853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 8a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 8a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Wörter "oder andere gleichwertige Maßnahmen, die eine Ausbreitung in befallsfreie Gebiete einschränken" durch die Wörter "oder andere Maßnahmen, die mit einer vergleichbaren Wirksamkeit eine Ausbreitung in befallsfreie Gebiete einschränken" zu ersetzen.
Begründung
Die in Artikel 1 Nr. 3 § 8a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Vorlage vorgesehenen Regelungen übernehmen die Formulierungen der Empfehlung der Kommission vom 11. August 2006 (2006/565/EG) unverändert und lassen zusätzlich nur gleichwertige Maßnahmen zu. Damit würde der von der Kommission lediglich empfohlene und somit nicht verbindlich vorgegebene Maßnahmenkatalog im nationalen Recht ohne Abweichungsmöglichkeit festgelegt und würde im Ergebnis zu einer von der Kommission nicht vorgesehenen Verschärfung führen. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die Forderung nach "gleichwertigen" Maßnahmen im Falle eines Abweichens vom Regelfall problematisch.
Mit dem Wort "gleichwertig" würde festgelegt, dass eine Maßnahme hinsichtlich Wirksamkeit und Durchführbarkeit (Bekämpfungserfolg) möglichst in Gänze durch eine andere Maßnahme ersetzt wird. Bereits jetzt bestehen aber seitens der Wissenschaft unterschiedliche Interpretationen zur Wertigkeit der verschiedenen Bekämpfungsstrategien (Fruchtfolge, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln). Auch sind erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit der zugelassenen bzw. genehmigten Pflanzenschutzmittel zu verzeichnen. So kommen allein für die Adultenbekämpfung verschiedene Pflanzenschutzmittel mit unterschiedlichen Wirkungsgraden in Betracht (vgl. Einsatz von biologischen und chemischen Pflanzenschutzmitteln).
Insofern ist die hier geforderte "Gleichwertigkeit" der Maßnahmen nicht immer eindeutig wissenschaftlich belegbar und 1:1 anwendbar. Schwierigkeiten im Vollzug, einschließlich der Einleitung von Rechtsmittelverfahren, wären vorprogrammiert.
Die von der Kommission zugestandenen flexiblen Handlungsspielräume sollten nicht eingeschränkt, sondern von den Ländern genutzt werden können.