A. Problem und Ziel
- Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ablösung des Düngemittelgesetzes durch das Düngegesetz ist es erforderlich, die Verweisungen auf die bußgeldrechtlichen Blankettnormen in mehreren Rechtsverordnungen anzupassen. Die betreffenden Vorschriften in den Rechtsverordnungen nehmen Bezug auf die jeweilige Blankettnorm des bisherigen Düngemittelgesetzes, daher sind die Verweise durch entsprechende Bezugnahmen auf das Düngegesetz zu ersetzen. Um keine zeitliche Lücke bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit der Bußgeldvorschriften entstehen zu lassen, ist es anzustreben, dass diese Verordnung gleichzeitig mit dem Düngegesetz verkündet wird.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und 5, des § 5 Abs. 2 und des § 7 des Düngegesetzes vom (...) (BGBl. I S. ...) verordnet das Bundesministerium für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 10 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe "§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.
§ 8 der Düngemittelverordnung vom (...) (BGBl. I S. .....) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe "§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Die Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:
§ 28 Abs. 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ablösung des Düngemittelgesetzes durch das Düngegesetz ist es erforderlich, die Verweisungen auf die bußgeldrechtlichen Blankettnormen in mehreren Rechtsverordnungen anzupassen. Die betreffenden Vorschriften in den Rechtsverordnungen nehmen Bezug auf die jeweilige Blankettnorm des bisherigen Düngemittelgesetzes, daher sind die Verweise durch entsprechende Bezugnahmen auf das Düngegesetz zu ersetzen.
Die Verordnung führt zu keiner materiellen Rechtsänderung in den betroffenen Rechtsverordnungen, insbesondere tritt keine Änderung der Bußgeldtatbestände ein. Die Änderungen haben ausschließlich rechtstechnischen Charakter und sind eine Folge der bevorstehenden Ablösung des Düngemittelgesetzes durch das Düngegesetz.
Um keine zeitliche Lücke bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit der Bußgeldvorschriften entstehen zu lassen, ist es anzustreben, dass diese Verordnung gleichzeitig mit dem Düngegesetz verkündet wird.
Die Verordnung führt zu keiner zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte. Bund Ländern und Gemeinden entstehen weder zusätzliche Aufwendungen außerhalb des Vollzugsaufwandes noch zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.
Mit der Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 708 und 709:
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat daher hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |