Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Änderung des Apothekengesetzes ab.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll auf ein
EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland reagiert werden. Die Bundesregierung beabsichtigt,
ein Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
dadurch abzuwenden, dass die bislang im deutschen Apothekenrecht
verankerte Regelung, nach der Krankenhäuser nur von solchen
Apotheken mit Arzneimitteln versorgt werden dürfen, die
ihren Sitz innerhalb desselben oder eines benachbarten
Landkreises haben (so genanntes Regionalprinzip), aufgehoben
wird.
Nach Auffassung des Bundesrates besteht jedoch keine
Notwendigkeit für eine Neuregelung der
Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch Abschaffung
des Regionalprinzips, solange noch keine Entscheidung des EuGH
absehbar ist.
Die bestehenden, auf regionalen Strukturen basierenden
Regelungen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern
haben sich in Bezug auf Versorgungsqualität und
Versorgungssicherheit eindeutig bewährt. Es besteht deshalb
kein Grund, diese bewährten Regelungen vorschnell zu Gunsten
von
Bestimmungen zu ändern, die sich nachteilig auf die
Akutversorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln
auswirken können.
Bei Umsetzung der von der Bundesregierung angestrebten
Regelung ist außerdem zu befürchten, dass wegen der
dann möglichen nebeneinander existierenden europaweiten
Bezugsquellen der Umfang von Arzneimittelproblemen sowie
Arzneimittelfälschungen in den Krankenhäusern zunehmen
wird.
Ein Abwarten des EuGH-Urteils bietet dagegen die
Möglichkeit, auf der Grundlage der aktuellen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung nationale Regelungen zu
schaffen, die auf das Gemeinschaftsrecht maßgerecht
zugeschnitten sind und größtmöglichen
Patientenschutz und bestmögliche Versorgungssicherheit
für die Krankenhäuser gewährleisten.