Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 1 Satz 1 BStatG)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01
voranzustellen:
"01. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "darzustellen und" die Wörter "auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung" eingefügt."
Begründung
Mit dieser Formulierung wird die bereits geregelte
Analysekompetenz präzisiert. Der stärkere Austausch mit
der wissenschaftlichen Forschung und die Integration von
Wissenschaftlern in die Institutionen der amtlichen Statistik
werden durch die Präzisierung der Aufgabennorm erleichtert
und die Auswertung vorhandener statistischer Daten optimiert.
2. Zu Artikel 2 Nr. 03 - neu - und Nr. 3 - neu - (§ 3a - neu -, § 16 Abs. 2 Satz 2 - neu - BStatG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 03 voranzustellen:
"03. Nach § 3 wird folgender § 3a
eingefügt:
" § 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter
- Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter
der Länder dürfen, soweit sie für die
Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige
Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik
zuständig sind, die Durchführung von statistischen
Arbeiten auf andere statistische Ämter übertragen. Die
statistischen Arbeiten sind im Einzelnen zu bestimmen.
- Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch
die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.""
b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Darüber hinaus ist die Übermittlung von
Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a
beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale
Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder
mehreren statistischen Ämtern zulässig.""
Begründung
Die vorgeschlagene Einfügung eines § 3a BStatG und
die Ergänzung des § 16 Abs. 2 BStatG stellen die
rechtliche Grundlage für eine neue Arbeitsteilung nach dem
Prinzip "Einer oder einige für alle" unter den statistischen
Ämtern des Bundes und der Länder sowie für die
hierzu erforderliche Übermittlung von Einzelangaben dar.
Durch eine solche Aufgabenbündelung lassen sich die Vorteile
der Arbeitsteilung nutzen, Wirtschaftlichkeitsreserven
erschließen und Qualitätsverbesserungen erreichen. Die
Regelungen dienen der Klarstellung der Rechtmäßigkeit der geplanten Weitergabe von Einzeldaten
im Rahmen der (im Entwurf vorliegenden) Verwaltungsvereinbarung
über eine ämterübergreifende Aufgabenerledigung in
der Statistik. Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung wird gewahrt, da die Daten nur innerhalb des
geschützten Raumes der amtlichen Statistik übermittelt
werden dürfen.
Zu Buchstabe a:
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Durchführung von
Bundesstatistiken und sonstigen statistischen Arbeiten im Rahmen
der Bundesstatistik. Zu den sonstigen statistischen Arbeiten
gehört z.B. die Führung des Unternehmensregisters nach
dem Statistikregistergesetz. § 3a Abs. 2 BStatG stellt klar,
dass die statistischen Ämter auch bei der Bereitstellung von
Daten für die Wissenschaft zusammenarbeiten können;
dazu zählen vor allem die in § 16 Abs. 6 BStatG
genannten Hochschulen und sonstigen Einrichtungen, die mit der
Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betraut
sind. Eine solche Bereitstellung umfasst neben der
Veröffentlichung von aggregierten Daten als klassischer Form
der Verbreitung von statistischen Ergebnissen auch die
Nutzbarmachung statistischer Daten, z.B. in
Forschungsdatenzentren, in Form von anonymisierten Mikrodaten
(Public und Scientific Use Files) oder auf andere geeignete
Weise.
Zu Buchstabe b:
Die Ergänzung stellt klar, dass im Rahmen einer
Zusammenarbeit der statistischen Ämter nach § 3a BStatG
auch die Übermittlung von Einzeldaten zwischen statistischen
Ämtern sowie deren Verarbeitung und Nutzung in einem oder
mehreren Ämtern für andere Ämter zulässig
ist. Damit wird auch die Zulässigkeit des Betriebs der
Forschungsdatenzentren der statistischen Ämter des Bundes
und der Länder rechtlich klargestellt.