A. Problem und Ziel
- Die zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen, die sich aus dem NATO-Truppenstatut, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, dem Hauptquartierprotokoll, dem Ergänzungsabkommen und dem Statusübereinkommen ergeben werden durch das Truppenzollgesetz (TrZG) aus dem Jahre 1962 national umgesetzt. Das TrZG basiert hierbei auf dem nationalen Zollgesetz von 1961 (ZG) und verweist zum Teil auf dieses. Das ZG wurde 1994 durch das europäische Zollrecht (Zollkodex der Gemeinschaft und seine Durchführungsvorschriften) abgelöst. Durch die statischen Verweise des TrZG auf das ZG findet dieses zum Teil jedoch noch weiterhin Anwendung (Beschluss des BFH vom 17. August 2000, VII B 045/00 , BFHE 192, 149).
- Die genannten völkerrechtlichen Verträge enthalten Abgabenvergünstigungen für Waren, die die ausländischen Streitkräfte, die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihre Mitglieder aus Drittländern einführen oder aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder dem Inland beziehen. Die Abgabenvergünstigungen sind davon abhängig, dass diese Waren ausschließlich von den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern verwendet werden. Eine Weitergabe an nichtberechtigte Erwerber ist nach den völkerrechtlichen Verträgen erlaubt, wenn sie unter zollamtlicher Beteiligung erfolgt.
- Diese zollamtliche Beteiligung regelt das nationale TrZG, in dem es vorschreibt, dass diese Waren in ein nationales Zollverfahren nach dem ZG zu überführen sind. Somit werden solche Waren zollamtlich überwacht. Seit der Einführung des europäischen Zollrechts unterscheidet sich das nationale TrZG jedoch in der Verfahrensweise und in der Terminologie vom europäischen Zollrecht. Zudem geht das aus dem Jahre 1962 stammende TrZG von einem Europa ohne Binnenmarkt aus.
- Durch das Fehlen einer einheitlichen europäischen Regelung entstehen zunehmend Schwierigkeiten. Eine europaweite Harmonisierung wird durch die Europäische Kommission jedoch nicht angestrebt.
- Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt deshalb das Ziel, das Zollverfahren und die damit verbundene zollamtliche Überwachung der Waren, die von den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren und ihrer Mitglieder abgabenbegünstigt erworben wurden in Ergänzung zum europäischen Zollrecht umfassend neu zu regeln. Dies ermöglicht eine einfache Rechtsanwendung und wirkt Missbräuchen entgegen.
- Hierbei geht der Gesetzesentwurf auch auf die unterschiedlichen Erfordernisse und Belange der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder ein und berücksichtigt die historisch gewachsene Rechtspraxis.
- Neue Rechte und Vergünstigungen werden durch den Gesetzesentwurf nicht geschaffen.
B. Lösung
- Bestehende Diskrepanzen in der Verfahrensweise und der Terminologie zwischen dem europäischen Zollrecht und dem nationalen TrZG machen eine Neufassung des TrZG erforderlich. Da keine europaweite Harmonisierung durch die Europäische Kommission angestrebt wird, hat die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland die nationale Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich bestätigt.
- Die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und SHAPE (Supreme Headquarters Allied Powers, Europe) als oberstes militärisches NATO-Hauptquartier wurden bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs beteiligt. Ihre Interessen wurden hierbei im Rahmen eines Kompromisses berücksichtigt.
- Auf Grund des unterschiedlichen Sprachgebrauchs im Völkerrecht und im europäischen Zollrecht konnten nicht durchgehend die Begrifflichkeiten des europäischen Zollrechts verwendet werden. Trotz aller notwendigen Zugeständnisse im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Völkerrechts gelingt mit dem vorliegenden Entwurf die größtmögliche Harmonisierung des Truppenzollrechts mit dem europäischen Zollrecht.
- Das Bund/Länder-Verhältnis ist betroffen, weil die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird, wenn eine Gemeinschaftsware, die in die Truppenverwendung übergeführt wurde, wieder an eine nichtberechtigte Person abgegeben wird. Das Truppenzollgesetz aus dem Jahre 1962 war aus diesem Grund ebenfalls zustimmungspflichtig.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Im vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert.
- Durch Artikel 6 wird die Möglichkeit geschaffen, die bestehende Antragspflicht zur Erstattung der Energiesteuer für die Belieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitglieder elektronisch zu erfüllen. Hierdurch werden Bürokratiekosten in geschätzter Höhe von 2.246.000 Euro pro Jahr eingespart.
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
- Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind geschlechtergerecht formuliert, sofern nicht im europäischen Zollrecht oder im Völkerrecht Fachtermini festgeschrieben sind.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. II 1961 S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung;
- 3. Hauptquartierprotokoll: das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. II 1969 S. 2000);
- 4. Ergänzungsabkommen: das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland vom 13. März 1967 (BGBl. II 1969 S. 2009);
- 5. Statusübereinkommen: das Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten vom 7. Februar 1969 (BGBl. II 1969, S. 2044);
- 6. Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. II 1969 S. 1997), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1975 S. 1509), in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung;
- 7. Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1313; BGBl. II 1972 S. 687);
- 8. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
- 9. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), in der jeweils geltenden Fassung;
- 11. Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fassung;
- 12. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), in der jeweils geltenden Fassung;
- 13. Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts. Mitglieder der ausländischen Streitkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Gefolges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-Truppenstatuts;
- 14. Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere nach Artikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1 des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Hauptquartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder als deren Angehörige definiert sind;
- 15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 3 des Zollkodex ist;
- 16. Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
- 17. Nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gehört
- 18. Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenverwendung befindet;
- 19. Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen (§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);
- 20. Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchführungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete Formular;
- 21. Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppenstatuts genannte vereinbarte Zollurkunde;
- 22. Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
- 23. Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
- 24. Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Abwicklungsschein bezeichnete Vordruck;
- 25. Verbote und Beschränkungen: Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Verbote und Beschränkungen, die sich aus dem Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;
- 26. Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.
§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
- (1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens, des Hauptquartierprotokolls, des Ergänzungsabkommens, des Statusübereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen. Die Regelungen der genannten Abkommen finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genannten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte, deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
- (2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 dritter Anstrich des Zollkodex.
- (3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.
§ 3 Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
- (1) Nichtgemeinschaftswaren, die
- 1. ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der ausländischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach § 11 dieses Gesetzes,
- 2. Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergänzungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses Gesetzes, zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen, sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren, die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenverwendung übergeführt werden.
- (2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberechtigte Person nachzuweisen.
- (3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquartiere entsprechend.
§ 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
- (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler Abkommen
- 1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren selbst aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
- 2. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtberechtigte Personen im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
- 3. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einführen;
- 4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
- 5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in Absatz 3 genannt sind aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen
- 6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen;
- 7. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Drittland einführen;
- 8. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland einführen.
- (2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/ Erwerbsgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle für die Abfertigung vorzulegen.
- (3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:
- 1. für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge,
- 2. für Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sowie
- 3. für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
- (4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren zur Truppenverwendung überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.
- (5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.
- (6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Erlaubnis, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.
§ 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
- (1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.
- (2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung durch eine vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.
- (3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder durch andere Formen der Willensäußerung abgegebenen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung wie sonstige Entscheidungen.
- (4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Informatikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zollstelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmeldung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annahmezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gegeben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.
§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung
- Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend.
§ 7 Einfuhr - Höchstmengen
- Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:
- 1. Zigaretten 200 Stück,
- 2. andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm,
- 3. Kaffee 500 Gramm oder
- a) Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder
- b) gemischte Kaffee-Extrakte 250 Gramm,
- 4. Alkohol und alkoholhaltige Getränke 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.
§ 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem Nichterhebungsverfahren befinden.
§ 9 Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
- (1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streitkräften
- 1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer,
- 2. unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes,
- 3. nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei oder
- 4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswaren, die Hauptquartieren
- 1. nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungsübereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer, oder
- 2. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer geliefert werden.
- (3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung.
§ 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
§ 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
- Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem ausschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren, aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben beziehen wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte genehmigt worden ist.
§ 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
- Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nichtgemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.
§ 13 Beendigung der Truppenverwendung
- (1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.
- (2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
- (3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Ausfuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
- (4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen. Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in einen anderen Mitgliedstaat ausführen.
- (5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:
- 1. auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat berührt wird;
- 2. auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
- 3. auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem anderen Mitgliedstaat angelaufen wird.
§ 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
- (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler Abkommen
- 1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden;
- 2. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;
- 3. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;
- 4. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die Übernahme der Militärpostsendung durch die Militärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Militärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;
- 5. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Drittland ausführen.
- (2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Ausfuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.
- (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.
§ 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
- (1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur Beendigung der Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.
- (2) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
- (3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
- (1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unberührt.
- (2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
- (3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtberechtigten Person erst übergeben werden wenn diese eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 vorlegt.
- (4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vorsieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.
- (5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung entsprechend.
§ 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
- (1) Einfuhrwaren dürfen nur
- 1. durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtigten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts, der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Artikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Artikel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, oder
- 2. durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind.
- (2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn
- 1. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) übergeben werden;
- 2. diese im Fall der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Ausbesserung übergeben werden;
- 3. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüglich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Einfuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in die Truppenverwendung übergeführt werden kann
- 4. ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2 des Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17 des Ergänzungsabkommens über die festgelegten Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
- 5. eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 verliert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen
- 6. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wird.
- (3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn
- 1. diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person gelangen;
- 2. diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nichteingang einer Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als eine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem zugelassenen Informatikverfahren;
- 3. diese an einem in der Bewilligung nicht zugelassenen Ort gelagert werden.
§ 18 Rationsmengen
- (1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 sind:
- 1. Zigaretten 200 Stück je Person und Woche,
- 2. Kaffee 2,5 Kilogramm je Person und Monat,
- 3. Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Person und Monat,
- 4. Whisky und Gin 6 Liter je Person und Monat,
- 5. Kraftstoff
- a) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 400 Liter je Fahrzeug und Monat,
- b) für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahrzeug und Monat,
- c) für Motorräder, Motorfahrräder, und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug und Monat,
- d) für Flugzeuge 1600 Liter je Flugzeug und Monat.
- (2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
- 1. Zigaretten 300 Stück je Person und Woche,
- 2. Kaffee 3,5 Kilogramm je Person und Monat,
- 3. Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Person und Monat,
- 4. Whisky und Gin 8,5 Liter je Person und Monat,
- 5. Kraftstoff
- a) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 600 Liter je Fahrzeug und Monat,
- b) für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahrzeug und Monat,
- c) für Motorräder, Motorfahrräder, und Motorroller 120 Liter je Fahrzeug und Monat,
- d) für Flugzeuge 2 400 Liter je Flugzeug und Monat.
- (3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung
- 1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,
- 2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,
- 3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten besondere Rationserhöhungen gewähren.
§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
- (1) Wird die Truppenverwendung durch Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Verbrauchsteuergesetze.
- (2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
- (3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.
- (4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist:
- 1. die Person, die nicht Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde
- a) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung erworben oder in Besitz genommen hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits im Besitz hatte, oder
- b) erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde;
- 2. daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung begangen hat.
§ 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- (1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rückgabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zolllager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgegeben werden. Wird dies zugelassen gelten die Waren mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zur Truppenverwendung überlassen.
- (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein zu führen.
§ 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- (1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von Übersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäischen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
- (2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
- (1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort
- 1. nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Ergänzungsabkommen oder dem Statusübereinkommen vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen wurden, und
- 2. nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt. Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.
- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.
§ 23 Vertretung
- Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus diesem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertreten lassen.
§ 24 Übergangs- und Schlussvorschriften
- (1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober 1969 (BGBl. II 1969 S. 1997), befinden gelten als in die Truppenverwendung übergeführt.
- (2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewilligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.
- (3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Bearbeitung, Verarbeitung, oder Lagerung in Besitz hat, gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt und die Waren als in den entsprechenden Zollverfahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
- (4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.
§ 25 Ermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. das Verfahren der Truppenverwendung einschließlich der Überführung, der Beendigung und des Bewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den Inhalt der Bewilligung näher regeln
- 2. Ausnahmen von den in §§ 16 und 17 genannten Pflichten zulassen;
- 3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rahmen von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen abgegeben werden können
- 4. die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt haben;
- 5. für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben, eine vereinfachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln;
- 6. die Gleichstellung weiterer Personen oder Personengruppen mit den Personen nach Nr. 5 regeln
- 7. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit den nach Nr. 1 bis 5 getroffenen Regelungen näher bestimmen.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt,
- 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
- 3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder
- 4. entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.
- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll
Das Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. II 1969 S. 1997) wird wie folgt geändert:
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I 1996 S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 1 der dritten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 7. November 2007 (BGBl. I 2007 S. 2567), werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Offshore-Steuergesetzes
Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 § 2
- (1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
- (2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument."
- 2. Artikel 3 § 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
- Die Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-21, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a eingefügt:"
§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung. Entlastungsberechtigt ist derjenige der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
- (2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
- (3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Truppenzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I 1979 S. 1953) außer Kraft.
- (2) Artikel 1 § 25 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
- (1) Die abgabenrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts (Artikel XI), des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (Artikel 65 bis 67), des Hauptquartierprotokolls (Artikel 2 und 8 ), des Ergänzungsabkommens (Artikel 14 bis 16) und des Statusübereinkommens (Artikel 2) enthalten Abgabenvergünstigungen für die Waren, die die ausländischen Streitkräfte, die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihre Mitglieder aus Drittländern einführen oder aus anderen EUMitgliedstaaten oder dem Inland beziehen. Die Abgabenvergünstigungen hängen davon ab, dass die Waren ausschließlich von den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern verwendet werden.
- (2) Die Abkommen stellen die Einhaltung dieser Bedingung unter zollamtliche Überwachung. So dürfen Waren an nichtberechtigte Personen nur unter zollamtlicher Beteiligung veräußert werden (Artikel XI Absatz 8 Buchstabe b) des NATO- Truppenstatuts, Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 des Zusatzabkommens). Hierdurch soll gesichert werden, dass die Abgaben erhoben werden wenn die Waren einer anderen als der abgabenbegünstigten Verwendung zugeführt werden.
- (3) Das deutsche Zollrecht hat in der Vergangenheit für Fälle, in denen die Zollfreiheit oder die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes davon abhing, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung für einen begünstigten Zweck verwendet wurden, das Rechtsinstitut der Zollgutverwendung geschaffen (§ 55 Absatz 1 des Zollgesetzes). Anlässlich des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) am 1. Januar 1994 ist das Zollgesetz durch das Zollrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) aufgehoben worden. Auf Grund des statischen Verweises in § 1 Abs. 1 Truppenzollgesetz 1962 auf § 55 Zollgesetz blieb das Rechtsinstitut der Zollgutverwendung für den Bereich des Truppenzollrechts als Sonderzollrecht weiterhin anwendbar (BFH, Beschluss vom 17. August 2000, VII B 045/00 , BFHE 192, 149).
- (4) Die unterschiedlichen Begriffe und Verfahrensweisen, sowie die Tatsache, dass das Zollgesetz und damit auch das Truppenzollgesetz 1962 von einem Europa ohne Binnenmarkt ausgingen, führten dazu, dass der Bereich des Truppenzollrechtes nicht mit dem europäischen Zollrecht harmonierte. Die zunehmenden Schwierigkeiten auf Grund der fehlenden Harmonisierung der Rechtsgebiete und die vermehrte internationale Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich (Partnerschaft für den Frieden), die zu einem häufigeren Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in Deutschland führt, machen eine komplette Neuregelung unverzichtbar. Eine Harmonisierung auf europäischer Ebene wird von der Kommission der Europäischen Union nicht angestrebt.
- (5) Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Einhaltung der auf völkerrechtlichen Vereinbarungen basierenden Rechte und Vergünstigungen der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder zollverfahrensrechtlich zu regeln, um Missbräuchen entgegen zu wirken. Hierbei geht der Gesetzesentwurf auf die unterschiedlichen Erfordernisse und Belange der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihre Mitglieder ein und berücksichtigt die historisch gewachsene Rechtspraxis.
- (6) Die vorgenannte Zielsetzung ist durch die Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts, das sich an den Bedürfnissen privater Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligter orientiert, nicht zu verwirklichen. So geht das im Zollkodex vorgesehene Verfahren für Waren, die auf Grund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken abgabenbegünstigt bleiben, von einer Überführung in den freien Verkehr aus. Eine zollamtliche Überwachung wird hierbei nicht dauerhaft aufrechterhalten. Dies auch insbesondere deswegen, weil der verwendeten Ware im Rahmen dieses Verfahrens der Status einer Gemeinschaftsware verliehen wird und nach den völkerrechtlichen Bestimmungen legale Handlungen wie die Veräußerung an nichtberechtigte Personen, die Wiederausfuhr der Ware und Ähnliches nach der Konzeption dieses Verfahrens nicht vorgesehen sind. Die Rechtspraxis zeigt hingegen, dass derartige Handlungen regelmäßig vorkommen. Die Beibehaltung des Status der verwendeten Ware als Nichtgemeinschaftsware ist daher zwingend erforderlich.
- (7) Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist ebenfalls nicht anwendbar, weil dieses Verfahren auf die beabsichtigte Wiederausfuhr abstellt und die Ware nur zeitlich befristet verwendet werden kann. Ferner sind Verbrauchsgüter von diesem Verfahren ausgenommen.
- (8) Notwendig war daher die Schaffung eines eigenständigen, nationalen Zollverfahrens, das allerdings mit den grundsätzlichen Regelungen des europäischen Zollrechts harmoniert und den Umständen eines gemeinsamen Binnenmarktes Rechnung trägt. Hierzu hat die Kommission ihre Zustimmung erteilt.
- (9) Die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und SHAPE als oberstes militärisches NATO-Hauptquartier wurden beteiligt und ihre Interessen berücksichtigt.
- (10) Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt geschlechtergerechte Formulierungen, soweit Fachbegriffe nicht durch das europäische Zollrecht oder das Völkerrecht definiert und somit vorgegeben sind. Auf Grund des unterschiedlichen Sprachgebrauchs im Völkerrecht und im europäischen Zollrecht konnten nicht durchgehend die Begrifflichkeiten des europäischen Zollrechts verwendet werden.
- (11) Bund, Länder oder Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
- (12) Eine Informationspflicht für die Wirtschaft wird geändert ( § 105a Energiesteuer-Durchführungsverordnung). Hierdurch werden Bürokratiekosten in Höhe von geschätzt 2.246.000 Euro pro Jahr eingespart. Energieunternehmen wird bereits bisher auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden, gewährt. Der Lieferung steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der Streitkräfte gleich. Hierzu mussten die Mitglieder der Streitkräfte jedoch gesonderte Gutscheine (Größenordnung der Coupons zwischen 1 und 10 Litern) an der Tankstelle abgeben. Zukünftig ist es den Energielieferanten möglich, ein Tankkartenverfahren einzuführen. Es ist bereits jetzt absehbar, dass die Abgabe von 18 Mio. Gutscheinen pro Jahr durch ein Tankkartenverfahren abgelöst wird. Hierdurch kommt es insbesondere bei den teilnehmenden Tankstellenpächtern zu deutlichen Einsparungen. Die bisherigen Bürokratiekosten der Pächter, die nun entlastet werden, betrugen bei einem Stundensatz von 28,5 Euro rund 1.959.000 Euro pro Jahr. Daneben fielen Portokosten in Höhe von geschätzt 426.000 Euro an. Neu hinzu kommen zukünftig die Kosten für die Tankkarten in geschätzter Höhe von 200.000 Euro pro Jahr.
II. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1 (Truppenzollgesetz 2009):
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen):
Die Lesbarkeit des Gesetzes wird verbessert, indem für die Regelungsmaterie wichtige Begriffe sowie Rechtsnormen vorab definiert ("vor die Klammer gezogen") werden.
Zu § 2 (Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 beschreibt den Zweck des Gesetzes und stellt klar, dass bestehende völkerrechtliche Verträge und Verwaltungsvereinbarungen durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt werden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 beschränkt die Anwendbarkeit des Gesetzes auf den deutschen Teil des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 führt die Truppenverwendung als eigenständiges nationales Zollverfahren ein, das mit den Regelungen des europäischen Zollrechts verknüpft ist. Ferner wird der Vorrang des Truppenzollgesetzes als Sondergesetz gegenüber dem gemeinschaftlichen Zollrecht geregelt und bestimmt, dass im Übrigen das gemeinschaftliche Zollrecht anwendbar bleibt, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist.
Zu § 3 (Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung):
Zu Absatz 1:
Satz 1 schreibt für die Gewährung der Abgabenbefreiungen der genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und nach § 11 dieses Gesetzes für Nichtgemeinschaftswaren verfahrensrechtlich die Überführung in die Truppenverwendung vor. Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass Waren, die nach diesen Bestimmungen nicht abgabenbegünstigt sind, nicht in das Verfahren der Truppenverwendung übergeführt werden können.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 erweitert unter den dort genannten Voraussetzungen den Personenkreis, der das Verfahren der Truppenverwendung in Anspruch nehmen kann, auf Personen, die die ausländischen Streitkräfte mit abgabenbegünstigten Waren beliefern wollen. Durch die damit geschaffene abgabenrechtliche Verantwortung der liefernden Person wird die Sicherheit der Warenübergabe an die ausländischen Streitkräfte erhöht. Die Belieferung von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte kann nicht bewilligt werden, um die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen und in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen für die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (z.B. die Rationsmengen des § 18) nicht zu unterlaufen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 bestimmt, dass Absatz 2 für die Belieferung der Hauptquartiere sinngemäß gilt.
Zu § 4 (Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 legt die einzelnen Formen der Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zur Truppenverwendung und die gegebenenfalls für die Anmeldung zu verwendenden Dokumente fest und differenziert dabei zwischen den einzelnen anmeldenden Personen und deren Handlungen. Die Dokumente ergeben sich mit Ausnahme des Einheitspapiers aus den völkerrechtlichen Abkommen und den daraufhin geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.
Zu Absatz 2:
Vergleichbar der Rechtslage im Gemeinschaftszollrecht bestimmt Absatz 2, dass eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich ist, wenn die eingeführte Ware Verboten oder Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegt, und stellt klar, dass die einführende Person im Besitz der erforderlichen Dokumente sein muss.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 legt die Fälle fest, in denen bei der Anmeldung durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorgelegt werden muss.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 bestimmt, dass Waren bei Vornahme der Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 als in die Truppenverwendung übergeführt gelten.
Zu Absatz 5 und 6:
Die Absätze 5 und 6 tragen der Tatsache Rechnung, dass nicht an allen Orten der Einfuhr von Waren durch ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und ihre Mitglieder Zollstellen eingerichtet sind.
Werden an solchen Orten Waren eingeführt, die gemäß Absatz 3 mit Einfuhr-/ Erwerbsgenehmigung angemeldet werden müssen, unterstellt Absatz 5, dass sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung nach dem Zollkodex befinden. Damit ist die Situation der Ware vorläufig geregelt. Innerhalb der genannten, dem Gemeinschaftszollrecht entsprechenden Frist ist die Ware bei einer Zollstelle vorzuführen (zu gestellen) und anzumelden.
Werden an solchen Orten Waren eingeführt, für die auf Grund von Verboten und Beschränkungen eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich ist (Absatz 2), unterstellt Absatz 6, dass sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung nach dem Zollkodex befinden. Voraussetzung dafür ist, dass die einführende Person im Besitz der Dokumente ist, die nach den Vorschriften erforderlich sind, in denen Regelungen über Verbote und Beschränkungen getroffen werden (z.B. Waffengesetz).
Zu § 5 (Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung):
§ 5 regelt die Zollanmeldung zur Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz von Informatikverfahren, die vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen werden.
Zu § 6 (Vereinfachte Zollanmeldung):
§ 6 regelt die Verwendung vereinfachter Zollanmeldeverfahren durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts. Dadurch ist es nach entsprechender Bewilligung möglich, Waren mit unvollständiger oder vereinfachter Zollanmeldung oder durch Anschreibung in der Buchführung in die Truppenverwendung zu überführen.
Zu § 7 (Einfuhr - Höchstmengen):
§ 7 legt die mit den ausländischen Streitkräften und Hauptquartieren vereinbarten Höchstmengen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus Drittländern durch ihre Mitglieder fest. Die Abgabenfreiheit bei der Einfuhr dieser Waren kann von einem Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehungsweise Artikel 2 des Statusübereinkommens nur einmal pro Monat und nur für Waren im persönlich mitgeführten Gepäck in Anspruch genommen werden.
Zu § 8 (Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten):
Satz 1 berücksichtigt den Umstand, dass seit Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes an den Binnengrenzen keine Zollstellen mehr vorhanden sind, an denen Abfertigungen von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten erfolgen könnten.
Deswegen wird eine Abfertigung dieser Waren zur Truppenverwendung unterstellt.
Satz 2 soll sicherstellen, dass die jeweiligen Nichterhebungsverfahren, insbesondere Versandverfahren, ordnungsgemäß beendet werden. Da das NATO-Truppenstatut nur den Begriff "Einfuhr" für den Warentransport nach Deutschland kennt, konnte der sonst übliche Begriff "Verbringen" für den Warentransport aus anderen Mitgliedstaaten nicht verwendet werden.
Zu § 9 (Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung):
Zu Absatz 1:
Die Regelung setzt die verschiedenen Tatbestände um, nach denen ausländische Streitkräfte Gemeinschaftswaren unter Umsatz- oder Verbrauchsteuerbegünstigung aus dem Inland oder anderen Mitgliedstaaten beziehen können. Diese Waren gelten mit ihrer Lieferung als in die Truppenverwendung übergeführt und als Nichtgemeinschaftswaren. Dies ermöglicht bei späterer Überlassung an eine nichtberechtigte Person die Erhebung der Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den Verbrauchsteuern nach den Regelungen dieses Gesetzes durch eine Zollstelle.
Nummer 1 setzt Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iv des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich solcher Gemeinschaftswaren um, die umsatzsteuerfrei oder verbrauchsteuerfrei aus Steuerlagern (Herstellungsbetriebe oder Lagerstätten für verbrauchsteuerpflichtige Waren) oder unter Verbrauchsteuervergütung an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden.
In den Nummern 2 und 3 wird die Situation der Waren geregelt, die nach § 1c des Umsatzsteuergesetzes als nicht steuerbarer Umsatz aus anderen Mitgliedstaaten oder gemäß § 4 Nr. 7 Buchstabe c) des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei aus dem Inland an die ausländischen Streitkräfte in Deutschland geliefert werden.
Nummer 4 regelt die Situation der Waren, die nach dem Energiesteuerrecht aus dem freien Verkehr unter Vergütung der Energiesteuer an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 trifft eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung für Waren, die den Hauptquartieren nach Artikel 2 des Hauptquartierprotokolls und Artikel 14 und 15 des Ergänzungsabkommens umsatzsteuerfrei oder verbrauchsteuerfrei aus Steuerlagern geliefert werden und für Waren, die diesen nach Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv des Zusatzabkommens und dem Energiesteuerrecht aus dem freien Verkehr unter Entlastung von der Energiesteuer geliefert werden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält Sonderregelungen für Marktordnungswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere geliefert werden.
Diese Waren gehen mit ihrer Lieferung in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Die Vorschrift setzt Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen um und übernimmt eine Regelung, die bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 3 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung enthalten war.
Zu § 10 (Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten):
§ 10 regelt den Übergang von Gemeinschaftswaren, die nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach nationalen Vorschriften von ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern in anderen Mitgliedstaaten abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem weiteren Mitgliedstaat eingeführt oder in diesem Mitgliedstaat bezogen wurden und dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, in die Truppenverwendung.
Diese Waren gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und auch als in die Truppenverwendung übergeführt. Dies ermöglicht bei späterer Überlassung an eine nichtberechtigte Person die Erhebung der Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den Verbrauchsteuern nach den Regelungen dieses Gesetzes durch eine Zollstelle.
Die Norm berücksichtigt hierbei den Umstand, dass seit Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes an den Binnengrenzen keine Zollstellen mehr vorhanden sind, an denen entsprechende Abfertigungen erfolgen könnten. Die Verwendung des Begriffs "Einfuhr" ergibt sich wie in § 8 aus dem NATO-Truppenstatut.
Zu § 11 (Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen):
§ 11 trifft eine Regelung, die es den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere ermöglicht, Kraftfahrzeuge aus bestimmten Zollverfahren des Zollkodex, nämlich dem Zolllagerverfahren, dem Verfahren der aktiven Veredelung und dem der vorübergehenden Verwendung unmittelbar einfuhrabgabenbegünstigt zu ihrem ausschließlichen persönlichen Gebrauch zu beziehen. Die Norm stellt eine Verfahrensvereinfachung dar, weil andernfalls der Bezug der Waren über die Beschaffungsstellen der jeweiligen Dienststellen der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erfolgen müsste.
Zu § 12 (Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung):
§ 12 regelt, dass Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder als Nichtgemeinschaftswaren in der Truppenverwendung anzusehen sind.
Der bereits im Truppenzollgesetz 1962 enthaltene - widerlegbare - Vermutungstatbestand ist erforderlich, weil den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren und ihren Mitgliedern keine Anschreibungs- und Buchführungspflichten über Verbleib und Verwendung der abgabenbegünstigt eingeführten oder bezogenen Waren auferlegt sind. Die Zollbehörden können daher nicht prüfen, ob für die Waren Abgabenvergünstigungen in Anspruch genommen wurden. Die Vermutung entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, denn im Regelfall wurden für Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder Vergünstigungen in Anspruch genommen.
Zu § 13 (Beendigung der Truppenverwendung):
Zu Absatz 1:
Satz 1 regelt die Beendigung des Zollverfahrens der Truppenverwendung entsprechend dem Gemeinschaftszollrecht. Satz 2 regelt abweichend vom Gemeinschaftszollrecht, dass eine Zerstörung nicht in jedem Fall vorab mitzuteilen ist. Dies ist notwendig, weil im Gemeinschaftszollrecht die Zerstörung nur unter zollamtlicher Beteiligung erfolgen darf, während diese Verfahrensweise im Truppenzollrecht - soweit die Zerstörung durch eine berechtigte Person erfolgt - nicht praktikabel ist. Satz 3 regelt, wer verpflichtet ist die Mitteilung vorzunehmen, wenn die Zerstörung durch eine nichtberechtigte Person erfolgt.
Satz 4 schafft für die Wiederausfuhr eine dem Gemeinschaftszollrecht entsprechende Anmeldeverpflichtung.
Zu Absatz 2:
Die Norm verpflichtet den Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 bei der Zuführung von Waren in seiner Truppenverwendung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung die vorherige Genehmigung der Zollbehörden einzuholen. Diese Verpflichtung stellt sicher, dass die Truppenverwendung des Bewilligungsinhabers nicht zur Umgehung des gemeinschaftsrechtlichen Zolllagerverfahrens in Anspruch genommen wird.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt, dass die Truppenverwendung endet, wenn die Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden. Dies ist Folge der Ausgestaltung der Truppenverwendung als nationales Zollverfahren. Die Verwendung des Begriffs "Ausfuhr" ergibt sich analog der Erklärung wie in § 8 zum Begriff der "Einfuhr" aus dem NATO-Truppenstatut.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 schreibt vor, dass Waren in der Truppenverwendung nur im Rahmen von Versandverfahren nach den Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht für Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, die durch die Mitglieder selbst befördert werden.
Zu Absatz 5:
Hier werden die Fälle geregelt, in denen eine Ausfuhr in ein Drittland nur im Rahmen von Versandverfahren erfolgen darf.
Zu § 14 (Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland):
§ 14 regelt für die Ausfuhr in ein Drittland entsprechend § 4 Abs. 1, 2 und 4 die Anmeldung der Einfuhrwaren.
Zu § 15 (Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung):
§ 15 regelt die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland mit dem Ziel der Beendigung der Truppenverwendung unter Einsatz von Informatikverfahren, die vom Bundesministerium der Finanzen zugelassen werden.
Zu § 16 (Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt das Verfahren der ordnungsgemäßen Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere und ihrer Mitglieder durch eine nichtberechtigte Person. Die Norm stellt eine zollamtliche Beteiligung sicher.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt eine zollamtliche Beteiligung sicher, wenn ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere über die festgelegte Rationsmenge des § 18 hinaus bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren bezieht oder seinen Status als berechtigte Person verliert und einen Wohnsitz in Deutschland begründet oder behält, da nur so eine Zollabfertigung nach § 21 möglich ist.
Zu Absatz 3:
Die Norm verpflichtet die berechtigten Personen, die Waren erst zu übergeben, wenn ihnen eine zollamtliche Beteiligung nachgewiesen wurde.
Zu Absatz 4:
Die Regelung ermöglicht es, das im Gemeinschaftszollrecht vorgesehene vereinfachte Anmeldeverfahren der Anschreibung von Waren in der Buchführung auch zur Beendigung der Truppenverwendung zu nutzen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 stellt in Ergänzung zu Absatz 1 klar, dass für das Verfahren der Übergabe von Waren in der Truppenverwendung durch Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 die Regelungen des Gemeinschaftszollrechts - und nicht des § 16 Abs. 1 - gelten.
Zu § 17 (Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 Nummer 1 stellt klar, dass Einfuhrwaren ausschließlich durch berechtigte Personen nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarungen verwendet werden dürfen. Absatz 1
Nummer 2 regelt, dass eine Verwendung von Einfuhrwaren durch privatrechtliche Unternehmen, denen eine Bewilligung zur Belieferung der Streitkräfte oder der Hauptquartiere erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung erfolgen darf.
Für beide Fälle können Ausnahmen im Verordnungswege vorgesehen werden.
Zu Absatz 2 und 3:
Diese Absätze bestimmen die wichtigsten Tatbestände der pflichtwidrigen Verwendung von Einfuhrwaren.
Wird eine Einfuhrware ohne vorherige Beteiligung einer deutschen Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat an eine nichtberechtigte Person verkauft, erfüllt dies den Tatbestand einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Nummer 3, weil die Einfuhrware endgültig in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird und bei einer Wiedereinfuhr nicht mehr in die Truppenverwendung übergeführt werden kann. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Truppenzollgesetz in diesem Fall keine Pflichtverletzung vor, wenn unverzüglich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.
Zu § 18 (Rationsmengen):
Absatz 1 legt die mit den ausländischen Streitkräften und dem obersten NATO-Hauptquartier vereinbarten grundsätzlichen Rationsmengen hinsichtlich des Bezugs bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren fest. Darüber hinaus können die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere einer berechtigten Person in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen den Bezug bis zu den in Absatz 2 genannten Mengen gewähren. Abweichend davon können die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen besondere Rationsmengen gewähren.
Diese Regelung entstammt den mit den ausländischen Streitkräften und Hauptquartieren geschlossenen Verwaltungsabkommen aus dem Jahre 1959.
Zu § 19 (Abgabenschuld, Abgabenschuldner):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 stellt klar, dass sich die Abgabenschuldentstehung bei der Überführung einer Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr nach den Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts sowie des Umsatz- und Verbrauchsteuerrechts richtet. Auch die an die Entstehung der Abgabenschuld anknüpfenden Regelungen, wie z.B. die Person des Abgabenschuldners und der Zeitpunkt der Entstehung richten sich nach diesen Vorschriften.
Das nationale Truppenzollrecht kann hierzu keine eigenen Regelungen treffen, weil es sich bei der Überführung in den freien Verkehr um ein gemeinschaftsrechtliches Zollverfahren handelt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Abgabenschuldentstehung im Fall der Verletzung einer Pflicht im Sinne des § 17 und den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Da im § 17 die Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung national geregelt werden, müssen auch die abgabenrechtlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung hier geregelt werden.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift regelt, dass eine Abgabenschuld sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 nur hinsichtlich der Abgabenarten entsteht, für die bei der Überführung in das Verfahren eine Abgabenvergünstigung in Anspruch genommen wurde. Damit wird verhindert, dass eine Ware mehrfach mit der gleichen Abgabenart belastet wird.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 bestimmt die Personen, die Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 werden.
Zu § 20 (Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 schafft die Möglichkeit für Verfahrenserleichterungen bei dem Übergang von Waren aus einer aktiven Veredelung oder dem Zolllagerverfahren in die Truppenverwendung.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 bestimmt, wie in den Fällen der Verfahrenserleichterungen nach Absatz 1 der Nachweis der Übergabe der Waren zu führen ist.
Zu § 21 (Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere):
Zu Absatz 1:
Die Norm regelt die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Übersiedlungsgut nach dem Verlust der Rechtsstellung einer berechtigten Person. Hierbei wird klargestellt, dass diese Vorschriften auch auf Personen Anwendung finden, die Mitglieder der Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.
Die Regelung entspricht § 6 des Truppenzollgesetzes 1962.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 schafft eine Absatz 1 entsprechende Regelung für Mitglieder eines NATO-Hauptquartiers.
Da Hauptquartiere nicht einem einzelnen Staat zugeordnet werden können, ist hier die Staatsangehörigkeit der berechtigten Person maßgeblich. Klargestellt wird, dass diese Regelung nicht für Mitglieder der Hauptquartiere gilt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zu § 22 (Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten):
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift regelt, dass Waren von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder eines Hauptquartiers, die in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind und sich vorübergehend zu privaten Zwecken in Deutschland aufhalten, als in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt gelten. § 22 findet jedoch keine Anwendung auf Waren von US-Soldaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Europa oder Nordafrika stationiert sind, weil das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961, S. 1384) den US-Soldaten die Rechtsstellung als berechtigte Person einräumt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt, dass § 22 keine Anwendung findet, wenn andere Mitgliedstaaten eigenständige Regelungen getroffen haben.
Zu § 23 (Vertretung):
§ 23 schränkt das Vertretungsrecht für Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere ein. Diese Regelung ist notwendig, um Missbrauch entgegenzuwirken, weil andernfalls nichtberechtigte Personen unmittelbar Abfertigungen zur Truppenverwendung durchführen könnten und nicht in ausreichendem Maße sichergestellt wäre, dass die Ware einer berechtigten Person übergeben wird.
Zu § 24 (Übergangs- und Schlussvorschriften):
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift schafft die Verknüpfung zwischen dem bisherigen Truppenzollgesetz und dem vorliegenden Gesetz, indem sie den Übergang der Waren aus der nicht vorübergehenden Zollgutverwendung nach § 1 TrZG 1962 in die Truppenverwendung nach diesem Gesetz unterstellt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 bestimmt, dass Bewilligungen für die Belieferung der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere mit einfuhrabgabenbegünstigten Waren für die Dauer von sechs Monaten als Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten. In diesem Zeitraum sind Anträge auf Bewilligungen nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu stellen.
Zu Absatz 3:
Das Gemeinschaftszollrecht schreibt für die Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung und Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren die Zollverfahren der aktiven Veredelung und des Zolllagers vor. Unternehmen, die Waren für die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere bearbeiten, verarbeiten oder lagern, müssen diese Tätigkeiten ebenfalls im Rahmen der genannten Zollverfahren abwickeln und benötigen daher die entsprechende Bewilligung. Absatz 3 bestimmt, dass für eine Übergangsfrist von drei Monaten diese Bewilligungen als erteilt gelten, um den Unternehmen Gelegenheit zu geben, entsprechende Bewilligungsanträge zu stellen.
Für die Ausbesserung von Waren ist keine Bewilligung einer aktiven Veredelung erforderlich, weil § 17 Abs. 2 Buchstabe b) die Ausbesserung im Verfahren der Truppenverwendung ermöglicht.
Zu Absatz 4:
Die Norm stellt klar, dass dieses Gesetz auch hinsichtlich der nach Artikel 71 und 72 des Zusatzabkommens bestimmten Organisationen, Unternehmen und ihren Angestellten sowie der technischen Fachkräfte nach Artikel 73 des Zusatzabkommens Anwendung findet.
Zu § 25 (Ermächtigungen):
Die Norm ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes. Hervorzuheben ist die Ermächtigung, den Kreis der Pflichtverletzungen, die sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt haben, d. h. die keine Abgabenschuldentstehung zur Folge haben, abschließend festzulegen. Dies entspricht der Rechtslage im europäischen Zollrecht, in dem die Kommission der Europäischen Union die Tatbestände, die nicht zu einer Einfuhrabgabenschuldentstehung nach Artikel 204 Zollkodex führen, in der Zollkodex-Durchführungsverordnung abschließend festgelegt hat.
Zu § 26 (Ordnungswidrigkeiten):
Zu Absatz 1:
Absatz 1 bestimmt die Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen Pflichten aus den §§ 13, 16 oder 17. Damit wird erstmals eine bußgeldrechtliche Ahndungsmöglichkeit für truppenzollrechtliche Pflichtverletzungen geschaffen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt klar, dass Absatz 1 nicht für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere als Organisationen Anwendung findet. Weiterhin wird klargestellt, dass die völkerrechtlichen Regelungen zur Strafgerichtsbarkeit zu beachten sind. Die Durchführung von Bußgeldverfahren ist daher nur gegen natürliche Personen möglich, die der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll):
Zu Nr. 1:
In Artikel 1 wurden die Regelungen bezüglich der Durchführung der Abgabenbefreiungen für die Waren der NATO-Hauptquartiere und ihrer Mitglieder aufgenommen. Artikel 4 des Gesetzes zum Protokoll kann damit entfallen.
Zu Nr. 2:
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung):
Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 wurden in Artikel 1 § 9 Abs. 3 aufgenommen und sind daher zu streichen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Offshore-Steuergesetzes):
Zu Nr. 1:
Die Umsetzung der Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen ist bislang im Offshore-Steuergesetz und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geregelt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird Artikel 1 für sinngemäß anwendbar erklärt. Artikel VI des Offshore-Steuerabkommens setzt für die Rechtmäßigkeit der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigung einen Nachweis voraus. Dieser Nachweis ist durch gegenseitige Vereinbarung festgelegt worden. Es handelt sich hierbei nicht um das Formblatt 302, sondern um das Formblatt "Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten -
Bescheinigung I für die Zollbehörde".
Zu Nr. 2:
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 5 (Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes):
Die Offshore-Steuerverordnung kann entfallen und wird aufgehoben.
Zu Artikel 6 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
Die Steuerentlastung für bestimmte Energieerzeugnisse wurde bislang im § 2 Abs. 2 Truppenzollgesetz 1962 geregelt. Mit der Neufassung des Truppenzollgesetzes muss diese Regelung in die Energiesteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen werden und zeitgleich mit den truppenzollrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
Die Vorschrift bestimmt, dass dieses Gesetz zum 1. November 2009 in Kraft tritt und gleichzeitig das Truppenzollgesetz 1962 außer Kraft gesetzt wird. Die Ermächtigung für die Rechtsverordnung zu Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 714:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der truppenzollrechtlichen Vorschriften und anderer Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert.
Hierdurch ergibt sich eine Reduzierung der Bürokratiekosten in geschätzter Höhe von rund 2.246.000 Euro pro Jahr. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |