A.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 27 Abs. 2 Satz 1, 2 - neu - BRAO)
In Artikel 1 Nr. 16 § 27 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 27 BRAO) ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- Bei Verlegung der Kanzlei oder Errichtung einer Zweigstelle besteht gegenüber der Rechtsanwaltskammer eine Informationspflicht (Absatz 2). Die Informationspflicht ist Voraussetzung für die sachgerechte Führung des Verzeichnisses nach § 31. Ein Rechtsanwalt untersteht der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, auch hinsichtlich der Berufstätigkeit, die er im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ausübt. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist deshalb sowohl der für die Hauptkanzlei zuständigen Rechtsanwaltskammer als auch der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen in deren Bezirk sich die Zweigstelle befindet.
Begründung (nur für das Plenum):
Die Informationspflicht hinsichtlich der Zweigstelle ersetzt die in dem bisherigen § 28 BRAO enthaltene Genehmigungspflicht.
2. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 31 BRAO)
In Artikel 1 Nr. 21 ist § 31 wie folgt zu fassen:
" § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis und Rechtanwaltsbescheinigung
(1) Jede Rechtsanwaltskammer führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Das Verzeichnis kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht steht jedem unentgeltlich zu.
(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat. Mit der Eintragung in das Verzeichnis erteilt die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt eine Bescheinigung über seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und seine Kammermitgliedschaft.
(3) In das Verzeichnis und die Bescheinigung sind Name und Vorname, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.
(4) Die Eintragung im Verzeichnis wird gelöscht und die Bescheinigung ist zurückzugeben sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist."
Folgeänderung:
Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 31 BRAO) ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 21 (§ 31)
Der Entwurf lehnt sich an die derzeitige Regelung an. An die Stelle der bislang bei den Zulassungsgerichten geführten Zulassungslisten tritt das durch die Rechtsanwaltskammer zu führende Rechtsanwaltsverzeichnis.
Die derzeit bei den Zulassungsgerichten geführten Rechtsanwaltslisten sind, ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre, für jedermann einsehbar, ohne dass es dazu des Nachweises oder der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedürfte. Auch nach dem Wegfall der Lokalisation und der hieran gebundenen Vertretungsbefugnis ausschließlich bei den Zulassungsgerichten ist es im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende auch künftig schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und den Interessen der Verbraucher.
Die Auskunft über Berufs- oder Vertretungsverbote ist aus Gründen des Verbraucherschutzes ebenfalls dringend geboten."
Begründung (nur für das Plenum):
Der im Entwurf vorgesehene Nachweis der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lediglich durch Vorlage der dem Rechtsanwalt zu erteilenden Bescheinigung indiziert - insbesondere mit Blick auf eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Bescheinigung - einen nur beschränkten Beweiswert und würde gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu nicht hinnehmbaren Erschwernissen im Rechtsverkehr, zu Nachteilen für die Verbraucher und zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand bei den Rechtsanwaltskammern führen. Einfacher und aktueller wäre es, ein von den Rechtsanwaltskammern - in der Regel ohnehin bereits angelegtes - Anwaltsverzeichnis in das Internet zu stellen.
Auch im Diskussionsentwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes ist ein entsprechendes öffentliches Register vorgesehen.
Mit Ausnahme der Veröffentlichung der Wohnanschrift liegen auch keine Gründe, insbesondere keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, dafür vor die bislang für jedermann zugänglichen Informationen in der Zulassungsliste der Gerichte durch die bloße Befugnis zur Auskunftserteilung durch die Rechtsanwaltskammern bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu ersetzen und dadurch die Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit einzuschränken.
Eine Notwendigkeit, generell auch die Wohnanschrift bekannt zu machen, ist jedoch nicht gegeben. Insoweit kann es sich durchaus um sensible Daten (z.B. bei Strafverteidigern) handeln. Zudem liegen häufig keine aktuell verlässlichen Datenbestände über die Wohnanschriften der Rechtsanwälte vor.
3. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c (§ 36a Abs. 3 Satz 3 - neu - BRAO),
Artikel 3 Nr. 3 - neu - (§ 64a Abs. 3 Satz 3 - neu - BNotO)
- a) In Artikel 1 Nr. 23 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- 'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 ... <wie Gesetzesantrag>
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
- Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
- b) Dem Artikel 3 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
- '3. In § 64a wird Absatz 3 folgender Satz angefügt:
- Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Folgeänderungen:
Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 23 sind folgende Absätze anzufügen:
- "Zur Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist es für die zuständige Rechtsanwaltskammer oft von entscheidender Bedeutung, frühzeitig Kenntnis über Steuerverbindlichkeiten zu erlangen. Gleiches gilt für die Notaraufsichtsbehörden, die eine Amtsenthebung wegen einer die Rechtsuchenden gefährdenden Wirtschaftsführung bzw. gefährdender wirtschaftlicher Verhältnisse oder wegen Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 BNotO) zu prüfen haben.
Bei Rechtsanwälten oder Notaren, gegen die bereits wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergangen sind, sind nach hiesiger Erfahrung regelmäßig auch erhebliche Steuerschulden feststellbar. Häufig stellt der Umfang der Steuerrückstände ein bedeutsames, nicht selten sogar entscheidendes Moment bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Insgesamt bleibt das Bild der wirtschaftlichen Gesamtsituation ohne Kenntnis der Steuerverbindlichkeiten unvollkommen und unzureichend. Insbesondere erlangen die Rechtsanwaltskammern und Notaraufsichtsbehörden nicht zwingend Kenntnis über erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen, da die Finanzbehörden diese in eigener Zuständigkeit vornehmen.
In der Vergangenheit haben Finanzämter wiederholt die Auskunft über Steuerverbindlichkeiten von Rechtsanwälten und Notaren gegenüber den Rechtsanwaltskammern und Oberlandesgerichten verweigert. Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 BRAO und § 64a Abs. 3 Satz 1 BNotO übermitteln Behörden personenbezogene Informationen u.a. zur Vorbereitung des Zulassungswiderrufs und der Amtsenthebung an die zuständige Stelle, wenn diese Informationen aus deren Sicht erforderlich sind. Gemäß Absatz 3 Satz 2 beider Vorschriften unterbleibt die Übermittlung, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Hierauf berufen sich die Finanzämter, soweit sie Auskünfte verweigern. Sie halten das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) für eine besondere, der Auskunftserteilung entgegenstehende Verwendungsregelung und begründen dies mit einem Vergleich zwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wo ausdrücklich geregelt ist, dass § 30 AO einer Auskunftserteilung nicht entgegensteht, und den §§ 36a BRAO und 64a BNotO.
Diese Auffassung ist zwar unzutreffend. Denn gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung steuerlicher Erkenntnisse dann zulässig, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei der von einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt oder Notar ausgehenden Gefährdung der Rechtsuchenden zu bejahen, ebenso bei einem Notar, dessen Wirtschaftsführung und wirtschaftliche Verhältnisse ungeordnet sind.
Die Finanzbehörden akzeptieren diese Auffassung indes nicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat vielmehr in einem an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. August 1999 (- IV A 4 - S 0824 - 3/99) zum Ausdruck gebracht, dass es eine Erweiterung des § 36a Abs. 3 BRAO um eine § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechende Regelung für folgerichtig halte, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zu beseitigen.
Da ein dringendes praktisches Bedürfnis für die Ergänzung besteht, sind sowohl § 36a Abs. 3 BRAO als auch die gleich lautende Vorschrift des § 64a Abs. 3 BNotO um einen dem § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechenden Satz zu ergänzen."
- b) Der Einzelbegründung zu Artikel 3 ist folgender Satz anzufügen:
- Hinsichtlich der Ergänzung des § 64a wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 verwiesen.
Begründung (nur für das Plenum):
Zur Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist es für die zuständige Rechtsanwaltskammer oft von entscheidender Bedeutung, frühzeitig Kenntnis über Steuerverbindlichkeiten zu erlangen. Gleiches gilt für die Notaraufsichtsbehörden, die eine Amtsenthebung wegen einer die Rechtsuchenden gefährdenden Wirtschaftsführung bzw. gefährdender wirtschaftlicher Verhältnisse oder wegen Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 BNotO) zu prüfen haben.
Bei Rechtsanwälten oder Notaren, gegen die bereits wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergangen sind, sind nach hiesiger Erfahrung regelmäßig auch erhebliche Steuerschulden feststellbar. Häufig stellt der Umfang der Steuerrückstände ein bedeutsames, nicht selten sogar entscheidendes Moment bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Insgesamt bleibt das Bild der wirtschaftlichen Gesamtsituation ohne Kenntnis der Steuerverbindlichkeiten unvollkommen und unzureichend. Insbesondere erlangen die Rechtsanwaltskammern und Notaraufsichtsbehörden nicht zwingend Kenntnis über erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen, da die Finanzbehörden diese in eigener Zuständigkeit vornehmen.
In der Vergangenheit haben Finanzämter wiederholt die Auskunft über Steuerverbindlichkeiten von Rechtsanwälten und Notaren gegenüber den Rechtsanwaltskammern und Oberlandesgerichten verweigert. Gemäß § 36a Abs. 3
Satz 1 BRAO und § 64a Abs. 3 Satz 1 BNotO übermitteln Behörden personenbezogene Informationen u.a. zur Vorbereitung des Zulassungswiderrufs und der Amtsenthebung an die zuständige Stelle, wenn diese Informationen aus deren Sicht erforderlich sind. Gemäß Absatz 3 Satz 2 beider Vorschriften unterbleibt die Übermittlung, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Hierauf berufen sich die Finanzämter, soweit sie Auskünfte verweigern. Sie halten das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO für eine besondere, der Auskunftserteilung entgegenstehende Verwendungsregelung und begründen dies mit einem Vergleich zwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wo ausdrücklich geregelt ist, dass § 30 AO einer Auskunftserteilung nicht entgegensteht, und den §§ 36a BRAO und 64a BNotO.
Diese Auffassung ist zwar unzutreffend. Denn gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung steuerlicher Erkenntnisse dann zulässig, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei der von einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt oder Notar ausgehenden Gefährdung der Rechtsuchenden zu bejahen, ebenso bei einem Notar, dessen Wirtschaftsführung und wirtschaftliche Verhältnisse ungeordnet sind.
Die Finanzbehörden akzeptieren diese Auffassung indes nicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat vielmehr in einem an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Schreiben vom 10. August 1999 (- IV A 4 - S 0824 - 3/99) zum Ausdruck gebracht, dass es eine Erweiterung des § 36a Abs. 3 BRAO um eine § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechende Regelung für folgerichtig halte um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern zu beseitigen.
Da ein dringendes praktisches Bedürfnis für die Ergänzung besteht, sind sowohl § 36a Abs. 3 BRAO als auch die gleich lautende Vorschrift des § 64a Abs. 3 BNotO um einen dem § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StBerG entsprechenden Satz zu ergänzen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe d - neu - (§ 36a Abs. 4 - neu - BRAO)
In Artikel 1 ist Nummer 23 folgender Buchstabe d anzufügen:
- 'd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- (4) Soweit Rechtsanwälte Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist." '
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 36a BRAO) sind folgende Sätze anzufügen:
- Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass Informationen über Rechtsanwälte mit Mehrfachqualifikationen (insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) auch an die für die andere Qualifikation zuständige Berufskammer oder Landesbehörde weitergeleitet werden dürfen. Die Regelung entspricht § 10 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes und § 36a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung.
Begründung (nur für das Plenum):
Durch die Anfügung des Absatzes 4 wird eine planwidrige Regelungslücke geschlossen, die durch die bereits erfolgten Änderungen der entsprechenden Vorschriften in der Wirtschaftsprüferordnung und im Steuerberatungsgesetz entstanden ist.
5. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 BRAO),
Buchstabe b (§ 53 Abs. 3 BRAO)
In Artikel 1 ist Nummer 32 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. Ein bei den Oberlandesgerichten zugelassener Rechtsanwalt darf zu seinem Vertreter nur einen ebenfalls dort zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 53 BRAO) sind folgende Sätze anzufügen:
- Die Beschränkung, wonach ein Rechtanwalt einen Vertreter nur selbst bestellen kann wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet, wird aufgehoben. Künftig kann ein Rechtsanwalt unabhängig von der Dauer der Verhinderung den Vertreter selbst bestellen. Die Deregulierung entlastet die Rechtsanwaltskammer von dem Massengeschäft der Vertreterbestellung zu Beginn eines Kalenderjahres und erweitert dadurch die Möglichkeiten, sich den eigentlichen Kernaufgaben zu widmen.
Begründung (nur für das Plenum):
Die Änderung entbindet die Rechtsanwaltskammern von vermeidbarem Verwaltungsaufwand.
6. Artikel 1 Nr. 38a - neu - (§ 95 Abs. 1a - neu -, Abs. 3, 4 BRAO), Nr. 38b - neu - (§ 103 Abs. 2 Satz 3, 4 - neu - BRAO), Nr. 38c - neu - (§ 109 BRAO)
In Artikel 1 sind nach Nummer 38 folgende Nummern 38a bis 38c einzufügen:
'38a. § 95 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,
- 1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;
- 2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
- 3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
- 4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.
Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen."
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "gehindert" die Wörter "oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten" eingefügt und das Wort "ordnungsgemäß" durch das Wort "weiter" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
38b. In § 103 Abs. 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Amt eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,
- 1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;
- 2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
- 3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
- 4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt mit der Aufnahme der Tätigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend."
38c. § 109 wird wie folgt gefasst:
" § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,
- 1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;
- 2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
- 3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt mit der Aufnahme der Tätigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
(3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
- 1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
- 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
- 3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.
Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.
Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören." '
Folgeänderungen:
- a) In der Allgemeinen Begründung sind nach Absatz 10 folgende Absätze einzufügen:
"Die bisherige Regelung über die Beendigung der Amtstätigkeit der Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie der anwaltlichen Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe ist unzureichend.
§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent heben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Gleiches gilt gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und gemäß § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes beim Bundesgerichtshof.
Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss.
Dies ist nicht in allen Fällen angemessen. Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens wird daher eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen."
- b) Nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 38 sind folgende Begründungen zu den Nummern 38a bis 38c einzufügen:
"Zu Nummer 38a (§ 95)
§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben ist, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht. Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss. Dies gilt beispielsweise, wenn ein ehrenamtlicher Richter der Anwaltsgerichtsbarkeit Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung wird (§ 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Eine weitere Fallgruppe bilden Zulassungswechsel über den Bezirk einer Rechtsanwaltkammer hinaus (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BRAO). In beiden Fällen erlischt das Amt des ehrenamtlichen Richters nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf des in § 95 Abs. 2 BRAO geregelten Gestaltungsaktes.
Dies erscheint für die genannten Fälle unangemessen, was zum einen auf dem Begriff der Amtsenthebung und zum anderen darauf beruht, dass die genannten Fälle in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auf eine Stufe mit groben Pflichtverletzungen gestellt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAO).
Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens wird daher in den genannten Fällen eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen.
Hinderungsgründe für die Aufnahme der ehrenamtlichen Richtertätigkeit als gesetzliche Beendigungsgründe in den Nummern 2 bis 4.
§ 95 Abs. 1a Nr. 1 entspricht der Regelung des bisherigen Absatzes 4, der damit überflüssig wird.
Durch die Voranstellung der gesetzlichen Beendigungsgründe in Absatz 1a wird verdeutlicht, dass die Regelung als spezialgesetzliche Bestimmung Vorrang hat vor Absatz 2. Die bisherige Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO ist beizubehalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Umstände, die nicht ohne Weiteres festgestellt werden können, so dass aus Gründen der Rechtsklarheit ein richterlicher Gestaltungsakt unerlässlich ist. Beispielfälle sind hier die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße im anwaltsgerichtlichen Verfahren (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Nr. 2 BRAO).
Es ist sicherzustellen, dass der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, an dem der Richter tätig ist, die Umstände, die das Erlöschen des Richteramtes begründen unverzüglich bekannt werden. Dies ist durch eine Unterrichtung seitens des Mitgliedes und der Rechtsanwaltskammern zu gewährleisten, die von den Beendigungsgründen des § 95 Abs. 1a Nr. 2 bis 4 als Betroffene bzw. als Personalakten führende Stelle Kenntnis erlangen.
Die Änderung des Absatzes 3 betrifft den Fall, dass das Mitglied des Gerichts aus gewichtigen, in seiner Person liegenden Gründen selbst den Antrag stellt aus dem Amt entlassen zu werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein das zwar nicht die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren erfüllt aber ein weiteres Verbleiben des anwaltlichen Mitglieds in seinem Amt als dem Ansehen der Anwaltsgerichtsbarkeit abträglich erscheinen lässt. Auch sind Fälle denkbar, in denen zwar nicht das Mitglied des Anwaltsgerichts selbst sondern ein naher Angehöriger so schwer erkrankt, dass dem Mitglied des Anwaltsgerichts ein weiteres Verbleiben im Amt nicht zugemutet werden kann.
Zu Nummer 38b (§ 103)
Durch die Änderung wird die Regelung für Richter an den Anwaltsgerichtshöfen derjenigen für die Richter an den Anwaltsgerichten angepasst.
Eine bloße Änderung der Verweisung in Absatz 3 Satz 4 erfasst dabei nicht alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen. Denkbar ist auch der Fall, dass ein ehrenamtlicher Richter einen Kammerwechsel nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Anwaltsgerichtshofs vollzieht, dem er angehört, sondern Mitglied einer in einem anderen Bundesland ansässigen Rechtsanwaltskammer wird. Auch in diesem Fall muss das Ehrenamt enden, ohne dass ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt wird.
Zu Nummer 38c (§ 109)
Durch die Neufassung werden die Regelungen für die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofs dem neuen § 95 angepasst. Die Fassung des § 109 Abs. 2 entspricht dem neuen § 95 Abs. 3. In der bisherigen Fassung des § 109 BRAO fehlte im Gegensatz zu der bisherigen Fassung des § 103 Abs. 2 Satz 4 BRAO (jetzt: Satz 5) eine Verweisung auf § 95 Abs. 3 BRAO. Anwaltliche Beisitzer des Senats für Anwaltssachen konnten mithin nicht auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert waren, ihr Amt auszuüben.
Ein Bedürfnis für die Schaffung einer entsprechenden Regelung ist aber auch für die ehrenamtlichen Richter am Bundesgerichtshof zu bejahen."
Begründung (nur für das Plenum):
Die bisherige Regelung über die Beendigung der Amtstätigkeit der Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie der anwaltlichen Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe ist unzureichend.
§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO bestimmt derzeit, dass ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben ist wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht.
Gleiches gilt gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und gemäß § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAO für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes beim Bundesgerichtshof.
Dies führt dazu, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter mittels eines Amtsenthebungsverfahrens beendet werden muss. Dies gilt beispielsweise, wenn ein ehrenamtlicher Richter der Anwaltsgerichtsbarkeit Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung wird (§ 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Eine weitere Fallgruppe bilden Zulassungswechsel über den Bezirk einer Rechtsanwaltkammer hinaus (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BRAO). In beiden Fällen erlischt das Amt des ehrenamtlichen Richters nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf des in § 95 Abs. 2 BRAO geregelten Gestaltungsaktes. Dies erscheint für die genannten Fälle unangemessen, was zum einen auf dem Begriff der Amtsenthebung und zum anderen darauf beruht, dass die genannten Fälle in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auf eine Stufe mit groben Pflichtverletzungen gestellt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 103 Abs. 2 Satz 4, § 109 Abs. 1 Nr. 3 BRAO).
Zur Vermeidung des Amtsenthebungsverfahrens soll daher in den genannten Fällen eine Amtsbeendigung kraft Gesetzes vorgesehen werden.
Im Einzelnen:
Zu Artikel 1 Nr. 38a (§ 95 BRAO):
Der neue § 95 Abs. 1a BRAO-E übernimmt die in § 94 Abs. 3 BRAO enthaltenen Hinderungsgründe für die Aufnahme der ehrenamtlichen Richtertätigkeit als gesetzliche Beendigungsgründe in den Nummern 2 bis 4.
§ 95 Abs. 1a Nr. 1 BRAO-E entspricht der Regelung des bisherigen Absatzes 4, der damit überflüssig wird.
Durch die Voranstellung der gesetzlichen Beendigungsgründe in Absatz 1a wird verdeutlicht, dass die Regelung als spezialgesetzliche Bestimmung Vorrang hat vor Absatz 2. Die bisherige Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO ist beizubehalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Umstände, die nicht ohne Weiteres festgestellt werden können, so dass aus Gründen der Rechtsklarheit ein richterlicher Gestaltungsakt unerlässlich ist. Beispielfälle sind hier die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße im anwaltsgerichtlichen Verfahren (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 94 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Nr. 2 BRAO)
Es ist sicherzustellen, dass der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, an dem der Richter tätig ist, die Umstände, die das Erlöschen des Richteramtes begründen unverzüglich bekannt werden. Dies ist durch eine Unterrichtung seitens des Mitgliedes und der Rechtsanwaltskammern zu gewährleisten, die von den Beendigungsgründen des § 95 Abs. 1a Nr. 2 bis 4 BRAO-E als Betroffene bzw. als Personalakten führende Stelle Kenntnis erlangen.
Die Änderung des Absatzes 3 betrifft den Fall, dass das Mitglied des Gerichts aus gewichtigen, in seiner Person liegenden Gründen selbst den Antrag stellt, aus dem Amt entlassen zu werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein, das zwar nicht die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren erfüllt, aber ein weiteres Verbleiben des anwaltlichen Mitglieds in seinem Amt als dem Ansehen der Anwaltsgerichtsbarkeit abträglich erscheinen lässt. Auch sind Fälle denkbar, in denen zwar nicht das Mitglied des Anwaltsgerichts selbst, sondern ein naher Angehöriger so schwer erkrankt, dass dem Mitglied des Anwaltsgerichts ein weiteres Verbleiben im Amt nicht zugemutet werden kann.
Zu Artikel 1 Nr. 38b (§ 103 BRAO):
Durch die Änderung wird die Regelung für Richter an den Anwaltsgerichtshöfen derjenigen für die Richter an den Anwaltsgerichten angepasst.
Eine bloße Änderung der Verweisung in Absatz 3 Satz 4 erfasst dabei nicht alle in Betracht kommenden Fallkonstellationen. Denkbar ist auch der Fall, dass ein ehrenamtlicher Richter einen Kammerwechsel nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Anwaltsgerichtshofs vollzieht, dem er angehört, sondern Mitglied einer in einem anderen Bundesland ansässigen Rechtsanwaltskammer wird. Auch in diesem Fall muss das Ehrenamt enden, ohne dass ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt wird.
Zu Artikel 1 Nr. 38c (§ 109 BRAO):
Durch die Neufassung werden die Regelungen für die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofs dem neuen § 95 BRAO-E angepasst. Die Fassung des § 109 Abs. 2 BRAO-E entspricht dem neuen § 95 Abs. 3 BRAO-E. In der bisherigen Fassung des § 109 BRAO fehlte im Gegensatz zu der bisherigen Fassung des § 103 Abs. 2 Satz 4 BRAO (jetzt: Satz 5) eine Verweisung auf § 95 Abs. 3 BRAO. Anwaltliche Beisitzer des Senats für Anwaltssachen konnten mithin nicht auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert waren, ihr Amt auszuüben.
Ein Bedürfnis für die Schaffung einer entsprechenden Regelung ist aber auch für die ehrenamtlichen Richter am Bundesgerichtshof zu bejahen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 38a - neu - (§ 115 Abs. 2 - neu - BRAO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 38 folgende Nummer 38a einzufügen:
'38a. § 115 wird wie folgt geändert:
Folgeänderung:
Nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 38 ist folgende Begründung zu Nummer 38a einzufügen:
"Zu Nummer 38a (§ 115)
Die Anfügung des Absatzes 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die lange Dauer von Strafverfahren, deren Ausgang für das berufsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, regelmäßig die Gefahr der Verjährung hinsichtlich der Verfolgung der Pflichtverletzungen besteht. Diese Gefahr wird durch die Neuregelung beseitigt."
Begründung (nur für das Plenum):
Die nach § 115 BRAO geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren wird bisher nur durch die Einleitung anwaltsgerichtlicher Ermittlungen der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft unterbrochen. Ist Gegenstand der anwaltsrechtlichen Prüfung ein strafrechtliches Fehlverhalten, muss zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden, so dass es nicht zu vermeiden ist, dass - insbesondere bei jahrelang dauernden Wirtschaftsstrafverfahren - die anschließende anwaltsrechtliche Verfolgung an der inzwischen eingetretenen Verjährung scheitert. Die ist nur dann nicht der Fall, wenn ein Vertretungsverbot oder eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertig ist - § 114 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BRAO.
Soweit es sich um das Berufsrecht der Steuerberater handelt, das im früheren § 93 des Steuerberatungsgesetzes eine entsprechende Verjährungsregelung vorsah, ist dieses unbefriedigende Ergebnis durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389) mit einer identischen Regelung beseitigt worden.
Die Einführung einer entsprechenden Bestimmung in die Bundesrechtsanwaltsordnung ist sachgerecht. Die in der Praxis vorkommende Nichtverfolgung anwaltsrechtlichen Fehlverhaltens allein aus Gründen des - von staatsanwaltschaftlicher Seite nicht zu beeinflussenden - Verjährungseintritts könnte so vermieden werden.
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 3 Abs. 2 BNotO), Nr. 2 (§ 47 Nr. 3 BNotO)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "Zulassung bei einem bestimmten Gericht" durch die Wörter "Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer" ersetzt.'
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2," '
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung) ist folgender Absatz anzufügen:
- Auf Grund des Wegfalls der Lokalisation ist an die Stelle der Zulassung bei einem örtlich bestimmten Gericht die Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer getreten. Durch die entsprechende Anpassung der Bundesnotarordnung ist gewährleistet, dass auch künftig ausschließlich Rechtsanwälte zum Notar im Nebenberuf bestellt werden können, die ihre anwaltliche Zulassung in einem Gerichtsbezirk haben, der im Gebiet des nebenberuflichen Notariats liegt.
Begründung (nur für das Plenum):
Bei der im Entwurf vorgesehenen bloßen Streichung der Wörter "bei einem bestimmten Gericht" würde der lokale Bezug fallen gelassen. Dies könnte zu einer unbeabsichtigten und nicht gewollten Vermischung der Formen des hauptberuflichen und des nebenberuflichen Notariats führen. Die Änderung des § 47 Nr. 3 BNotO ist eine redaktionelle Folgeänderung.
9. Zu Artikel 3 Nr. 3 - neu - (§ 111 Abs. 4 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BNotO)
Dem Artikel 3 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
'3. § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 37, 39 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 37 Abs. 1 und 3", der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Landesjustizverwaltung.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet;
Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter und im Tätigkeitsgebiet der Ländernotarkasse für ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter." '
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 3 sind folgende Absätze anzufügen:
- " § 111 Abs. 4 Satz 2 BRAO verweist in der bisher geltenden Fassung für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung auf Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Diese Verweisung ist an die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung anzupassen. Dabei kann es im Wesentlichen bei einer Bezugnahme auf die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung bleiben. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten bei der Rechtsanwaltskammer können in der Bundesrechtsanwaltsordnung - Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 25 - die §§ 9 und 38
BRAO entfallen. Für die bisher ohnehin großzügige Verweisung des § 111 Abs. 4 Satz 2 BRAO erfordert dies keine besonderen Konsequenzen, da der Stellungnahme der Notarkammer nach § 12 Satz 1 BNotO keine der Begutachtung nach § 9 BRAO vergleichbare Bedeutung zukam und zukommt.
Da die Bundesrechtsanwaltsordnung in den in Bezug genommenen Vorschriften künftig nur noch Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer, nicht mehr auch gegen die Landesjustizverwaltung kennt, soll § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO zur Klarstellung der Halbsatz angefügt werden, bei der Verweisung sei für "Rechtsanwaltskammer" stets "Landesjustizverwaltung" zu lesen.
Ein neuer Satz 3 übernimmt § 39 Abs. 1 BRAO alte Fassung, der - Artikel 1 Nr. 25 - in der Bundesrechtsanwaltsordnung entfallen soll, für das Verfahren nach der Bundesnotarordnung aber weiter von Relevanz ist.
Ein neuer Satz 4 soll wegen Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b verdeutlichen, dass bestimmten Personen der Zutritt zur Verhandlung weiter gestattet ist. Die Erwähnung eines Zutrittsrechts des Präsidenten der Notarkasse und seiner Stellvertreter und des Präsidenten der Ländernotarkasse und seines Stellvertreters dient der Klarstellung (vgl. Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 111 Rnr. 173)."
Begründung (nur für das Plenum):
Es wird auf die Folgeänderung in der Einzelbegründung zu Artikel 3 verwiesen.
B.
10. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
Staatsminister Dr. Christean Wagner (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.