A. Problem und Ziel
- Salmonellen sind Bakterien, die vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragen werden können (Zoonosen). Sie können zu ernsten Erkrankungen von Mensch und Tier führen. Salmonellen kommen aber auch im Darm von Mensch und Tier vor, ohne dass Krankheitserscheinungen beobachtet werden; sie kommen - quasi ubiquitär - auch sonst in der belebten und unbelebten Umwelt vor.
- Salmonellen gehören zu den bedeutendsten Erregern der nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Durchfallerkrankungen des Menschen.
- Nur auf allen Stufen der Lebensmittelkette ansetzende Maßnahmen können zu einem insgesamt besseren Schutz des Menschen beitragen. Als Infektionsquellen für den Menschen spielen Schweinefleisch und auch Lebensmittel, die unter Verwendung von Schweinefleisch hergestellt worden sind und roh oder nicht vollständig durcherhitzt verzehrt werden, eine besondere Rolle. Der Eintrag von Salmonellen über Tiere in die Lebensmittelkette ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Maßnahmen, die zu Beginn der Lebensmittelkette, also im Tierhaltungsbereich ansetzen, tragen dazu bei, den Infektionsdruck zu, senken.
- Die Verordnung legt daher Maßnahmen im Bereich der Mastschweinehaltung fest.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Im Rahmen der Überwachung der Schweinehaltungshygieneverordnung wird die zuständige Behörde auch die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung überprüfen, so dass anteilig Kosten anfallen. Diese Kosten können im Vorhinein nicht quantifiziert werden, da sie abhängig sind von der Größe des Mastschweine haltenden Betriebe und insoweit von der Anzahl jährlich zur Schlachtung anstehenden Schweine.
E. Sonstige Kosten
- Der beteiligten Wirtschaft entstehen zusätzliche Kosten. Dies ist abhängig von den Untersuchungskosten, die bei der stichprobenartigen Untersuchung von Mastschweinen im Bestand oder bei der Schlachtung anfallen: In Abhängigkeit von der Größe des Mastschweine haltenden Betriebes fallen pro Jahr zwischen 26 und 60 Proben an. Für Untersuchungskosten, Probenahme, Verpackung, Kennzeichnung und Porto sind jeweils etwa 5,- € zu veranschlagen. Preisüberwälzungen sind nicht auszuschließen und können tendenziell erhöhend auf die Einzelpreise wirken. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund des Umfangs der Belastungen und der Wettbewerbssituation auf dem Markt für Schweinefleisch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)
Vom 2007
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. l, 3, 4, 7, 13, 14 und 19, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 27 und § 29 und des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. l, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz l, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,:
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Endmastbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden,
- 2. Betriebsabteilung: ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf die Haltung von Mastschweinen einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden können,
- 3. Rein-Raus-Mastgruppe: eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung in einem Endmastbetrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam und ausschließlich gehalten werden,
- 4. Betreuender Tierarzt: ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,
- 5. Probenehmer: der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte betraute Person,
- 6. Probe:
- a) eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die der Probenehmer entnommen hat, oder
- b) eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft, die ein Probenehmer in der Schlachtstätte entnommen hat.
§ 2 Untersuchung
- (1) Der Inhaber eines Endmastbetriebes (Untersuchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschweinen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle), auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines Endmastbetriebes oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleichmäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.
- (2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehrlich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt, dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung abgegebenen Mastschweine anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Antikörper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte entnommenen Proben bei der Übersendung an die Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende Angaben enthält:
- 1. Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen sowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung,
- 2. Name, Anschrift und Registriernummer der Schlachtstätte,
- 3. Name des Probenehmers,
- 4. Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der Probenahme,
- 5. Name und Anschrift des Viehhandelsunternehmers oder des sonstigen Transporteurs, der die Schweine zur Schlachtstätte befördert hat, soweit die Proben in der Schlachtstätte entnommen worden sind.
- (4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehrfertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen. Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüglich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Anstelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absatzes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann ferner in elektronischer Form erstellt werden. Im Falle der Erstellung des Probenahmeberichts in elektronischer Form gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
- (5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmeberichts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungspflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmeberichts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.
- (6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Untersuchungspflichtige und der Probenehmer haben den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren.
*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 3 Untersuchungsergebnisse
- Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.
§ 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung
- (1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen,
- 1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und
- 2. den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalendervierteljahres zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüglich festzustellen und aufzuzeichnen.
Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichtigen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Untersuchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hundert-Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufgezeichnet worden ist.
- (2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 3 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind.
- (3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem .... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]. Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
§ 5 Begleitpapiere
- Schlachtschweine müssen während der Beförderung zur Schlachtstätte von einem Begleitpapier nach dem Muster der Anlage 2, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sein. Das Begleitpapier ist dem Betreiber der Schlachtstätte nach dem Ende des Transports vom Viehhandelsunternehmer oder sonstigen Transporteur auszuhändigen. Der Betreiber der Schlachtstätte hat das Begleitpapier vom Tage der Ausstellung an drei Jahre aufzubewahren.
§ 6 Maßnahmen
- (1) Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes sicherzustellen, dass unverzüglich
- 1. bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
- 2. Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-Anteils von 40 ergriffen werden, insbesondere eine Reinigung und Desinfektion frei werdenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.
Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen. Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an mindestens drei Jahre aufzubewahren.
- (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die zur Schlachtung bestimmten Schweine durch bakteriologische Untersuchung einer Kotprobe nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 als Einzel- oder Sammelkotprobe frühestens 14 Tage vor der Schlachtung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden sind.
§ 7 Informationspflicht
- (1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige
- 1. die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines Betriebes, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und
- 2. die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.
- (2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 8 Beauftragung
- Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 2. entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,
- 3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,
- 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 10 Übergangsvorschriften
- Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.
§ 11 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2007
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2)
Stichprobenschlüssel
1 | 2 |
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr | Anzahl der zu untersuchenden Schweine |
weniger als 45 | 26 1) |
45 bis 100 | 38 |
101 bis 200 | 47 |
mehr als 200 | 60 |
1) sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen
Anlage 2 (zu § 5)
Begleitpapier
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Bewertung der Ergebnisse
Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der Betriebsabteilung | Kategorie | positive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert |
Niedriger Status | I | 0 bis 20 |
Mittlerer Status | II | mehr als 20 bis 40 |
Hoher Status | III | mehr als 40 |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Salmonellen sind Bakterien, die vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragen werden können (Zoonosen). Sie können zu ernsten Erkrankungen von Mensch und Tier führen. Salmonellen kommen aber auch im Darm von Mensch und Tier vor, ohne dass Krankheitserscheinungen beobachtet werden; sie kommen - quasi ubiquitär - auch sonst in der belebten und unbelebten Umwelt vor.
Salmonellen gehören zu den bedeutendsten Erregern der nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Durchfallerkrankungen des Menschen.
Nur auf allen Stufen der Lebensmittelkette ansetzende Maßnahmen können zu einem insgesamt besseren Schutz des Menschen beitragen. Als Infektionsquellen für den Menschen spielen Schweinefleisch und auch Lebensmittel, die unter Verwendung von Schweinefleisch hergestellt worden sind und roh oder nicht vollständig durcherhitzt verzehrt werden, eine besondere Rolle. Der Eintrag von Salmonellen über Tiere in die Lebensmittelkette ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Maßnahmen, die zu Beginn der Lebensmittelkette, also im Tierhaltungsbereich ansetzen, tragen dazu bei, den Infektionsdruck zu senken.
Die Verordnung legt daher Maßnahmen im Bereich der Mastschweinehaltung fest.
Kosten der öffentlichen Haushalt:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand:
Im Rahmen der Überwachung der Schweinehaltungshygieneverordnung wird die zuständige Behörde auch die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung überprüfen, so dass anteilig Kosten anfallen. Diese Kosten können im Vorhinein nicht quantifiziert werden, da sie abhängig sind von der Größe des Mastschweine haltenden Betriebe und insoweit von der Anzahl jährlich zur Schlachtung anstehenden Schweine.
3. Sonstige Mehrkosten:
Der beteiligten Wirtschaft entstehen zusätzliche Kosten. Dies ist abhängig von den Untersuchungskosten, die bei der stichprobenartigen Untersuchung von Mastschweinen im Bestand oder bei der Schlachtung anfallen. In Abhängigkeit von der Größe des Mastschweine haltenden Betriebes fallen pro Jahr zwischen 26 und 60 Proben an. Für Untersuchungskosten, Probenahme, Verpackung, Kennzeichnung und Porto sind jeweils etwa 5,- € zu veranschlagen. Preisüberwälzungen sind nicht auszuschließen und können tendenziell erhöhend auf die Einzelpreise wirken. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund des Umfangs der Belastungen und der Wettbewerbssituation auf dem Markt für Schweinefleisch nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe werden aus Gründen der Rechtsklarheit definiert.
Zu § 2
Untersuchungspflichtig ist, wer Mastschweine zur Schlachtung abgibt. Dies ist der Inhaber eines Mastschweine haltenden Betriebes (Endmastbetrieb (Untersuchungspflichtiger)). Der Untersuchungspflichtige hat die Möglichkeit, die Tiere stichprobenartig in seinem Bestand rechtzeitig vor der Schlachtung beproben (Blutprobe) und untersuchen zu lassen. Dabei können auch zu anderen Untersuchungszwecken gezogene Proben verwendet werden. Der Stichprobenschlüssel orientiert sich an der Kapazität des Mastschweine liefernden Betriebs.
Er stellt einen Kompromiss dar zwischen der klassischen Schwellenwertlösung (statistische Sicherheit von x % bei einer Prävalenz von y %) und einer Prävalenzschätzung. Dabei ist der Untersuchungspflichtige verpflichtet, den über das Jahr verteilten Stichprobenschlüssel auf den Betrieb selbst, oder, sofern der Betrieb in Betriebsabteilungen aufgeteilt ist, getrennt auf die Betriebsabteilungen, anzuwenden. Um eine gleichmäßige Abschätzung der Salmonellensituation eines Betriebes zu erlangen, ist es erforderlich, fortlaufend Informationen zu erhalten. Insoweit wird vorgeschrieben, dass die Probenahme gleichmäßig über das Jahr verteilt zu erfolgen hat (Absatz l).
Alternativ kann der Untersuchungspflichtige auch Proben im Schlachtbetrieb ziehen (Fleischsaftprobe) und anschließend untersuchen lassen. Dies dürfte nach den Erfahrungen der Vergangenheit die Regel sein (Absatz 2).
Um eine eindeutige Zuordnung der Proben zu erhalten und um letztlich auch die Einhaltung des geforderten Stichprobenumfangs dokumentieren zu können, ist es erforderlich, dass die Proben von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, wobei das Original vom Probenehmer der Probe beizufügen ist, eine Durchschrift erhält der Untersuchungspflichtige und eine weitere Durchschrift derjenige, der die Probe genommen hat. Da die Schweine des Untersuchungspflichtigen in der Regel nicht von ihm selbst zur Schlachtstätte transportiert werden, sondern in der Regel von einem Viehhandelsunternehmer oder einem sonstigen Transporteur, ist es - auch um die für die Stichprobe notwendige Anzahl Blutproben in der Schlachtstätte zu entnehmen - erforderlich, dass in diesem Fall der Probenahmebericht um Name und Anschrift desjenigen ergänzt wird, der die Schweine zur Schlachtstätte transportiert (Absatz 3).
Mit Absatz 4 wird der Probenehmer verpflichtet, Original und Mehrfertigung des Probenahmeberichts zu zeichnen und das Original des Probenahmeberichts zusammen mit der in der Schlachtstätte entnommenen Probe an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Absatz 4 eröffnet auch die Möglichkeit der Erstellung des Probenahmeberichts in elektronischer Form.
In Absatz 5 wird die Zuordnung des Probenahmeberichts geregelt. Damit der Untersuchungspflichtige belegen kann, wann wieviele seiner Schweine untersucht worden sind, hat er sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichtes erhält; der Probenehmer seinerseits erhält ebenfalls eine Mehrfertigung, so dass er nachweisen kann, wann er in welchen Schweinen Proben entnommen hat.
In Absatz 6 ist die Aufbewahrungsfrist, die sich an Fristen in anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften orientiert, geregelt.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. l, 4 und 5 Buchstabe b, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. 1, TierSG.
Zu § 3
Damit der Untersuchungspflichtige in die Lage versetzt wird, den Salmonellenantikörperstatus seiner Schweine bewerten zu können (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), ist es erforderlich, dass die Untersuchungseinrichtung ihm die Ergebnisse der nach § 2 durchgeführten Untersuchungen mitteilt.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. l, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, jeweils auch i. V.m. § 79a Abs. 1, TierSG.
Zu § 4
Um einen fortlaufenden Überblick über den Salmonellenstatus seines Betriebs zu erhalten, ist der Untersuchungspflichtige verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführten Untersuchungen zu sammeln. Es obliegt ihm auch, den Prozentsatz positiver Salmonellenantikörperbefunde auszurechnen. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist orientiert sich an in anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen (z.B. Schweinehaltungshygieneverordnung) (Absatz l).
Die Bewertung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellte Salmonellenantikörperprävalenz richtet sich nach der Anlage 3. Danach sind die Endmastbetriebe in Abhängigkeit der Salmonellenantikörperprävalenz den beschriebenen Kategorien zuzuordnen. Es ist vorgesehen, dass der Salmonellenantikörperstatus unter bestimmten näher beschriebenen Voraussetzungen auch abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 festgelegt werden kann. Der dann ermittelte Status des Betriebes gilt nur im Hinblick auf die beprobte Mastgruppe (Absatz 2).
In Absatz 3 wird vorgegeben, dass die erste Kategorisierung zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen ist; diese Frist ist für die notwendige Ermittlung der Salmonellenantikörperprävalenz erforderlich. Untersuchungspflichtige, die bereits an Verfahren teilnehmen, die bestimmte Bedingungen der Verordnung erfüllen (z.B. QS), können auch vor Ablauf der genannten zwölf Monate kategorisiert werden.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und f, § 79a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. den §§ 18 und 20 Abs. l, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. l, TierSG.
Zu § 5
Damit der Schlachtbetrieb den Salmonellenantikörperstatus der zu schlachtenden Schweine erfährt und insoweit disponieren kann, wann welche Schweine zu schlachten und wie viele Proben zu entnehmen sind, ist eine entsprechende Mitteilung, hier in Form eines Begleitpapiers, erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 17 Abs. 1 Nr. 3 und 13, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. 1, TierSG
Zu § 6
Bei einem Salmonellenantikörperbefund von mehr als 40 % sind vom Untersuchungspflichtigen die in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu treffen, das heißt, er muss im Falle der mehr als 40%igen Salmonellenantikörperbelastung seiner Schweine bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen durchführen lassen, um die Salmonelleneintragsquelle zu ermitteln. In diesem Zusammenhang spielen das Futter, die allgemeine Betriebshygiene, eventuell durchgeführte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, aber auch der Zukauf der Schweine eine wichtige Rolle. Über die durchgeführten Maßnahmen sind entsprechende Aufzeichnungen zu machen. Auch hier richtet sich die Aufbewahrungsdauer nach der anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften (Absatz 1).
Damit die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen nicht mehr anzuwenden sind, bedarf es des Nachweises, dass der in der Stichprobe ermittelte Salmonellenantikörperbefund unter 40 % liegt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, die sich aus der Einordnung in Kategorie III ergebenden Maßnahmen nicht mehr anwenden zu müssen, sofern die zur Schlachtung anstehenden Schweine aus Kategorie III-Endmastbetrieben bakteriologisch mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht werden (Absatz 2).
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, 14 und 19, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und d, § 79a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. den §§ 18, 27 und 29, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. 1, TierSG.
Zu § 7
Den jeweils zuständigen Behörden obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Dazu wird der Schweinehalter verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung (Absatz 1) oder bei Erfüllung bestimmter Tatbestände ohne Anforderung (Absatz 2) bestimmte Unterlagen vorzulegen.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 , auch i. V. m. § 79a Abs. l, TierSG
Zu § 8
Mit § 8 wird ausdrücklich festgestellt, dass der Untersuchungspflichtige die Möglichkeit hat, eine Einrichtung zu beauftragen, die die Untersuchungsergebnisse aufarbeitet und bewertet. Aktuell wird dieses Verfahren schon bei Salmonellenuntersuchungen von der Firma Qualität und Sicherheit GmbH (QS) praktiziert. Von daher soll diese Möglichkeit auch in Zukunft beibehalten werden.
Zu § 9
Zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung sind bestimmte Tatbestände bußgeldbewehrt.
Zu § 10
Zunächst soll die Verordnung nur für Endmastbetriebe mit mehr als 100 Mastplätzen, d. h. für Betriebe, die jährlich etwa 250 Schlachtschweine erzeugen, gelten. 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung sollen dann auch kleinere Betriebe einbezogen werden.
Zu § 11
§ 11 regelt das Inkrafttreten.