Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 37b Satz 7 Nr. 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist § 37b Satz 7 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- 1. für Erdgas gemäß § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen sowie
Begründung
Biomethan ist in der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen nicht erwähnt. Die Verwendung von Biomethan als Biokraftstoff würde möglicherweise ins Leere laufen. Folglich muss Biomethan über Erdgasqualitäten verfügen und somit den Mindestanforderungen des § 6 der 10. BImSchV (DIN 51624, Ausgabe Februar 2008) in der Fassung der BR-Drs. 857/08 (PDF) entsprechen.
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b ( § 50 Abs. 3 EnergieStG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor dem Hintergrund der aktuellen Preis-Kosten-Verhältnisse am Biokraftstoffmarkt für 2009 um eine Aussetzung der gemäß § 50 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes vorgesehenen Steuerstufen für Biodiesel und Pflanzenöl.
Sollte nach den Ergebnissen des von der Bundesregierung anzufertigenden Biokraftstoffberichtes keine Verbesserung der derzeitigen Lage der Biokraftstoffhersteller zu verzeichnen sein, fordert der Bundesrat eine weitere Aussetzung für die Jahre 2010 und 2011.
Begründung
Branchenverbände haben im Laufe des Jahres über eine Unterkompensation von Biodiesel auf Rekordniveau berichtet. Ein nunmehr vorliegender Zwischenbericht der Bundesregierung zur Steuerbegünstigung von Biokraftstoff- und Bioheizstoffen 2008 vom 12. November 2008 (BT-Drs. 016/10964) weist für Biodieselgroßanlagen für den Zeitraum Januar bis September 2008 je nach betrachteter Anlagenart eine Unterkompensation zwischen 6,68 und 10,76 Cent je Liter aus. Für Biodiesel und Pflanzenöl in Kleinanlagen wurde eine Unterkompensation von 23,6 und 20,2 Cent je Liter festgestellt. Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit wiederholt gefordert (vgl. BR-Drs. 764/07(B) , BR-Drs. 007/08(B) ), auf Grund einer Unterkompensation die jährlichen Steuererhöhungen anzupassen bzw. auszusetzen.
Der Zwischenbericht zeigt auf, dass insbesondere die mittelständische Biokraftstoffbranche durch die gegenwärtige Situation auf den Biokraftstoffmärkten stark gefährdet ist. Eine Aussetzung der vorgesehenen Steuerstufen würde zumindest vorübergehend für eine Entlastung der derzeit wirtschaftlich bedrohten Biokraftstoffhersteller sorgen und eine weitere Eskalation bis hin zum Abbau staatlich geförderter Anlagen vermeiden. In der Zwischenzeit sollten geeignete Strategien entwickelt werden, die der mittelständischen Biokraftstoffbranche mittel- und langfristige Perspektiven aufzeigen können. Dabei sollte bedacht werden, dass beispielsweise mit der Erhaltung der etwa 600 mittelständischen dezentralen Pflanzenölmühlen in Deutschland neben der regionalen Wertschöpfung im ländlichen Raum und den damit zusammenhängenden Arbeitsplätzen zudem ein nicht unwesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden kann.
Sofern der Biokraftstoffbericht keine Verbesserung der derzeitigen Lage der Biokraftstoffhersteller darstellen kann, soll eine Aussetzung für zwei weitere Jahre vorgesehen werden.
3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d1 - neu - (§ 50 Abs. 6 Satz 1 EnergieStG)
In Artikel 2 Nr. 2 ist nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen:
- "d1) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "im Falle einer Überkompensation" durch die Wörter "im Falle einer Über- oder Unterkompensation" ersetzt."
Begründung
In dem von der Bundesregierung am 12. November 2008 vorgelegten "Zwischenbericht der Bundesregierung zur Steuerbegünstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen 2008" (BT-Drs. 016/10964) wurde festgestellt, dass bei dem Einsatz von Biodiesel als Reinkraftstoff die Steuerbegünstigung gegenüber dem fossilen Diesel nicht mehr ausreicht, um wettbewerbsfähig zu sein. Die Folge sind erste Insolvenzen sowie Kurzarbeit in den Herstellungsbetrieben. Die Bundesregierung sollte gegenüber der jetzigen Rechtslage auch bei der Feststellung einer Unterkompensation dem Deutschen Bundestag Handlungsempfehlungen vorschlagen. Auf die Entschließung des Bundesrates zum Energiesteuergesetz (vgl. BR-Drs. 764/07 (PDF) - Beschluss) wird verwiesen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig den Bericht über die Markteinführung von Biokraftstoffen gemäß § 50 Abs. 6 des Energiesteuergesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Über- und Unterkompensation von reinen Biokraftstoffen jeweils bis zum 1. September des Jahres vorzulegen und in das Energiesteuergesetz ein entsprechendes Vorlagedatum aufzunehmen.
Begründung
Der Bericht über die Markteinführung von Biokraftstoffen gemäß § 50 Abs. 6 des Energiesteuergesetzes sollte zukünftig regelmäßig zum 1. September eines Jahres vorgelegt werden, um über eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu verfügen, auf der die jeweiligen Jahressteuerstufen für reine Biokraftstoffe geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig angepasst werden können.