Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2
des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen
zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 11 der Anlage zu § 1 Abs.
2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 ist die Ausnahme 11 in der Anlage zu §
1 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
"Ausnahme 11 (B,E,S)
Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der
Klasse 9 in loser Schüttung
1 Abweichend von
- § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit
Abschnitt 7.3.1, 7.3.2, 7.3.3 Sondervorschriften VV/VW 3, VW 9,
VV/VV 12, VV/VW 13 und VV/VW 15 ADR und RID
dürfen feste Materialien, die mit mehr als 1000 mg/kg an
Stoffen der UN-Nummern UN 2315 Polychlorierte Biphenyle oder UN
3151 Polyhalogenierte Biphenyle, flüssig oder UN 3151
Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig oder UN 3152
Polyhalogenierte Biphenyle, fest oder UN 3152 Polyhalogenierte
Terphenyle, fest, kontaminiert sind, unter Beachtung der
nachfolgenden Bestimmungen in loser Schüttung
befördert werden.
2 Die Materialien sind in flüssigkeitsdichte
Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die Container oder
die Fahrzeugaufbauten sind nach Unterabschnitt 7.3.1.3 ADR/RID
staubdicht zu verschließen.
3 Die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von
Gütern der Klasse 9 in loser Schüttung sind
anzuwenden.
4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu
vermerken: "Ausnahme 11".
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007."
Folgeänderung:
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 ist in der
Inhaltsübersicht
die Angabe
"Ausnahme 11 - offen"
durch die Angabe:
"Ausnahme 11 - Beförderung von mit PCB kontaminierten
Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung"
zu ersetzen.
Begründung
Mit der Änderung des ADR und RID zum l. Januar 2005
wurden neue Sondervorschriften für die Beförderung von
bestimmten Stoffen oder Gemischen als VV 15/VW 15 ADR/RID
eingeführt.
Damit wurde aber die bestehende Ausnahme 11 (B,E,S) nur
teilweise in das ADR/RID aufgenommen.
Die Ausnahme sollte auch deshalb in angepasster Fassung
beibehalten werden, weil mit der neuen Regelung in Kapitel 7.3
VVl5/VWl5 eine Grenze für von 1000 mg/kg eingeführt
wurde. Mit der bisherigen Ausnahme waren die Entsorger nicht an
diese Grenzen gebunden. Der Aufwand und die entstehenden Kosten
durch die Einzelverpackung dieser Stoffe in Verpackungen
(Fässer oder IBC) stehen in keinem Verhältnis zur evtl.
höheren Sicherheit gegenüber dem Transport in loser
Schüttung. Es entstehen bei der hierfür erforderlichen
Zerkleinerung zur Beförderung in Verpackungen, die Gefahr
der höheren Belastung der Umwelt gegenüber der
vollständigen Beförderung von den Gegenständen die
diese Stoffe enthalten. Außerdem ist fraglich, ob diese Art
der Entsorgung auch aus Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekten
gewollt sein kann.
- Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 20 Nr. 2.15 der Anlage zu §
1 Abs. 2 GGAV) In Artikel 1 Nr. 3 ist in Ausnahme 20 der Anlage
zu § 1 Abs. 2 die Nummer 2.15 zu streichen.
Begründung
Nummer 2.11 der Ausnahme 20 enthält bereits
Verpackungsvorschriften, die als sicher anzusehen sind.
In Nummer 2.15 ist man den Wünschen der Industrie
für eine kostengünstige Verpackungsart
entgegengekommen, ohne sich das Ausmaß der Gefährdung
klarzumachen. Werden Druckgaspackungen in loser Schüttung in
Großverpackungen eingegeben und befördert, so
können Stöße beim Einfüllen in loser
Schüttung und bei der Beförderung, etwa bei starkem
Bremsen oder bei Unfällen, dazu führen, dass sich die
Schutzkappen ablösen, die freiliegenden Ventile durch die
Bewegungen der Druckgaspackungen untereinander betätigt
werden und Gas ausströmt. Bei einem Dampfdruck von 7,7 bar
für Propan und 21,6 bar für Butan, jeweils bei 18°
C, bei Gasgemischen liegt der Dampfdruck je nach
Mischungsverhältnis zwischen diesen Werten, können
ausreichende Gasmengen frei werden, um ein zündfähiges
Gas-Luft-Gemisch zu bilden. Da Propan und Butan schwerer als Luft
sind, breitet sich das explosionsfähige Gemisch am Boden aus
und kann sich z.B. an Katalysatoren, Auspuffanlangen und
Bremsflächen entzünden. Dies kann zu einer
Initialzündung führen, die auf die gesamte Ladung der
Beförderungseinheit übergreifen und erheblichen Schaden
verursachen kann.
In Rheinland-Pfalz ist bereits ein Fahrzeug auf diese Weise
ausgebrannt. Weiterhin hat es mit Druckgaspackungen schwere und
tödliche Unfälle gegeben. Hierbei waren wahrscheinlich
unzulässigerweise Feuerzeuge und brennbare
Flüssigkeiten mit in die Verpackungen eingegeben worden.
Die Forderung in Nummer 2.15, für ausreichende
Belüftung zu sorgen, lässt sich bei Windstille oder nur
geringer Windstärke bei stehenden Fahrzeugen, etwa bei einem
Stau nach einem Unfall, nicht erfüllen.
Die Verpackungsweise in Nummer 2.15 genügt damit nicht
der grundsätzlichen Anforderung, dass gefährliche
Güter während des gesamten Beförderungsvorganges
sicher umschlossen bleiben müssen.
Da in Nummer 2.11 eine ausreichend sichere Verpackungsart
vorgeschrieben ist, zu der es keine Alternative gibt, sollte
Nummer 2.15 gestrichen werden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 20 Nr. 2.16 Abs. 4 Satz 2 und
2a - neu - der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 Ausnahme 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2
ist in Nummer 2.16 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- In Satz 2 sind nach dem Wort "müssen" die Wörter
"nur den" einzufügen.
- Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:
"Wiederkehrende Prüfungen nach 6.5.4.14.3 sind nicht
erforderlich." Begründung
Damit wird klargestellt, dass die Großpackmittel wie die
Akkukästen verwendet werden können. Dies entspricht
auch den praktischen Erfordernissen bei den Entsorgern und ist
sicherheitstechnisch nicht zu beanstanden, weil es sich bei einem
IBC immer um eine erstmalig geprüfte Verpackung handelt. Im
Gegensatz hierzu müssen Akkukästen keine Prüfungen
nachweisen und können ebenfalls im Rahmen der Ausnahme 20
verwendet werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 (Ausnahme 27 der Anlage zu § 1 Abs.
2 GGAV)
In Artikel 1 Nr. 3 ist Ausnahme 27 der Anlage zu § 1 Abs.
2 wie folgt zu fassen:
"Ausnahme 27 (S)
Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in
gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und
Wechselbehältern
1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV3 ADR
dürfen Stoffe der Klage 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen,
Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Decken und
Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet,
befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen
beachtet werden.
2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter
2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich
flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss
während der Beförderung gewährleistet sein.
2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer
Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein,
die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und
gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter
ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der
Abrollbehälter muss während der Transporte
gewährleistet sein.
2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass
ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und dabei
eine ausreichend Be- und Entlüftung während der Fahrt
gewährleistet wird.
2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung
müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu
vermerken: "Ausnahme 27".
4 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember
2007.".
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 3 ist in der Inhaltsübersicht der Anlage
zu § 1 Abs. 2 die Angabe
"Ausnahme 27 - offen"
durch die Angabe
"Ausnahme 27 - Beförderung von festen Stoffen der Klasse
4.1, UN
3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern" zu
ersetzen.
Begründung
Mit der Änderung des ADR und RID zum l. Januar 2005
wurden neue Sondervorschriften für die Beförderung von
bestimmten Stoffen und Gegenständen in loser Schüttung
eingeführt.
Bisher bewährte Transportsysteme wurden dabei nicht
ausreichend sicherheitstechnisch berücksichtigt. Die
Entsorgungsunternehmen haben mit der Einführung der
Ausnahme 27 die Beförderungsmöglichkeiten in Containern
und Fahrzeugen umgestellt und entsprechende bauliche
Veränderungen vorgenommen, die eine sichere
Beförderung gewährleisten.
Aus diesen Gründen sollte die Ausnahme bis zur
Änderung des ADR auf vier Jahre befristet werden, um ggf.
spätestens für das Jahr 2009 eine Änderung zu
erreichen.