A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Bei den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind mit dem Gesetz nicht verbunden.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten entstehen nicht. Neue Informationspflichten werden durch das Gesetz nicht begründet.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Vom ...
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) verordnet das Bundesministerium des Innern:
In Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. S. 1474) wird in der Unterschrift zu Abbildung 9 jeweils die Wörter "dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West" durch die Angabe "der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ...[bitte einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Es handelt sich um eine Anpassung bei der Organisationsbezeichnung, die auf das Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 016/6291) zurückgeht.
Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vorbehalten.
Zu Artikel 2
(Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 348:
Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |