Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen
zuzustimmen:
1. Zu § 2 Nr. 5
In § 2 Nr. 5 ist das Wort "Interoperabilität" durch
das Wort "Interoperabilitätskomponenten" zu ersetzen.
Begründung
Bei der bisherigen Verwendung des Begriffs
Interoperabilität handelt es sich offenkundig um einen
Schreibfehler. An dieser Stelle ist daher der Begriff
Interoperabilitätskomponenten zu verwenden.
- Zu § 4 Abs. 1 Satz 2
-
§ 4 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Dies gilt unbeschadet eines vorherigen Planfeststellungs-
oder Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben."
Begründung
Die bisherige Fassung der Regelung suggeriert, dass der Inhalt
der Inbetriebnahmegenehmigung von den Festsetzungen eines
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung nach § 18 AEG abweichen kann. Dies ist
jedoch nicht möglich. Die Vorschrift dient lediglich der
Klarstellung, dass es einer Inbetriebnahmegenehmigung auch dann
bedarf, wenn für das Projekt ein Planverfahren nach §
18 AEG durchzuführen ist.
Daher ist die Vorschrift entsprechend neu zu fassen.
- Zu § 4 Abs. 6 Satz 1
In § 4 Abs. 6 Satz 1 sind die Wörter "können
mit besonderer Genehmigung durchgeführt werden" durch die
Wörter "ist eine besondere Genehmigung erforderlich" zu
ersetzen.
Begründung
Der Wortlaut der Verordnung legt nur indirekt den Schluss
nahe, dass für Probe- und Überführungsfahrten von
Fahrzeugen, die - noch - nicht über eine
Inbetriebnahmegenehmigung verfügen, zwingend eine "besondere
Genehmigung" erforderlich ist. Daher ist dies ausdrücklich
klarzustellen.
4. Zu § 6
§ 6 ist wie folgt zu fassen:
" § 6
Besitzwechsel
Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung ist verpflichtet,
für den Fall, dass er den Gegenstand dieser Genehmigung
abgibt oder zeitweilig überlässt, dem neuen
Nutzungsberechtigten die Inbetriebnahmegenehmigung
auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift dem bisherigen Inhaber den Empfang
der Genehmigung schriftlich zu bestätigen. Eine Kopie der
Bestätigung und der Inbetriebnahmegenehmigung ist der
für den neuen Nutzungsberechtigten zuständigen
Genehmigungsbehörde zu übersenden. Die Sätze 1 bis
3 gelten entsprechend für alle weiteren Besitzwechsel."
Begründung
Die Formulierung Halter und Eigentümer schließt
lediglich die - neuen - Eigentümer von Eisenbahnfahrzeugen
und Infrastruktureinrichtungen ein. Der Begriff des
Nutzungsberechtigten erfasst sowohl die Eigentümer als auch
die Besitzer von Fahrzeugen und Anlagen. Darüber hinaus
macht die neue Fassung bereits im Satz 1 deutlich, dass neben dem
Eigentumswechsel jeder Besitzwechsel die Verpflichtung
auslöst, die Inbetriebnahmegenehmigung weiterzugeben. Die
Ergänzung in Satz 3 kann daher gestrichen werden.
Nach der Fassung der vorliegenden Verordnung ist lediglich die
Bestätigung des neuen Nutzungsberechtigten, dass er die
Inbetriebnahmegenehmigung erhalten hat, der
Genehmigungsbehörde zu übersenden. Insbesondere bei
Fahrzeugen kann jedoch der Besitz- oder Eigentumswechsel zur
Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde
führen. Diese muss über die Tatsache des Besitz- oder
Eigentumswechsels und vom Inhalt der Inbetriebnahmegenehmigung
Kenntnis erlangen. Darüber hinaus war bisher vorgesehen, der
Genehmigungsbehörde die Empfangsbestätigung des neuen
Besitzers zu übersenden. Es reicht jedoch völlig aus,
eine Kopie dieser Bestätigung zu versenden.
Daher ist die Vorschrift entsprechend neu zu fassen.
5. Zu § 8
§ 8 ist wie folgt zu fassen:
" § 8
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen
- Wesentliche Umrüstungen eines strukturellen Teilsystems
bedürfen einer Inbetriebnahmegenehmigung, die auf Antrag des
Betreibers des strukturellen Teilsystems von der
Genehmigungsbehörde erteilt wird. Dem Antrag ist eine
Beschreibung der Maßnahme beizufügen. Die Prüfung
beschränkt sich auf den von der Umrüstung betroffenen
Teil des strukturellen Teilsystems.
- Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht zulassen, wenn
- durch die geplanten Maßnahmen keine Gefahr einer
Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs
besteht und
- die anzuwendenden Technischen Spezifikationen dies vorsehen
und
- bei Fahrzeugen keine Maßnahme nach dem Kriterienkatalog
der Anlage durchgeführt wird."
Begründung
Die vorliegende Verordnung sieht bisher für wesentliche
Änderungen an strukturellen Teilsystemen (Infrastruktur;
Energie; Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung;
Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung; Fahrzeuge) ein
Anzeigeverfahren vor. Der Eingang der Anzeige wäre
unverzüglich zu bestätigen. Die Anzeige des
Eisenbahnunternehmens soll die Grundlage für die
Entscheidung der Genehmigungsbehörde bilden, ob auf Grund
der Umrüstung eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung zu
erteilen ist. Diese Entscheidung muss die
Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang
der Anzeige fällen und ggf. die Anordnung treffen, dass eine
Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.
Diese Regelung sieht jedoch keine Rechtsfolgen für den
Fall vor, dass die Aufsichtsbehörde die o. g. Frist
verstreichen lässt und keine ausdrückliche Anordnung
trifft. Darüber hinaus eröffnet die vorliegende
Verordnung die Möglichkeit, die Genehmigungsbehörde mit
unvollständigen Unterlagen zu konfrontieren, ohne dass der
Beginn der Entscheidungsfrist von der Vorlage vollständiger
Unterlagen abhängt. Dies ist aus praktischen Erwägungen
abzulehnen.
Die Änderung weist hingegen wesentliche Änderungen
als grundsätzlich genehmigungspflichtig aus und lässt
Ausnahmen nach den in Absatz 2 aufgeführten Kriterien zu.
Ein bürokratischer Mehraufwand ergibt sich daraus jedoch
nicht, da ansonsten keine materiellen Änderungen vorgenommen
werden.
6. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2
In § 10 Abs. 1 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung
Die o. g. Regelung legt fest, dass die Benannte Stelle durch
Verwaltungsakt entscheidet und somit hoheitlich handelt. Die
Benannte Stelle hat jedoch die Aufgabe, die Konformität und
die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten
zu bewerten, die EG-Prüfung von Teilsystemen vorzunehmen und
die entsprechenden Zertifikate zu erteilen.
Die Benannten Stellen sind durch die jeweiligen Hersteller zu
beauftragen. Dabei hat der Hersteller die freie Wahl unter den in
der EU zugelassenen Benannten Stellen (Artikel 13 Abs. 2 und
Artikel 18 Abs. 1 RL 2001/16/EG). Diese stehen miteinander im
Wettbewerb um die Prüfaufträge der Hersteller. Die
gestrichene Regelung entfaltet jedoch nur für deutsche
Benannte Stellen Rechtswirkungen.
Die Arbeitsergebnisse der Benannten Stellen bereiten die
hoheitliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde vor und
versetzten die Genehmigungsbehörde in die Lage, über
einen Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung zu befinden. Die
Regelung schafft das Problem eines weiteren, dem eigentlichen
Genehmigungsverfahren vorgeschalteten, öffentlich -
rechtlichen Verfahrens und eröffnet bereits gegenüber
den vorbereitenden Handlungen den Verwaltungsrechtsweg.
Bei den o. g. Aufgaben handelt es sich darüber hinaus um
eine klassische Sachverständigentätigkeit zur
Vorbereitung der behördlichen Entscheidungen. Derartige
Dienstleistungen im Vorfeld von öffentlichen Genehmigungen
stellen keine hoheitliche Tätigkeit dar und werden von
privaten Ingenieurbüros oder entsprechend ausgerichteten
Consultingunternehmen angeboten. Eine Übertragung dieser
Aufgaben setzt jedoch nach der Fassung des Verordnungsentwurfs
zwingend die vorherige Beleihung des Unternehmens voraus. Dies
verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand, erschwert die
Wahrnehmung derartiger Aufgaben durch Private und entspricht
nicht dem grundsätzlich bestehenden europaweiten Wettbewerb
der Benannten Stellen untereinander.
Außerdem kann diese Formulierung u. U. die Umsetzung des
in der 805. Sitzung des Bundesrates vom 5. November 2004 zu TOP
26 verabschiedeten Entschließungsantrags zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung für ein "Viertes Gesetz zur
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften" (BR-Drucksache
724/04(Beschluss) vom 24. September 2004) erschweren.
Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner 807. Sitzung
am 17. Dezember 2004 die nachstehende Entschließung
gefasst:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, kurzfristig nach dem
Inkrafttreten der Verordnung über die Interoperabilität
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(KonVEIV) eine Änderungsverordnung vorzulegen, die eine
ergänzende Aufzählung der betroffenen Infrastrukturen
zum Gegenstand hat. Diese ist der Verordnung über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems als Anlage beizufügen. § 1 KonVEIV ist
im Rahmen dieser Änderungsverordnung anzupassen.
Begründung
Die bisher zur Definition herangezogene Richtlinie 2001/16/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die Interoperabilität des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems verweist lediglich auf
die Entscheidung 1692/96/EG und die dort aufgeführten
Strecken (Artikel 1 Abs. 1 Richtlinie 2001/16/EG, Anhang I Ziffer
1 der Richtlinie 2001/16/EG).
Die Definition ist unscharf. Die vom Geltungsbereich der
Verordnung erfassten Infrastrukturen sind nicht hinreichend genug
bestimmt. Daher ist der Verordnung durch den Bund eine Anlage I
(zu § 1 KonVEIV) beizufügen, die die betroffenen
Strecken mit ihren Anfangs- und Endpunkten sowie bedeutenden
Knotenbahnhöfen namentlich aufführt. Die bisherige
Anlage (zu § 8 Abs. 2 Nr. 3 KonVEIV) wird Anlage II. Da eine
derartige Aufzählung bisher nicht vorgelegt wurde und von
den Ländern auch nicht erstellt werden kann, ist dies zum
nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Bis dahin kann
der vorliegende Text akzeptiert werden, um die möglichst
kurzfristige Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG nicht zu
gefährden.