A
- 1. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ll (Anlage 4 Teil B Tabelle
Position "E 1519" 4. Spalte 2. Absatz zur Zusatzstoff-Zulassungsverordnung)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ll ist in der Tabelle bei der Position "E 1519" in der 4. Spalte die Angabe "250 mg/l" durch die Angabe "250 mg/kg" zu ersetzen.
Begründung
Die in der Richtlinie 2003/114/EG vorgegebene Dimensionsangabe "mg/kg" muss übernommen werden, da die Dimensionsangabe "mg/l" nicht für die Produktkategorien
Süßwaren und Feine Backwaren geeignet ist.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 3. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der EU-Kommission schnellstmöglich darauf hinzuwirken, dass Regelungen zur Verwendung von Lösungsmitteln und Trägerstoffen in Aromen harmonisiert und in die zusatzstoffrechtlichen Regelungen (Richtlinie 95/2/EG) integriert werden.
Darüber hinaus möge die Bundesregierung prüfen, ob bis zum Vorliegen gemeinschaftsrechtlicher Regelungen durch den Erlass nationaler Vorschriften eine klare, für die Rechtsunterworfenen verständliche Rechtslage herbeigeführt werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Obwohl die EU-Kommission beabsichtigt hatte, die Regelungen zu Lösungsmitteln und Trägerstoffen für Aromen durch die Richtlinie 2003/114/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel) zu harmonisieren ist dies nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht erfolgt.
Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ergibt sich daraus folgende Konsequenz:
Für bestimmte Stoffe gelten zukünftig zwei unterschiedliche Höchstmengenvorgaben im Endlebensmittel. Diese sind zum einen in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, zum anderen in der Aromenverordnung festgeschrieben. Abzustellen ist im Einzelfall auf den jeweiligen technologischen Verwendungszweck.
Diese komplexe Rechtslage sollte im Sinne einer Klarstellung für den Rechtsunterworfenen vereinfacht werden. Es ist zu prüfen, ob die Höchstmengenvorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, die von der EU-Kommission eigentlich für alle technologischen Verwendungszwecke vorgesehen waren, bereits im Vorgriff auf künftige gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in die Aromenverordnung übernommen werden können.