Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 011940, 050996 und 061282
Brüssel, den 19.12.2011 KOM (2011) 913 endgültig 2011/0449 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020")
{SEK(2011) 1614 endgültig}
{SEK(2011) 1615 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Das Programm "Pericles" ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung. Das Programm wurde eingerichtet per Ratsbeschluss 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001. Durch den Ratsbeschluss 2001/924/EG vom 17. Dezember 2001 wurde sein Geltungsbereich auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Infolge späterer Änderungen an diesen Basisrechtsakten durch die Ratsbeschlüsse 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG wurde die Laufzeit des Programms bis zum 3 1. Dezember 2013 verlängert.
Der Vertrag spiegelt die Sorge über den Schutz des Euro wider, indem er für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung notwendige Maßnahmen vorsieht (Artikel 133 AEUV).
Da die Rechtsgrundlage für das Programm "Pericles" Ende 2013 ihre Gültigkeit verliert, sollte sie in geeigneter Weise ersetzt werden, damit der Fortbestand der EU-Unterstützung für die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen gewährleistet ist und auch künftig verbesserte Personal- und Informationsaustauschmaßnahmen, Studien sowie Schulungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundenen Betrug bzw. entsprechende technische und wissenschaftliche Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Der Euro ist nach wie vor ein beliebtes Ziel für organisierte Geldfälscherbanden, und zwar nicht nur in Europa, sondern auch in anderen Regionen der Welt. Aufgrund der internationalen Dimension der Fälschungsbedrohung im Bereich des Euro bedarf es einer supranationalen Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems. Die Kommission erreicht diese Koordinierung mit Hilfe des Programms "Pericles", das den Austausch sowie Schulungsmaßnahmen und die technische Unterstützung fördert. Insbesondere durch Umsetzung einer mit den Mitgliedsstaaten vereinbarten speziellen Ausbildungs- und Unterstützungsstrategie1 ergänzt das Programm nationale Ausbildungsmaßnahmen in Form einer multidisziplinären und transnationalen Dimension. Es bietet den Begünstigten die Gelegenheit, an internationalen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, und erhöht den Kooperationsstandard außerhalb der Europäischen Union durch direkte Einbeziehung der sensibelsten Drittländer in spezifische Ausbildungsmaßnahmen.
Durch die Schaffung eines stabilen Rahmens für die Planung der Programme der Mitgliedstaaten erfüllt das Programm die Anforderung, die für den Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderliche Wachsamkeit, Fortbildung und technische Unterstützung auch künftig gewährleisten zu können. Dieser Ansatz hat zu substanziellen Ergebnissen in Bezug auf die Anzahl der geschulten Mitarbeiter, die Qualität der Ausbildung, Synergieeffekte und operative Ergebnisse beim Schutz des Euro geführt.
2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen der Folgenabschätzungen
2.1. Das Programm"Pericles" beinhaltet eine Reihe multidisziplinärer Maßnahmen unter Einbeziehung von Interessengruppen, die alle im Kampf gegen Euro-Fälschungen wichtig sind, deren Beitrag aber unterschiedliche Formen annimmt (technische, Justiz-, Finanz- und Strafverfolgungsbehörden).
Die Kommission hat die Meinungen der Beteiligten am Programm "Pericles" eingeholt in Form
- (i) einer Halbzeitbewertung durch die im Rahmen des Programms Begünstigten im Frühjahr 2011,
- (ii) der Bewertungsbögen, die Teilnehmer an "Pericles"-Aktivitäten nach jeder Veranstaltung ausfüllen, und
- (iii) der Stellungnahmen der Experten in der Gruppe "Sachverständige für Euro-Fälschungen" (ECEG)2, in der die Umsetzung des Programms "Pericles" eines der gängigen Diskussionsthemen ist.
Aus der Halbzeitbewertung geht ein hoher Grad an Zufriedenheit mit dem Programm hervor; alle Begünstigten (100 %) waren zufrieden und empfahlen eine Verlängerung des Programms über 2013 hinaus. Sie würdigten ebenfalls die Verwaltung des Programms durch die Kommission: 98 % der Teilnehmer an "Pericles"-Maßnahmen äußerten sich diesbezüglich zufrieden. Darüber hinaus waren ECEG-Experten der Ansicht, dass sie auf multilateraler und bilateraler Ebene in hohem oder sehr hohem Maße in die Verwaltung des Programms einbezogen wurden.
Die Meinungen der Begünstigten und die Stellungnahmen der Experten zeigen, dass "Pericles"-Ausbildungsmaßnahmen
- (i) die Anzahl der auf nationaler Ebene geschulten Mitarbeiter erhöhen und die Qualität der Ausbildung durch eine internationale und multidisziplinäre Dimension anheben;
- (ii) nationale Ausbildungsmaßnahmen ergänzen und zusätzlich zu ihnen stattfinden;
- (iii) in unmittelbarer Verbindung zu operativen Ergebnissen stehen (Ausbildung von Mitarbeitern, die direkt mit dem Schutz des Euro zu tun haben, z.B. Polizei, Justiz- und Finanzwesen); und
- (iv) instrumental sind, da sie die Begünstigten befähigen, ihre eigenen Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen.
Anhand der Bewertung wurden zahlreiche Bereiche mit Verbesserungspotenzial festgestellt. Hierzu gehören eine vereinfachte Bestimmung des Betrags der Finanzhilfe und eine Vereinfachung der Verfahren. Im Vorschlag der Kommission wird diesen Vorschlägen Rechnung getragen.
2.2. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen. Vier politische Optionen wurden betrachtet:
Option 1: Fortsetzung des Programms mit der gleichen Mittelausstattung (Ausgangsszenario);
Option 2: Erneuerung des Programms mit besserer Zielsetzung und Methodik einschließlich Anhebung des maximalen Kofinanzierungsanteils;
Option 3: Verschmelzung des Programms mit anderen Kommissionsprogrammen.
Option 4: Einstellung des Programms, wodurch es den Mitgliedstaaten überlassen bliebe, auf nationaler Ebene Maßnahmen zum Schutz des Euro zu ergreifen.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, die eng verbunden sind mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz des Euro, und der erwarteten Auswirkungen, wozu auch die Entwicklung von Maßnahmen gehört, wird die Möglichkeit bevorzugt, das Programm mit verbesserter Zielsetzung und Methodik zu erneuern. Diese Option beinhaltet eine ähnliche Realpreis-Finanzausstattung wie die derzeitige Finanzausstattung (ca. 1 Mio. EUR jährlich). Durch die Bestimmung des Betrags der Finanzhilfe mithilfe einer vereinfachten Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten 3 entsteht mehr Flexibilität; die Anzahl der förderfähigen Maßnahmen wird dadurch erhöht, dass es möglich ist, zum Schutz des Euro vor Geldfälschung den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Agenturen zu finanzieren; und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wird der maximale Kofinanzierungsanteil auf 90 % der förderungswürdigen Kosten angehoben. Dies dürfte eine Reaktion auf den Trend der vergangenen Jahre sein, wonach die Mitgliedstaaten aufgrund allgemeiner Mittelknappheit der öffentlichen Verwaltungen weniger zur Kofinanzierung von Projekten in der Lage sind. Der höhere Kofinanzierungsanteil wird insbesondere dadurch, dass mehr Mitgliedstaaten teilnehmen können, eine ausgewogenere geographische Verteilung der Maßnahmen ermöglichen.
Durch die Option, das Programm einzustellen, würden zwar die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert, aber keine echten Einsparungen bewirkt, weil stattdessen auf Ressourcen auf nationaler Ebene oder aus anderen EU-Programmen zurückgegriffen und dadurch der effektive und einheitliche Schutz des Euro in den Mitgliedstaaten und in Drittländern gefährdet würde.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Schutz des Euro vor Geldfälschung
Die Europäische Union hat ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV).
Der Vertrag sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat die Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind (Artikel 133 AEUV).
Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Schutz des Euro gegen Geldfälschung. Aufgrund dieses Artikels ist für den Schutz des Euro als einheitliche Währung ausschließlich die EU zuständig (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV). Parallel hierzu haben die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 128 AEUV das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen. Die Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften erlassen und interne Vorschriften zum Schutz des Euro festgelegt.
Das Programm "Pericles" betrifft diesen spezifischen Tätigkeitsbereich der Europäischen Kommission und ihre (insbesondere über das OLAF erfolgende) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit anderen Organen und Einrichtungen der EU.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass auch in Zukunft ein spezielles Instrument zum Schutz des Euro gegen Betrug und Fälschungen verfügbar ist. Für die Behandlung derartiger spezifischer Fragen wäre eine Unterstützung im Rahmen anderer, auf eine breitere Wirkung ausgelegter Programme weniger wirksam. Außerdem sollten die EU-Organe ihren politischen Willen zum Ausdruck bringen, diesen zentralen Aspekt der EU-Politik und der europäischen Identität entschlossen umzusetzen. Das Programm "Pericles" wird folglich
- - ausschließlich auf den Schutz des Euro abstellen, dabei eine langfristige, mit den anderen EU-Zielen in Einklang stehende Perspektive nach Maßgabe der vorrangigen Ziele verfolgen, die alljährlich für diesen spezifischen Tätigkeitsbereich festgelegt werden; - ermöglichen, dass andere EU-Programme vorrangig auf andere Prioritäten als den Schutz des Euro ausgerichtet werden können;
- - den Ergebnissen früherer in diesem Bereich kofinanzierter Maßnahmen (nicht zuletzt in Bezug auf zielgerichtete Vorschriften für Begünstigte und geografische Ausgewogenheit) in vollem Umfang Rechnung tragen;
- - nicht nur darauf abzielen, sich unmittelbar auf die Situation einiger Mitgliedstaaten auszuwirken, sondern die EU-Dimension des Schutzes der einheitlichen europäischen Währung besonders zu betonen.
3.2 Vereinfachung
Ein vorrangiges Ziel der Kommission und dieses Programms besteht - wie bei anderen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen aufgelegten Programmen - darin, den ordnungspolitischen Rahmen zu vereinfachen und den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie einschlägigen Drittländern die Teilnahme an dem Programm so einfach wie möglich zu machen. Dieses Konzept wird bei "Pericles 2020" durch einfachere, kohärentere und standardisierte Verwaltungsverfahren für Anträge auf Finanzierungsmöglichkeiten verwirklicht.
Der Programmvorschlag ist vollständig mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung des Programms angewendeten Finanzinstrumente. Aufgrund der Ergebnisse der letzten Bewertung sorgt das Programm dafür, dass die Antragstellung für die zuständigen nationalen Behörden einfacher wird. Um die Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird die Berechnung der zu gewährenden Beträge klarer und das Programm nutzerfreundlicher. Die Rechtsvorschriften werden geändert, um für mehr Flexibilität bei der Verwendung des gewährten Betrags zu sorgen; dieses Ziel wird erreicht durch eine Vereinfachung jener Bestimmungen im Programm, in denen die von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu tragenden Einzelkosten streng festgelegt sind.
Eine weitere Vereinfachungsmaßnahme betrifft die unmittelbare Unterrichtung und Konsultationen der Vertreter der Mitgliedstaaten in der Gruppe "Sachverständige für Euro-Fälschungen" (ECEG) in verschiedenen Umsetzungsphasen des Programms. Auf diese Weise könnte das Jährliche Arbeitsprogramm anhand der Rückmeldungen von den in diese Gruppe vertretenen Experten in punkto Umsetzung und Verfahren verbessert werden.
3.3 Einhaltung der Grundsätze von Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Mehrwert durch das Programm
Das Programm bezieht sich zum Teil auf Tätigkeiten der Europäischen Kommission bzw. des OLAF sowie auf die Zusammenarbeit mit den anderen EU-Organen und -Einrichtungen sowie mit den Mitgliedstaaten. Daher können die zentralen Ziele des Vorschlags definitionsgemäß nicht durch ein ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgendes Vorgehen verwirklicht werden.
Bei der 2011 durchgeführten Konsultation der wichtigsten Beteiligten des Programms "Pericles" hat sich auch gezeigt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip in vollem Umfang gewahrt wird.
Die Kommission initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union (Artikel 17 EUV). Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Auf EU-Ebene vorgenommene Ausgaben zum Schutz des Euro sind daher angesichts der ausschließlichen EU-Zuständigkeit gerechtfertigt. Der Mehrwert des Programms "Pericles" zeigt sich hauptsächlich in den Ergebnissen, die durch die gemeinsamen fachlichen Schulungen und die Unterstützung ermöglicht werden; solche Schulungen, fachübergreifende und internationale Sensibilisierungsveranstaltungen sowie andere zielgerichtete Unterstützung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage des Programms "Pericles". Darüber hinaus würde eines der zentralen Merkmale des "Pericles"-Programms, der Personalaustausch, der zu engerer Zusammenarbeit und zum Aufbau einschlägiger Netze beiträgt, ohne das "Pericles"-Programm kaum stattfinden.
"Pericles" trägt zu einer qualitativ hochwertigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern bei, die dazu führt, dass der Euro in geringem Umfang gefälscht wird, und dass regelmäßig Fälscherwerkstätten ausgehoben und die Fälscher konsequent festgenommen werden. Das Programm "Pericles 2020" wird einen wesentlichen Beitrag leisten zur Aufrechterhaltung und zum weiteren Ausbau des qualitativ hochwertigen Schutzes des Euro in Verbindung mit einer Intensivierung von grenzübergreifender Zusammenarbeit, Austausch und Unterstützung. Gleichzeitig werden insgesamt Einsparungen erzielt, da gemeinsam durchgeführte Maßnahmen und Ausschreibungen günstiger sind als potentielle individuelle Initiativen auf nationaler Ebene. Prioritäten und Umsetzungsstrategien werden regelmäßig bei Tagungen der Gruppe "Sachverständige für Euro-Fälschungen" (ECEG) diskutiert. Die ECEG koordiniert die im Rahmen des Programms "Pericles" vorgesehenen Maßnahmen und ist an ihrer Umsetzung beteiligt.
Die bisherigen Ziele sollen weiterverfolgt werden und dabei vor allem konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht und terminiert sein ("SMART"-Kriterien). Dies wird auch zu einer ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung des Programms beitragen.
3.4 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 133 AEUV. Die Anwendung des Programms "Pericles" wird durch einen parallelen, sich auf Artikel 352 AEUV gründenden Vorschlag auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, ausgedehnt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Das Programm deckt den Zeitraum 2014-2020 ab.
Es ist mit insgesamt 7 700 000 EUR (jeweilige Preise) ausgestattet. Dieser Betrag steht in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020:
"Ein Haushalt für Europa 2020"4.
Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag für eine Verordnung beigefügten "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm "Pericles 2020")
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Europäischen Kommission5, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Aktionsprogramm "Pericles 2020" (nachfolgend "das Programm") zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit verbundenen Betrug eingerichtet. Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 3 1. Dezember 2020.
Artikel 2
Mehrwert
Das Programm soll zu einer Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zum Schutz des Euro auf Unions- und internationaler Ebene sowie zu einer erhöhten Wirksamkeit dieser Maßnahmen auf der Grundlage bewährter Verfahren, gemeinsamer Standards und gemeinsamer Fachschulungen beitragen.
Artikel 3
Allgemeines Ziel des Programms
Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Geldfälschung vorzubeugen und zu bekämpfen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.
Artikel 4
Spezifisches Ziel des Programms
Das spezifische Programmziel bestehen darin, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, und die zuständigen nationalen Behörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit untereinander und mit der Europäischen Kommission sowie mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden.
Gemessen wird die Erreichung dieses Ziels unter anderem an der Effizienz der Maßnahmen von Finanz-, Fach-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden, und zwar anhand der Anzahl aufgedeckter Fälschungsdelikte, ausgehobener Fälscherwerkstätten, festgenommener Personen und verhängter Sanktionen.
Artikel 5
Förderfähige Einrichtungen
Mit EU-Mitteln gefördert werden können im Rahmen des Programms die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 13 3 8/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.
Artikel 6
Teilnahme am Programm
Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. In die Vorschläge dieser Mitgliedstaaten können auch Teilnehmer aus anderen Ländern einbezogen werden, wenn deren Anwesenheit für den Schutz des Euro wichtig ist.
Artikel 7
Zielgruppen und gemeinsame Maßnahmen
- 1. Das Programm richtet sich insbesondere an:
- (a) die an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligten zuständigen Stellen (insbesondere Polizei und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen);
- (b) das Personal der Nachrichtendienste;
- (c) die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre (insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute);
- (d) Richter/Staatsanwälte und einschlägig spezialisierte Angehörige anderer Rechtsberufe;
- (e) alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen (wie z.B. Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen).
- 2. Maßnahmen im Rahmen des Programms können gemeinsam von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen durchgeführt werden, so z.B.:
- (a) die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die EZB;
- (b) die nationalen Analysezentren für Banknoten (NACs) und nationalen Münzanalysezentren (NCACs);
- (c) das Europäische Technische und Wissenschaftliche Zentrum (ETSC) und die Münzanstalten der Mitgliedstaaten;
- (d) Europol, Interpol und Eurojust;
- (e) die in Artikel 12 des am 20. April 19298 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie die anderen Dienste, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;
- (f) Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure;
- (g) alle anderen Einrichtungen mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls auch Stellen in Drittländern und insbesondere in Beitrittsländern.
Artikel 8
Förderfähige Tätigkeiten
- 1. Das Programm berücksichtigt länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung und fördert bewährte Verfahren, die auf die nationalen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmt werden.
- 2. Das Programm unterstützt Maßnahmen, die mit den in den Artikeln 3 und 4 genannten Zielen in Einklang stehen, insbesondere:
- (a) Informationsaustausch, insbesondere in Form von Workshops, Begegnungen und Seminaren, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiterer vergleichbarer Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf:
- - Methoden zur Überwachung und zur Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten; - Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen;
- - Einsatz computergestützter Instrumente zur Erkennung von Fälschungen;
- - Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden; - wissenschaftliche Unterstützung (insbesondere Wissenschaftsdatenbank und herkömmliche Technologie/Neuheitenbeobachtung),
- - Schutz des Euro außerhalb der Europäischen Union;
- - Forschungsarbeiten sowie
- - Weitergabe von praxisorientierten Fachkenntnissen.
- (b) Technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, insbesondere:
- - alle Maßnahmen, die auf EU-Ebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln (Sammlung von EU-Rechtsvorschriften, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung) oder von informationstechnischen Hilfsmitteln (wie Software) ermöglichen,
- - einschlägige fach- und länderübergreifende Studien; - Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der EU-weiten Fälschungserkennung;
- - finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Staaten beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen EU-Organen und -Einrichtungen geleistet wird.
- (c) Finanzhilfen, um zum Schutz des Euro vor Geldfälschung den Erwerb von Ausrüstungen für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden zu finanzieren.
Kapitel II
Finanzrahmen
Artikel 9
Finanzausstattung
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Dezember 2020 auf 7 700 000 EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.
Artikel 10
Finanzielle Beteiligung und Kofinanzierung
- 1. Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.
- 2. Die Finanzierung der in Artikel 8 genannten Maßnahmen mit EU-Mitteln erfolgt in Form von
- (a) Finanzhilfen;
- (b) öffentlichem Beschaffungswesen;
- 3. Der Ausrüstungserwerb darf nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.
- 4. Der Kofinanzierungsanteil an den im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen darf 80 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Sinne des in Artikel 11 genannten jährlichen Arbeitsprogramms darf der Kofinanzierungsanteil 90 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten.
- 5. Werden die in Artikel 8 genannten Maßnahmen gemeinsam mit anderen Partnern wie der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Teilnehmer.
Artikel 11
Jährliches Arbeitsprogramm
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. In diesen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Bezüglich der Finanzhilfen werden die Prioritäten, die maßgeblichen Bewertungskriterien und die Kofinanzierungshöchstsätze angegeben.
Die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten der Kommission zugewiesenen Mittel decken auch die Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ab.
Kapitel III
Monitoring und Bewertung
Artikel 12
Überwachung, Bewertung und Verwaltung
- 1. Das Programm wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Form von Konsultationen in verschiedenen Phasen der Programmdurchführung innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vorgesehenen entsprechenden beratenden Ausschusses unter Berücksichtigung einschlägiger Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und von Europol, durchgeführt. Die Kommission achtet auf die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Aktionsprogramm der Europäischen Union und anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen.
- 2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union werden einbezogen. Die Kommission verbreitet fortlaufend die Ergebnisse der im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen. Die teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Evaluierung des Programms erforderlichen Daten und Informationen.
- 3. Die Kommission führt eine Evaluierung des Programms durch. Bis zum 31. Dezember 2017 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz des Mitteleinsatzes und den europäischen Mehrwert im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Bei der Evaluierung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt. Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Programmauswirkungen werden evaluiert, und die Ergebnisse dieser Evaluierung fließen in einen etwaigen künftigen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung des Programms ein.
- 4. Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Verwirklichung der Programmziele vor.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
- 1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
- 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Aufhebung
Die Ratsbeschlüsse 2001/923/EG9, 2001/924/EG10, 2006/75/EG11, 2006/76/EG12 2006/849/EG13 und 2006/850/EG14 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zum Abschluss der Maßnahmen weiterhin jener Entscheidung.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1. Siehe Anhang.
- 2. Die Gruppe "Sachverständige für Euro-Fälschungen" der Kommission/des OLAF kommt dreimal jährlich zusammen. Ihr gehören Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten und einschlägigen Fachbereichen ebenso an wie Vertreter von Europol, Interpol und der Europäischen Zentralbank.
- 3. Siehe Artikel 8 bis 11 des Ratsbeschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001.
- 4. KOM (2011) 500.
- 5. ABl. L xxx vom xxx, S. xxx.
- 6. ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.
- 7. Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).
- 8. Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623, S. 372 (193 1).
- 9. ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.
- 10. ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55.
- 11. ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40.
- 12. ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42.
- 13. ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28.
- 14. ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30.