Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der
Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des
Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden überarbeitung
des Gesetzes einberufen wird.
Begründung
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2004
(BR-Drucksache 429/04(B) ) erheblichen
Änderungsbedarf am damaligen Gesetzentwurf gesehen. So
wurden Änderungen in 45 Punkten vorgeschlagen, die jedoch in
wichtigen Teilen im vorliegenden Gesetzesbeschluss nicht
berücksichtigt sind.
Eine grundlegende überarbeitung des Gesetzes ist
beispielsweise notwendig, um die angestrebte Vereinheitlichung
des Rechts der Lebensmittel, Futtermittel, kosmetischen Mittel,
Bedarfsgegenstände und der mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte zu erreichen. Dabei erscheint es vor allem erforderlich,
die Bereiche Durchsetzungsmaßnahmen (ursprünglich
§ 39), der Unterrichtungspflichten (§ 45) und der
Warnung bzw. der Information der Öffentlichkeit und ihr
Verhältnis zu den Regelungen des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes grundlegend zu erörtern. Es ist
z.B. nicht nachvollziehbar, dass materielle Regelungen im
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geregelt werden sollen,
sich Befugnisnormen zur Durchsetzung oder die
Unterrichtungspflicht bei kosmetischen Mitteln oder
Bedarfsgegenständen aber aus dem Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz ergeben sollen.
Auch die Regelungen zur Verbraucherinformation bedürfen
einer grundlegenden Diskussion. Der Bundestag hat den Vorschlag
des Bundesrates bezüglich einer Information der
Öffentlichkeit abgelehnt und stattdessen im Wesentlichen
die (alten) entsprechenden Regelungen aus dem am 21. Juni 2002
vom Bundesrat abgelehnten Verbraucherinformationsgesetz
(BR-Drucksache 520/02(Beschluss) ) übernommen, ohne hierbei
die bereits damals vom Bundesrat beschlossenen berechtigten
Änderungen zu berücksichtigen.
Gerade die Regelungen zu einer allgemeinen
Verbraucherinformation werfen erhebliche Rechtsproblematiken auf.
Dies zeigen die damaligen über 70 Änderungsanträge
der Länder sowie die bestehenden Hindernisse, an denen der
alte Gesetzentwurf letztlich im Vermittlungsausschuss gescheitert
ist. Eine weiterführende Diskussion und Klärung wurde
von der Bundesregierung in dieser Sache bisher leider nicht
herbeigeführt.
Ziel muss es sein, (verfassungs-)rechtlich einwandfreie,
belastbare und ausreichend konkrete Normen hierzu zu entwickeln,
die sowohl den berechtigten Ansprüchen der Verbraucher, als
auch dem Aspekt der Administrierbarkeit Rechnung tragen.