895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 19 Absatz 1 und 5 StVZO), Nummer 1b - neu - (§ 21 Absatz 1 und Absatz 1a StVZO), Nummer 7 Buchstabe a - neu - (§ 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO) Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu -, 2 - neu -, 3 - neu -, (Nummer 189a -neu -, 189a.1 - neu -, 189a.2 - neu -, Nummer 214, Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu -, 214a.2 - neu - Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV), Zu Artikel 4a - neu - (Aufhebung Artikel 6 Wechselkennzeichen-Verordnung)
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
"Artikel 4a
Aufhebung von Vorschriften
Artikel 6 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I. S. 103) wird aufgehoben."
Als Folge ist in der Eingangsformel der erste Spiegelstrich wie folgt zu fassen:
- - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, f, k, l, m, n, o, r und s, Nummer 7 und Nummer 9, des § 6a Absatz 2 sowie des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a geändert worden ist,
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Zu § 19 Absatz 1 StVZO Verhinderung unzulässiger Mehrfachgenehmigungen für dasselbe Fahrzeug, die zu möglichen "Doppelidentitäten" eines Fahrzeugs führen können.
Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn durch vorsätzliche Änderungen am Fahrzeug
- 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
- 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Diese der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit abträglichen und aktiv vorzunehmenden Fahrzeugänderungen sind seit Entfall des § 18 StVZO nicht mehr angemessen zu ahnden. Diese Änderung schafft die längst überfällige Grundlage in der StVZO für eine wieder angemessene Ahndung im Bußgeldbereich.
Zu § 21 Absatz 1 und Absatz 1a StVZO
Die derzeitige Fassung der StVZO sieht eine Abgrenzung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, nicht vor. Da die EGFGV gegenüber § 21 StVZO nach den Intentionen der EG-Richtlinie lex specialis ist, ist in § 21 StVZO eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nur in den Fällen, die nicht unter § 13 EG-FGV fallen, zulässig ist.
Nach § 13 Absatz 3 und 4 EG-FGV werden an das zu erstellende Gutachten hinsichtlich Form und Nachvollziehbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO gelten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit die gleichen Grundsätze. Es ist jedoch entgegen der Intention der Neufassung des § 21 StVZO bei dem derzeit erstellten Gutachten nach § 21 StVZO nur ausnahmsweise nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschrift der jeweiligen Begutachtung zu Grunde gelegt wurde.
Es werden außerdem vielfach Gutachten nach § 21 StVZO zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt, obwohl es sich, da entsprechende Teilegenehmigungen vorliegen, tatsächlich nur um Fälle des § 19 Absatz 3 StVZO handelt. Da in den Gutachten entsprechende Hinweise und Begründungen ausnahmslos fehlen, führt dies, da den Zulassungsbehörden eine Prüfung praktisch nicht möglich ist, vielfach zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis durch die zuständigen Behörden, obwohl die Betriebserlaubnis durch die Um- oder Anbaumaßnahme tatsächlich nicht erloschen ist.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: -
Nennung des Sachverhalts in § 69a StVZO ist erforderlich, um eine wirksame Ahndung zu ermöglichen.
Hierbei handelt es sich um die Übernahme des Beschlusses aus BR-Drucksache 265/11(B) vom 17. Juni 2011 (Ziffer 14).
Wie Vorlage.
Zu Buchstabe b:
Zu laufender Nummer 189.a und 214a Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ist eine zwingend erforderliche Folgeänderung zur Umsetzung der Änderung von § 19 Absatz 5 Satz 1 und § 69a Absatz 2 Nummer 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die neuen Tatbestände enthalten die Bußgeldregelsätze für das unzulässige Inbetriebnehmen von Fahrzeugen, deren Betriebserlaubnis erloschen ist. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Gefüge der StVZO als rigide Rechtsfolge ausgestaltet ist, die dann eintritt, wenn aktiv Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit haben können. Aus diesen Gründen sind die Handlungen als bedeutende Verkehrsverstöße zu bewerten. Die Taten sind vergleichbar mit den Tatbeständen, die die Inbetriebnahme verkehrsunsicherer Fahrzeuge betreffen, die in der Vergangenheit in den fraglichen Fällen auch angewandt worden sind.
Zu laufender Nummer 214 Bußgeldkatalog-Verordnung
Redaktionelle Fehlerberichtigung, da der erstmalig genannte Begriff "Kraftfahrzeug" die unter Nummern 214.1 und 214.2 subsumierten "Anhänger" nicht enthält.
Zu laufender Nummer 218 Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Änderung entspricht der Vorlage.
Mit den Änderungen unter Buchstabe b werden Beschlüsse des Bundesrates vom 17. Juni 2011 übernommen (vgl. BR-Drucksache 265/11(B) (Ziffer 19)).
Zu Buchstabe c:
Artikel 6 der Wechselkennzeichen-Verordnung (§§ 19, 21 StVZO) muss im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgehoben werden. Die entsprechenden Vorschriften sind unter den Änderungen zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu - regelungsgleich übernommen worden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 47 Absatz 1a StVZO) Nummer 8 Buchstabe b (§ 72 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 StVZO) Nummer 12 Buchstabe c (Anlage VIIIc Nummer 2.4.1.1 StVZO) Nummer 16 Buchstabe a (Anhang zu § 47 Absatz 1a, Tabelle Spalte 2 Zeile 2 erster Halbsatz Buchstabe a StVZO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 Buchstabe a ist in § 47 Absatz 1a im letzten Klammerzusatz nach der Angabe "ABl. L 199 vom" das Datum "27.8.2008" durch das Datum "28.7.2008" zu ersetzen.
- b) In Nummer 8 Buchstabe b ist in § 72 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 die Angabe "Nummer 1, Satz 5" durch die Angabe "Nummer 1 Satz 4" zu ersetzen.
- c) In Nummer 12 Buchstabe c ist die Nummer "2.4.1.1.11" durch die Nummer "2.4.1.1" zu ersetzen.
- d) In Nummer 16 Buchstabe a ist im Anhang in den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a in der Tabelle Spalte 2 im Buchstaben a im Klammerzusatz nach der Angabe "ABl. L 199 vom" das Datum "29.6.2007" durch das Datum "28.7.2008" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstaben a und d:
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist im ABl. L 199 vom 28. Juli 2008 verkündet worden.
Zu Buchstaben b und c:
Berichtigung von Schreibfehlern.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 72 Absatz 2 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist § 72 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 7 Satz 1 und Buchstabe c, Nummer 8 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b, Nummer 9 Satz 1 und 2 sowie Nummer 10 ist jeweils das Datum "1. April 2012" durch das Datum "1. Juli 2012" zu ersetzen.
- b) In Nummer 8 Satz 2 Buchstabe b ist das Datum "31. März 2012" durch das Datum "30. Juni 2012" zu ersetzen.
Begründung:
Die Verordnung bedingt umfangreiche Vorarbeiten bei den betroffenen Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. Zwischen dem Termin des vorgesehenen Beschlusses des Bundesrates und dem Inkrafttreten der Vorschriften liegt ein Zeitraum von wenig mehr als einem Monat.
Umfangreiche Änderungen der eingesetzten Software und der Datenbanksysteme sind erforderlich, um u.a. die neue Mängelrichtlinie umzusetzen. Die Beschaffung und Installation neuer bzw. geänderter DV-Systeme ist in einem so kurzen Zeitraum nicht möglich.
Alle untersuchenden Personen, derzeit sind ca. 13.500 amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer bzw. Prüfingenieure bei den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tätig, müssen hinsichtlich der neuen Vorschriften geschult werden. Auch eine Einweisung in die neuen, geänderten DV-Systeme ist erforderlich. Modifizierte Entgeltlisten müssen erstellt und an ca. 45.000 Untersuchungsstellen verteilt werden. Um diese umfangreichen Arbeiten zu erledigen, ist eine längere Vorlaufzeit erforderlich.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 72 Absatz 2 Nummer 6a - neu - StVZO)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist in § 72 Absatz 2 nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
"6a. § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge."
Begründung:
Fahrtschreiber sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch EG-Kontrollgeräte nach Verordnung (EWG) 3821/85 ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf den gemeinsamen EG-Binnenmarkt erforderlich, eine weitere Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit nationalen Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 StVZO ab 1. Januar 2013 entfallen zu lassen.
Die Bestimmungen in § 57a Absatz 1 StVZO wurden weitgehend durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG über das EG-Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt. Die in § 57a Absatz 1 StVZO genannten Fahrtschreiber waren nach § 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig. Diese Geräte sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch o.g. EG-Kontrollgeräte ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf die EG-Harmonisierung und den Binnenmarkt notwendig und vertretbar, eine weitergehende Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 StVZO ab 1. Januar 2013 entfallen zu lassen, was inhaltlich auch einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrtwesen (BLFA-TK) entspricht. Bei Neufahrzeugen kann der korrekte Einbau des Geschwindigkeitsmessers oder EG-Kontrollgerätes bereits im Rahmen der Technischen Begutachtung zur Genehmigungserteilung überprüft werden.
Hierbei handelt es sich um die sinngemäße Übernahme des Beschlusses aus BR-Drucksache 265/11(B) vom 17. Juni 2011 (Ziffer 15) mit Angleichung des Datums des Inkrafttretens.
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (Anlage VIII Nummer 1.2.1 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a ist in Nummer 1.2.1 nach dem Wort "Landesbehörden" das Wort "dazu" einzufügen.
Begründung:
Die im Verkehrsblatt bekannt zu gebenden Richtlinien dienen ausschließlich der Durchführung der Vorgaben der Anlage VIIIa. In den Richtlinien dürfen weder Ausnahmesachverhalte geregelt noch über die Vorgaben der Anlage VIIIa hinausgehende Anforderungen eingeführt werden. Die Ergänzung dient insoweit der Klarstellung des Gewollten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e (Anlage VIII Nummer 1.3.2 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 9 ist Buchstabe e zu streichen.
Begründung:
Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV dürfen ohne Einschränkungen gewerblich genutzt werden, ohne dass dafür eine Genehmigung oder ein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung erforderlich wäre. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass jemand ein Oldtimerfahrzeug, das der Pflicht zur Sicherheitsprüfung unterliegt (beispielsweise Lkw, Bus), auf sich zulässt, um es dann nur privat zu nutzen.
Die Vorschrift geht deshalb ins Leere, weil der die HU durchführende Prüfingenieur allein auf die Aussage des Fahrzeughalters oder desjenigen angewiesen ist, der das Fahrzeug sonst zur Prüfung vorstellt. Ein Verzicht auf die Sicherheitsprüfung ist deshalb nicht im Interesse der Verkehrssicherheit.
Die Regelung ist auch nicht notwendig, da solche Fahrzeuge im Rahmen des dafür vorgesehenen Umfangs auch mit einem roten 07er-Kennzeichen geführt werden dürfen und dann weder der HU noch der Sicherheitsprüfung unterliegen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d - neu - (Anlage VIIIb Nummer 3.1 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 11 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe d anzufügen:
'd) In Nummer 3.1 wird die Zahl "24" durch die Zahl "23" ersetzt.'
Begründung:
Angleichung des Mindestalters für Prüfingenieure an die Bestimmungen in § 2 Nummer 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)).
8. Zu Artikel 3 (§ 16 Absatz 3a Satz 1 FZV)
In Artikel 3 sind in § 16 Absatz 3a Satz 1 die Wörter "Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen" durch die Wörter "Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5" zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Begutachtung von Oldtimerfahrzeugen gemäß § 23 StVZO ist eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung durchzuführen. Auch in diesem Fall sind Probefahrten erforderlich. Gleiches gilt für die Erstellung von Nachweisen und Gutachten im Rahmen der Anordnungen der Zulassungsbehörden nach § 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Aus diesen Gründen erscheint eine Beschränkung auf die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nicht sinnvoll.
B
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner die Annahme folgender Entschließungen:
- 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Problematik der korrekten Einhaltung der Zeitabstände zwischen den regelmäßig wiederkehrenden technischen Untersuchungen an die EU heranzutragen. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine nationale, sondern auch um eine Frage von EU-weiter Bedeutung. Eine nachlässige Einhaltung der Untersuchungsfristen führt im statistischen Mittel zu mehr technischen Fahrzeugmängeln; dies geht zu Lasten der Verkehrssicherheit. Angesichts anspruchsvoller Ziele der europäischen Verkehrssicherheitspolitik und zahlreicher Initiativen sowie Programme auf europäischer Ebene erscheint hier die Kenntnis der Position der Europäischen Kommission angezeigt.
Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (im Folgenden: Richtlinie 2009/40/EG) haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf diesem Gebiet erlassen. Die Bundesregierung möge die Europäischen Kommission bitten, anhand dieser Mitteilungen darzulegen, welche Maßnahmen die einzelnen Mitgliedstaaten getroffen haben, um die im Anhang I der Richtlinie 2009/40/EG vorgegebenen Zeitabstände der Untersuchungen zuverlässig einzuhalten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die nationalen Regelungen zur Einhaltung der Zeitabstände zwischen den regelmäßigen technischen Untersuchungen werden seit über zehn Jahren diskutiert. Ein Überblick über die Situation in anderen Mitgliedstaaten könnte aufschlussreich sein.
EU-weit werden sehr detaillierte Vorgaben zu den Prüfinhalten festgelegt. Die Zeitabstände werden zwar pauschal vorgegeben; es liegen jedoch kaum Informationen dazu vor, wie sie einzuhalten sind, welche unterschiedlichen nationalen Regelungen bei Abweichungen gelten und wie oft es zu Abweichungen kommt. Da regelmäßige Überziehungen von z.B. zwei Monaten das technische Verkehrssicherheitsrisiko signifikant erhöhen, sollte die Einhaltung der Fristen für die regelmäßigen technischen Untersuchungen sichergestellt werden.
- 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren Folgendes zu prüfen:
- a) Anzahl der Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugart, die bis zu zwei Monate verspätet zur Hauptuntersuchung (HU) vorgeführt werden und Auflistung der an ihnen festgestellten Mängel, unterschieden in "erhebliche Mängel" und "verkehrsunsicher".
- b) Anzahl der Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugart, die mehr als zwei Monate verspätet zur HU vorgeführt werden und Auflistung der an ihnen festgestellten Mängel, unterschieden in "erhebliche Mängel" und "verkehrsunsicher".
- c) Angabe der prozentualen Verteilung der unter den Buchstaben a und b genannten Fahrzeuge in Bezug auf die Gesamtzahl der durchgeführten HU. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung die jährlichen Ergebnisse und das Abschlussergebnis zeitnah in die Fachgremien, z.B. in den Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen" einbringen wird, um dort gegebenenfalls weitergehende Änderungen erarbeiten zu lassen.
Begründung:
- - Die Bundesregierung hat mit der vorgelegten Verordnung die bisher geltende strikte Vorschrift über die so genannte "Rückdatierung", durch die Überschreitungen der Fristen zur HU vermieden werden sollen, insoweit modifiziert, dass nunmehr bei einer Überschreitung des HU-Vorführungstermins um mehr als zwei Monate eine HU-Ergänzungsuntersuchung zu einer erhöhten Gebühr durchzuführen ist. Dadurch sollen auch künftig Überschreitungen des HU-Vorführungstermins vermieden werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass die vorgesehene Änderung das Ergebnis der von der Bundesregierung zugesagten Prüfung dieser Vorschrift in Verbindung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Straßenverkehrsgesetz darstellt (vgl. BT-Drs. 17/4144, Anlage 3, Nummer 6 und Anlage 4 zu Nummer 6).
- - Die Bundesregierung begründet diese Änderung im Wesentlichen damit, dass im statistischen Mittel bei Fahrzeugen, die nicht fristgerecht zur HU vorgeführt werden, von einem höheren Anteil an technischen Mängeln auszugehen ist und bei einer Überschreitung des HU-Vorführungstermins um mehr als zwei Monate eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende Ergänzungsuntersuchung gemäß Anlage VIIIa StVZO durchzuführen ist. Diese Untersuchung soll infolge des erhöhten Aufwandes mit dem 1,2-fachen der "normalen" Gebühr belegt werden.
Im Weiteren soll durch diese Änderung ein bundeseinheitliches Verfahren zum Tragen kommen, das bestehende unterschiedliche Verfahrensweisen (zwei Länder hatten die so genannte "Rückdatierung" ausgesetzt und in anderen Ländern werden unterschiedliche Praktiken bei erheblichen Fristüberschreitungen angewendet) beendet.
- - Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass bei Umsetzung des Vorschlags und Überziehungen der HU-Vorführungstermine um bis zu zwei Monaten auch ohne Ergänzungsuntersuchung bei Fahrzeugen die nach Nummer 2.1 Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Fristen ("volle Laufzeit der Prüfplaketten") zum Tragen kommen sollen. Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Überprüfung in der Praxis durchzuführen.
C
- 11. Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.