnahmen werden künftig grundsätzlich auf den Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen sowie auf den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen beschränkt und zunächst bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung prüft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ob auch weiterhin ein Regelungsbedarf besteht und die Befristung zu verlängern oder ggf. aufzuheben ist.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Im Bereich der Rentenversicherungsträger entstehen nicht quantifizierbare Einsparungen.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV -)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erlassende
- Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV - )
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV - )
Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 754,
1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 des Gesetzes vom 25.
November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
§ 1 Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur
zulässig für die Bediensteten eines Trägers der
Rentenversicherung, die an Dienststellen in Orten mit
unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden.
- Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und die
Modernisierung vorhandener Wohnungen eines
Rentenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von
Rechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen werden.
- Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind
abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Errichtung, der
Umbau und die Modernisierung von Dienstwohnungen zulässig,
wenn das Wohnungsangebot in der Nähe der
Rehabilitationseinrichtungen unzulänglich ist und soweit die
Dienstwohnungen für den Klinikbetrieb unentbehrlich
sind.
- Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von
funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 zulässig.
§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge
- Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu
beschränken.
- Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich
für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach
den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit
Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für
landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich
die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden
sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit
Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende
Anwendung.
- Als Miete soll grundsätzlich die örtliche
Vergleichsmiete vereinbart werden.
§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen
mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
§ 4 Befristung
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur
zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet
werden. Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und
die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie
von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in
Rehabilitationseinrichtungen.
§ 5 Übergangsregelung
- Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum (einsetzen:
Tag vor der Verkündung dieser Verordnung) eingeleitet worden
sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3
unberührt.
§ 6 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den ...
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrechnungshof hat in seinen Bemerkungen zur
Haushalts- und Wirtschaftsführung 1997 (BR-Drs. 700/97 vom
8.9.1997) unter Nr. 21.0 das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung aufgefordert, im Wege einer Verordnung den
Umfang der für den Bau von Bedienstetenwohnungen durch
Rentenversicherungsträger zur Verfügung stehenden
Mittel zu regeln und die Zulässigkeit entsprechender
Ausgaben zeitlich zu begrenzen. Diese Auffassung hat sich der
Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages in
seiner Sitzung vom 13. Februar 1998 zu eigen gemacht und
seinerseits das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zum Erlass einer einschränkenden Verordnung
auf der Grundlage von § 222 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) aufgefordert (BT-Drs. 013/8550, Nr. 21).
Die Träger haben zwar die Maßnahmen im Bereich der
Wohnungsfürsorge in den Jahren seit der Prüfung durch
den Bundesrechnungshof stark eingeschränkt bzw. diese auch
ganz aufgegeben. Es kann jedoch ohne rechtliche
Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden, dass die
Träger in Zukunft diese Maßnahmen wieder ausweiten.
Die für die Aufsichtsbehörden bestehenden
Möglichkeiten, regulierend einzugreifen, haben sich als
offensichtlich nicht ausreichend erwiesen.
Mit dieser Verordnung wird künftig die Möglichkeit
der Wohnungsfürsorge für Bedienstete durch die
Rentenversicherungsträger im Hinblick auf Zulässigkeit
sowie Art und Umfang eingeschränkt. Bereits vor Erlass der
Verordnung eingeleitete Wohnungsfürsorgemaßnahmen
bleiben allerdings von den Einschränkungen dieser
Rechtsverordnung - mit Ausnahme der vorgesehenen Mietzinsregelung
- unberührt. Die Möglichkeit von
Wohnungsfürsorgemaßnahmen soll künftig nur noch
für Versetzungsfälle in Gebiete mit unzulänglichem
Wohnungsangebot bestehen. Außerdem soll die Errichtung
eigener Gebäude durch den Rentenversicherungsträger nur
noch unter bestimmten Voraussetzungen für das Klinikpersonal
von Rehabilitationseinrichtungen sowie bei funktionsbezogenen
Dienstwohnungen zulässig sein. Im übrigen sollen die
allgemein gültigen Grundsätze der Wohnungsfürsorge
Anwendung finden, die für bundesunmittelbare
Rentenversicherungsträger den Bestimmungen für
bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen und
für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger
gegebenenfalls den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
zu entnehmen sind. Die Vergabe von Familienheimdarlehen ist nicht
Gegenstand dieser Verordnung.
Darüber hinaus soll die Zulässigkeit von
Wohnungsfürsorgemaßnahmen durch die Träger der
Rentenversicherung zeitlich begrenzt werden. Daher sollen
Wohnungsfürsorgemaßnahmen - mit Ausnahme der
Maßnahmen, die funktionsbezogene Dienstwohnungen zum
Gegenstand haben - nur noch bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet
werden können.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
Absatz 1 regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen
für die Zulässigkeit von
Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bedienstete eines
Rentenversicherungsträgers. Wohnungsfürsorge soll in
Zukunft nicht schon als allgemeiner Anreiz für die Gewinnung
von qualifiziertem Personal dienen. Wegen ihres
Ausnahmecharakters sind Maßnahmen der Wohnungsfürsorge
grundsätzlich nur noch dann zulässig, wenn Bedienstete
an Orte mit einem unzulänglichen Wohnungsangebot versetzt
werden.
Absatz 2 legt die Formen der Wohnungsfürsorge für
Bedienstete der Rentenversicherungsträger fest. Künftig
wird die Errichtung eigener Gebäude durch
Rentenversicherungsträger grundsätzlich ausgeschlossen.
Nur Umbaumaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen
bleiben weiterhin zulässig.
Absatz 3 berücksichtigt die besondere Situation von
Klinikpersonal in abgelegenen medizinischen
Rehabilitationseinrichtungen. Da für einen geordneten
Klinikbetrieb auch eine räumliche Nähe von Teilen des
Personals zur Einrichtung notwendig ist, soll in diesen
Fällen neben dem Umbau und der Modernisierung bereits
vorhandenen Wohnraums auch weiterhin die Errichtung neuer
Dienstwohnungen zulässig sein. über den nach Absatz 1
zulässigen Fall der Versetzung eines Bediensteten
hinausgehend sollen hier Maßnahmen der
Wohnungsfürsorge auch in Fällen der Neueinstellung
zulässig bleiben. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nur,
soweit in unmittelbarer Nähe zur Rehabilitationseinrichtung
nicht bereits ein ausreichendes Wohnungsangebot vorhanden
ist.
Absatz 4 stellt klar, dass die Errichtung, der Umbau und die
Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen, z.B.
Wohnungen für Hausmeister innerhalb des
Verwaltungsgebäudes eines Rentenversicherungsträgers,
weiterhin ohne die Einschränkungen dieser Verordnung
zulässig ist.
Zu § 2 - Umfang der Wohnungsfürsorge
Die Vorschrift sieht in den Absätzen 1 und 2 vor, die
Förderfähigkeit von Bedienstetenwohnungen auf einen
angemessenen Wohnraum zu beschränken. Als angemessen sehen
die in Bezug genommenen baufachlichen Bestimmungen für
bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen
derzeit für 2-Zimmerwohnungen eine Fläche von rd. 62
qm, für 3-Zimmerwohnungen rd. 82 qm, für
4-Zimmerwohnungen rd. 94 qm, für 5-Zimmerwohnungen rd. 108
qm und für 6-Zimmerwohnungen rd. 126 qm vor. Soweit
vergleichbare landesrechtliche Bestimmungen existieren, gelten
diese für die Wohnungsfürsorge landesmittelbarer
Rentenversicherungsträger.
Absatz 3 legt fest, dass die zu vereinbarende Miete einer
Bedienstetenwohnung das Niveau der örtlichen Vergleichsmiete
grundsätzlich nicht unterschreiten darf. Die örtliche
Vergleichsmiete kann jedoch dort unterschritten werden, wo etwa
aufgrund besonderer geographischer Gegebenheiten (z.B.
Insellage) das Preisniveau maßgeblich durch
Ferienwohnungen, Luxusobjekte oder Zweitwohnsitze geprägt
wird.
Zu § 3 - Beteiligung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur
zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die
Maßnahme genehmigt.
Zu § 4 - Befristung
Die Zulässigkeit von Maßnahmen der
Wohnungsfürsorge wird zeitlich begrenzt. Die Einleitung von
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sollen nach dem 31.
Dezember 2008 nicht mehr zulässig sein. Von der zeitlichen
Befristung ausgenommen sind lediglich Maßnahmen, die
Dienstwohnungen von Klinikpersonal oder funktionsbezogene
Dienstwohnungen betreffen. Das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung überprüft vor Ablauf
der Befristung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und unter Beteiligung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen rechtzeitig, ob die Befristung zu
verlängern oder ganz aufzuheben ist.
Zu § 5 Übergangsregelung
Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die
Einschränkungen von Wohnungsfürsorgemaßnahmen
für Bedienstete nicht für bereits bestehende oder
eingeleitete Maßnahmen gelten. Insbesondere ist eine vor
Inkrafttreten der Verordnung begonnene Errichtung von Wohnungen
zulässig. Die Grundsätze der Mindestmiethöhe nach
§ 2 Abs. 3 sind jedoch von den
Rentenversicherungsträgern ab dem Inkrafttreten der
Verordnung stets zu beachten.
Zu § 6 - Inkrafttreten
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft
treten.
- Alternativen
-
Keine.
- Finanzieller Teil
-
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die
Verordnung keine Kosten.
Im Bereich der Rentenversicherungsträger ergeben sich
durch die Verordnung nicht quantifizierbare Einsparungen.
- Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für
mittelständische Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau und das allgemeine Preisniveau, sind nicht
zu erwarten.