Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4766 - vom 24. November 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. November 2009 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 675/09(B)
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Welt-Alzheimer-Bericht 2009 von Alzheimer"s Disease International, der anlässlich des Welt-Alzheimertags am 21. September 2009 veröffentlicht wurde,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 22. Juli 2009 für eine Empfehlung des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von neurodegenerativen Krankheiten, insbesondere Alzheimer, durch gemeinsame Programmplanung im Bereich der Forschung (KOM (2009) 0379),
- - gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass neurodegenerative Krankheiten wie die Alzheimer- und die Parkinson-Krankheit erheblich zu langfristigen Behinderungen beitragen und über sieben Millionen Bürger der Europäischen Union betreffen, wobei sich diese Zahl in den nächsten Jahrzehnten infolge der Bevölkerungsalterung wahrscheinlich verdoppeln wird,
B. in der Erwägung, dass gegenwärtig keine Therapien für neurodegenerative Krankheiten verfügbar sind und dass nur ein sehr begrenztes Wissen über Prävention, Behandlung und Ermittlung von Risikofaktoren besteht,
C. in der Erwägung, dass die Kosten von Demenzerkrankungen in der Europäischen Union der 25 im Jahr 2005 auf 130 Mrd. EUR geschätzt wurden, was durchschnittlich rund 21 000 EUR jährlich pro Demenzpatient entspricht; in der Erwägung, dass dieser Durchschnittswert unmittelbare Kosten und Kosten umfasst, die durch informelle Pflege entstehen,
D. in der Erwägung, dass die Alzheimer- und die Parkinson-Krankheit sowie verwandte Formen der Demenz unter einer Vielzahl von Aspekten und auf unterschiedlichen Forschungsgebieten untersucht werden, was zu einer zusätzlichen Fragmentierung der Forschungstätigkeiten beitragen kann,
E. in der Erwägung, dass die Forschungsanstrengungen auf dem Gebiet der neurodegenerativen Krankheiten zum größten Teil von den Mitgliedstaaten getragen werden, wobei relativ wenig staatenübergreifende Koordinierung betrieben wird, was Fragmentierung und eine nur begrenzte gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten bedingt,
- 1. begrüßt das vorgeschlagene Pilotprojekt für eine gemeinsame Programmplanung von Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der neurodegenerativen Krankheiten; vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Programmplanung sehr viel dazu beitragen kann, der Fragmentierung der Forschungsanstrengungen entgegenzuwirken, weil es eine Bündelung von Fertigkeiten, Wissen und Finanzmitteln zu einer kritischen Masse mit sich bringen würde;
- 2. betrachtet die neurodegenerativen Erkrankungen wie die Alzheimer- und die Parkinson-Krankheit als eine der größten Herausforderungen für die Europäische Union im Bereich der geistigen Gesundheit und vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung der Alzheimer- und der Parkinson-Krankheit dementsprechend eine Reaktion auf eine zweifache Herausforderung sein muss: tägliche Pflege von immer mehr Patienten und Beschaffung von mehr Ressourcen, damit die Zahl der Erkrankten künftig stetig abnimmt; befürwortet deshalb die Verabschiedung der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates;
- 3. unterstreicht die Notwendigkeit, die Bemühungen zur Bewältigung der Auswirkungen neurodegenerativer Erkrankungen, insbesondere der Alzheimer- und der Parkinson-Krankheit, auf sozial- und gesundheitspolitischer Ebene dringend zu verstärken, und zwar vor dem Hintergrund des Alterns der europäischen Bevölkerung und zu dem Zweck, die einzelstaatlichen Gesundheitssysteme zukunftsfähig zu machen;
- 4. legt allen Mitgliedstaaten nahe, aktiv an der Festlegung, Ausgestaltung und Durchführung einer gemeinsamen Agenda für die Forschung im Bereich der neurodegenerativen Erkrankungen mitzuwirken;
- 5. fordert die Mitgliedstaaten auf, für bessere epidemiologische Daten zur Alzheimer- sowie zur Parkinson-Krankheit und anderen Formen der Demenz, besonders in den asymptomatischen Phasen und vor Beginn des Zustands der Hilflosigkeit zu sorgen;
- 6. betont die Bedeutung eines fachgebietsübergreifenden Forschungsansatzes auf diesem Gebiet, der sich auf Diagnose, Behandlung, Prävention und sozialwissenschaftliche Forschung über das Wohlergehen von Patienten, Angehörigen und Pflegepersonen erstreckt; betrachtet Tests für die Frühdiagnose, die Erforschung von Risikofaktoren (wie z.B. Umweltfaktoren) und Kriterien für die Frühdiagnose als entscheidende Elemente; erwartet deshalb einen deutlichen Mehrwert von der Durchführung groß angelegter epidemiologischer und klinischer Studien in staatenübergreifender Zusammenarbeit;
- 7. ist der Überzeugung, dass Forschungsprogramme vorrangig ausgerichtet sein sollten auf Prävention, Biomarker (einschließlich genetische Disposition), Methoden der diagnostischen Bildgebung, Frühdiagnosemethoden, die auf einem fachgebietsübergreifenden Ansatz beruhen, die Standardisierung von Kriterien und Diagnoseinstrumenten und den Aufbau von Datenbanken mit breiter Basis, die für Bevölkerungsstudien, Behandlungsstrategien und klinische Studien an neuen chemischen und biologischen Substanzen, Impfstoffen und Technologien genutzt werden können;
- 8. betont die Bedeutung von Forschungen über den Zusammenhang zwischen Alterungsprozess und Demenz sowie zwischen Demenz und Depression bei älteren Menschen; legt den Mitgliedstaaten nahe, Forschungsprogramme zu fördern, in denen die Wahlmöglichkeiten und die Zukunftsperspektiven für Patienten besonders wichtig genommen werden;
- 9. legt dem Rat nahe, bei der Konzeption das Pilotprojekt für eine gemeinsame Programmplanung von Forschungstätigkeiten auf bestehenden Strukturen aufzubauen, dadurch die Schaffung neuer bürokratischer Einrichtungen zu vermeiden und, soweit möglich, mit der Wirtschaft zusammenzuarbeiten, um unter Wahrung von Unabhängigkeit und Autonomie alle verfügbaren Ressourcen und Erfahrungen nutzbar zu machen;
- 10. legt der Kommission und dem Rat nahe, die mit Demenz zusammenhängenden Probleme in alle derzeitigen und künftigen Initiativen der Europäischen Union einzubeziehen, die die Prävention betreffen, besonders in dem Kontext Frühdiagnose, Gesundheit von Herz und Kreislauf und körperliche Aktivität;
- 11. betrachtet es als wichtig, dass die Kommission eine Empfehlung verabschiedet, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Öffentlichkeit über Änderungen der Lebensweise, die den Ausbruch neurodegenerativer Erkrankungen, insbesondere die Alzheimer- und Parkinson-Krankheit, verzögern und verhindern können, zu informieren und Lebensweisen, die für das Gehirn gesund sind, zu fördern;
- 12. empfiehlt, dass der Rat und die Kommission die Einführung eines Europäischen Jahres des Gehirns in Erwägung ziehen, um die altersbedingten neurodegenerativen Erkrankungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung stärker ins Bewusstsein zu rücken;
- 13. fordert den Rat auf, die Vertreter der Organisationen von Patienten und Pflegepersonen sowie die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen angemessen an dem Pilotprojekt zur gemeinsamen Programmplanung von Forschungstätigkeiten zu beteiligen;
- 14. fordert den Rat auf, es von den Fortschritten und Ergebnissen des Pilotprojekts zu unterrichten;
- 15. fordert die Kommission auf, es angemessen an Entscheidungen zur Unterstützung dieses Pilotprojekts und an künftigen Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung im Forschungsbereich, für die Mittel aus dem Siebten Rahmenprogramm Forschung und Entwicklung aufgewendet werden, zu beteiligen;
- 16. ist der Überzeugung, dass der durch den Vertrag von Lissabon eingefügte Artikel 182 Absatz 5 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union, der die für die Schaffung des Europäischen Forschungsraums nötigen Maßnahmen vorsieht, eine angemessenere Rechtsgrundlage für künftige Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung im Forschungsbereich bieten könnte; fordert die Kommission auf, die Heranziehung des Artikels 182 Absatz 5 als Rechtsgrundlage für alle künftigen Vorschläge zur gemeinsamen Programmplanung bei Forschungstätigkeiten ernsthaft in Betracht zu ziehen;
- 17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.