Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004
beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2
des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage
ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur
Verordnung zur Änderung der Ersten
Agrarstatistikverordnung
A
Änderung Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 4 die Wörter "des
Merkmals" durch die Wörter "der Merkmale Lagerräume
sowie" zu ersetzen. Begründung
Die Erhebung von Angaben zur Art und Größe der
Lagerräume in der Gartenbauerhebung ist bei Anlegung eines
strengen Maßstabs verzichtbar. Art und Umfang der
Lagerräume sind durch kurzfristige Maßnahmen seitens
der Betriebe stark beeinflussbar, so dass längerfristige
Aussagen auch mit der Erfragung des Merkmals nicht möglich
sind. Bedeutende Lagerräume sind ohnehin durch die Beratung
bekannt.
Die Aussetzung des Merkmals entlastet die Auskunftspflichtigen
und entspricht der Vorgabe von Bund und Ländern, die
Verwaltung zu vereinfachen. Darüber hinaus kann damit ein
Teil der Kosten kompensiert werden, die durch die von der EU
vorgegebene zusätzliche Befragung nach Investitionsbeihilfen
und Ausstattung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie deren
überbetrieblichem Einsatz entstehen.
B
Entschließung
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die durch die
Verordnung verursachten Mehrkosten bei der anstehenden
Novellierung des Agrarstatistikgesetzes Berücksichtigung
finden müssen. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet
werden, dass die durch die Änderung der
Agrarstatistikverordnung verursachte Kostenmehrung durch eine
Reduzierung der Erhebungen zumindest ausgeglichen wird.