Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 EntschG)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 8 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "oder" die Wörter "von der in Satz 1 genannten Behörde" einzufügen.
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung des Gemeinten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EntschG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 8 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Kalendermonat" das Wort "vor" einzufügen.
Begründung:
Nur so kann ein Gleichlauf mit § 8 Absatz 3 Satz 4 EntschG herbeigeführt werden, da auch hier die Zinsen bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe laufen. Dies entspricht zudem dem üblichen Zinslauf nach § 1 Absatz 1 Satz 5 EntschG; von dieser generellen Regel sollte auch bei der Vorabzahlung nicht abgewichen werden.
Zu einem Widerspruch mit § 33a Absatz 1 Satz 1 VermG, wonach festgesetzte Zahlungsansprüche einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig werden, dürfte es dadurch nicht kommen. Weder die Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage durch die Vermögensämter noch die Einschätzung eines vorläufigen Rückforderungsbetrages durch die Lastenausgleichsverwaltung ist als ein festgesetzter Zahlungsanspruch im Sinne des § 33a VermG anzusehen. Denn die Entschädigung und damit der Zahlungsanspruch wird erst durch einen Bescheid nach § 8 Absatz 4 EntschG festgesetzt (nach Redeker/Hirtschulz in Fieberg u.a., VermG, § 33a VermG, Randnummer 2 soll § 33a VermG ohnehin nicht für Zahlungsansprüche nach § 8 EntschG gelten). Eine an dem bisherigen Wortlaut des Entwurfs orientierte Vorgehensweise wäre zudem nicht verfahrensökonomisch. Selbst wenn im Rahmen der Vorabzahlung seitens der Ausgleichsverwaltung der Rückforderungsbetrag auf den Cent genau eingeschätzt worden wäre, müsste die Ausgleichsverwaltung trotzdem einen Rückforderungsbescheid erlassen, da eine Zinsüberzahlung von einem Monat erfolgt wäre.
3. Zu Artikel 5 (Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) Artikel 7 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Begründung:
Die Aufgaben der Auskunftstellen des Landes Schleswig-Holstein sind erledigt. Es besteht kein Grund die Auflösung und damit auch die Vernichtung der umfangreichen Akten und Karteien weiter hinauszuschieben. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält noch die bisherige Begründung aus dem Referentenentwurf. Ein sachlicher Grund für ein Hinausschieben der Auflösung ist nicht erkennbar.