879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 58 Absatz 1 Satz 3 - neu - WPflG), Zu Artikel 9 (§ 18 Absatz 7 Satz 3 - neu - MRRG), Zu Artikel 13 Überschrift und Absatz 4 - neu - (Inkrafttreten)
- a) In Artikel 1 Nummer 6 ist § 58 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Im Jahr 2011 erfolgt die Erhebung ab dem 1. Oktober."
- b) In Artikel 9 ist § 18 Absatz 7 folgender Satz anzufügen:
"Im Jahr 2011 hat der Widerspruch spätestens bis zum 30. September, die öffentliche Bekanntmachung spätestens bis zum 31. Juli zu erfolgen."
- c) Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
(4) Der durch Artikel 1 Nummer 6 eingefügte § 58 Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes und der durch Artikel 9 eingefügte § 18 Absatz 7 Satz 3 des Melderechtsrahmengesetzes treten am 3 1. Dezember 2011 außer Kraft."
Begründung:
Die Regelungen dienen dazu, die unklare Rechtslage und die damit verbundene Vollzugsunsicherheit im ersten Jahr der Aussetzung der Wehrpflicht zu beseitigen.
Da nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzentwurfs das Wehrpflichtgesetz (WPflG) bereits zum 1. Juli 2011 in Kraft treten soll, kann die Datenerhebung und -übermittlung für den Jahrgang 2012 nicht bereits Anfang des Jahres 2011 erfolgen, wie es der Gesetzentwurf nach seinem Wortlaut in Artikel 1 Nummer 6 ( § 58 Absatz 1 WPflG) und der damit korrespondierenden Regelung des § 18 Absatz 1 MRRG vorsieht. Die Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zur Übersendung des Informationsmaterials auf deren Anforderung nach § 58 WPflG könnten also frühestens ab dem 1. Juli 2011 erfolgen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könnte auch die öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruch im Jahr 2011 veröffentlicht werden und nicht wie es der Gesetzentwurf nach seinem Wortlaut vorschreibt - "spätestens acht Monate vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist" erfolgen und auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung der Meldebehörde an das Kreiswehrersatzamt hinweisen. Denn die öffentliche Bekanntmachung hätte im Jahr 2011 bereits zum 30. April 2011 zu erfolgen, würde also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und somit der Verpflichtung zur Bekanntmachung selbst liegen. Um es den Betroffenen zu ermöglichen, ihre Rechte aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung in 2011 ebenso effektiv auszuüben, wie es das Gesetz auch für die Folgejahre vorsieht, sollte vermieden werden, dass die in § 58 Absatz 1 Satz 2 WPflG aufgeführten Daten der Betroffenen des Jahrgangs 2012 von den Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter übermittelt werden, ohne dass sie vorher ausreichend Zeit hatten, dieser Übermittlung zu widersprechen. Denn nur durch die vorgeschlagene Änderung können sie es sicher erreichen, dass ihre Daten nicht an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermittelt werden. Insofern erscheint es sachgerecht, den Meldebehörden nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Monat Zeit zu geben, die öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht in ihre Amts- und Verkündungsblätter zu setzen und damit gleichzeitig die Betroffenen zu informieren, dass sie sich innerhalb weiterer zwei Monate entscheiden können, einer Datenübermittlung aus den Melderegistern an die Kreiswehrersatzämter zu widersprechen.
Zudem wird durch die Änderung des § 58 Absatz 1 WPflG (siehe Buchstabe a) sichergestellt, dass nur Daten übermittelt werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen durch Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist keine Bedenken gegen ihre Übermittlung erhoben haben.
Da die vorstehenden Regelungen nur für das Jahr 2011 Geltung haben können, sollen sie nicht zuletzt aus rechtssystematischen Gründen mit Ablauf des Jahres 2011 wieder außer Kraft treten (siehe Buchstabe c).
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Verteidigung, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.