A. Problem und Ziel
- Der Vollzug des Hochbaustatistikgesetzes ist für die Auskunftspflichtigen, insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände, mit einem hohen Aufwand verbunden. Das Hochbaustatistikgesetz soll daher mit dem Ziel einer Entlastung der Auskunftspflichtigen so weit wie möglich vereinfacht werden, wobei die für die Vorbereitung und Kontrolle wohnungspolitischer Entscheidungen notwendigen Daten weiterhin erhoben werden müssen.
B. Lösung
- Ein Wegfall der Bauüberhangstatistik und eine Verlängerung der Periodizität der Baufertigstellungsstatistik von monatlich auf jährlich lassen eine erhebliche Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände erwarten. Das System der Bautätigkeitsstatistiken und der Fortschreibung des Wohnungsbestandes bleibt intakt. Es reduziert sich lediglich die jährlich am Jahresende durchgeführte kombinierte Erhebung zum Bauüberhang und den Baufertigstellungen auf eine Erhebung allein der Baufertigstellungen. Außerdem werden künftig keine monatlichen Ergebnisse der Baufertigstellungen mehr vorliegen. Diese waren jedoch in der Vergangenheit in hohem Maße unvollständig, da in der Praxis ein großer Teil der Baufertigstellungen erst am Jahresende gemeldet wurde.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch das Gesetz zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes werden in erster Linie die Gemeinden und Gemeindeverbände entlastet. Da diese bisher im Rahmen der jährlichen kombinierten Erhebung des Bauüberhangs und der Baufertigstellungen regelmäßig auch Auskunft zu den Baufertigstellungen geben, ohne durch das Hochbaustatistikgesetz dazu verpflichtet zu sein, ergibt sich in Abhängigkeit von der künftigen Ausgestaltung des statistischen Erhebungsverfahrens eine Mehrbelastung der auskunftspflichtigen Bauaufsichtsbehörden und/oder Bauherren und/oder mit der Baubetreuung Beauftragten.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember
2004 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag
einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes Vom 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S.
869), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
-
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
-
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3"
durch die Angabe "Nr. 1 und 2" ersetzt.
-
§ 3 wird wie folgt geändert:
4. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1
bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2"
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden
monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die
Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich
für das abgelaufene Kalenderjahr durchgeführt."
6. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
Die Angabe " § 3 Abs. 1 bis 3" wird durch die Angabe
" § 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.
-
Die Wörter "für die Angaben nach § 3 Abs.
3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände," werden
gestrichen.
7. In § 7 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr.
1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2"
ersetzt.
8. In § 9 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr.
3 bis 8 und Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 3
bis 8 und Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesgesetzgeber hat durch das Hochbaustatistikgesetz
1998 die Erhebungen der Baugenehmigungen, der
Baufertigstellungen, des Bauüberhangs und der
Bauabgänge sowie die Fortschreibung des
Wohngebäude- und Wohnungsbestandes neu geregelt. Dabei
wurden die Ergebnisse der überprüfung des
Programms der Bundesstatistik im Jahre 1995
berücksichtigt und Teile der Kataloge der
Erhebungsmerkmale gestrichen.
Die überprüfung von Statistiken hinsichtlich
Nutzen und Kosten ist eine Daueraufgabe. Die Streichung der
Bauüberhangstatistik und die Verlängerung der
Periodizität der Baufertigstellungsstatistik von
monatlich auf jährlich lassen eine erhebliche
Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände
erwarten. Sie nehmen derzeit für eine gewissenhafte
Durchführung der Erhebung des Bauüberhangs
häufig Erkundigungen über den Bautenstand durch
Augenschein vor. Vor den Baurechtsvereinfachungen war es in
einigen Ländern oftmals möglich, die Statistik
nach Aktenlage abzuarbeiten, weil ehedem durchgängig
Anzeigen zum Bautenstand verlangt wurden.
Trotz einer Streichung der Bauüberhangstatistik und
einer Verlängerung der Periodizität der
Baufertigstellungsstatistik bleibt das System der
Bautätigkeitsstatistiken und der Fortschreibung des
Wohnungsbestandes intakt.
- Mit der Streichung der Bauüberhangstatistik
reduziert sich die jährlich am Jahresende
durchgeführte kombinierte Erhebung zum
Bauüberhang und den Baufertigstellungen auf eine
Erhebung allein der Baufertigstellungen. Folglich wird
nicht mehr erhoben, ob bei einem genehmigten, aber noch
nicht fertig gestellten Bauvorhaben bereits mit dem Bau
begonnen wurde und ggf. wie weit der Bau bereits
fortgeschritten ist.
- Obwohl die Statistik der Baufertigstellungen im
Hochbaustatistikgesetz 1998 als monatliche Erhebung
angeordnet ist, wird in der Praxis ein großer Teil
der Baufertigstellungen erst am Jahresende gemeldet. Die
monatlichen Ergebnisse der Baufertigstellungen sind daher
in hohem Maße unvollständig, verursachen
gleichwohl einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand.
Die Abschaffung der Bauüberhangstatistik und die
Verlängerung der Periodizität der
Fertigstellungsstatistik werden zwar mit
Informationsverlusten verbunden sein. Das System der
Bautätigkeitsstatistiken und der Fortschreibung des
Wohnungsbestands bleibt jedoch grundsätzlich intakt.
Die durch die Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
entstehenden Informationsverluste können deshalb und
auch wegen der dagegen stehenden Entlastung der
Auskunftspflichtigen (Kommunen) hingenommen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Hochbaustatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Aufhebung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 entfällt
die Erhebung des Bauzustands am Jahresende
(Bauüberhangs).
Zu Nummer 2 (§ 2)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur
Erhebung des Bauüberhangs.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Im Rahmen der Durchführung der
Bauüberhangsstatistik wurde das Merkmal
"Baugenehmigung oder Baurecht erloschen" erfragt. Aus
wirtschaftlichen Gründen wird dieses Merkmal weiterhin
- nunmehr im Rahmen der Durchführung der
Baufertigstellung - erfragt. Dadurch wird sichergestellt,
dass die Auskunft gebenden Stellen nicht immer wieder mit
Bauvorhaben konfrontiert werden, die für die Statistik
nicht relevant sind. Im übrigen handelt es sich um
eine Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur
Erhebung des Bauüberhangs.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur
Erhebung des Bauüberhangs. Zu Nummer 5 (§ 5)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur
Erhebung des Bauüberhangs sowie Verlängerung der
Periodizität der Baufertigstellungsstatistik von
monatlich auf jährlich zum Jahresende.
Zu Nummer 6 (§ 6)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur
Erhebung des Bauüberhangs.
Zu Nummer 7 (§ 7)
Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrift zur
Erhebung des Bauüberhangs.
Zu Nummer 8 (§ 9)
Folgeänderung zur Erweiterung des Merkmalkatalogs der
Erhebung der Baufertigstellungen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Um die Entlastungen möglichst bald wirksam werden zu
lassen, sollen die Änderungen zum frühest
möglichen Zeitpunkt in Kraft treten.