Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 22 der Empfehlungsdrucksache (BR-Drs. 819/1/05) beschließen:
Zu Artikel 2 Nr. 39a - neu - (Anhang Nr. 7.35 Spalte 2 der 4. BImSchV), Nr. 42a - neu - (Anhang Nr. 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 39 ist folgende Nummer 39a einzufügen:
"39a. Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt:
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden
- b) Nach Nummer 42 ist folgende Nummer 42a einzufügen:
"42a. In Nummer 9.11 Spalte 2 des Anhangs werden folgende Wörter angefügt:
sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist nach der Einzelbegründung "Zu Nummer 39" folgende Einzelbegründung einzufügen:
"Zu Nummer 39a und 42a (Nr. 7.35 und 9.11)
Erfassungsanlagen für Getreide,Ölsaaten oder Hülsenfrüchten werden nur an wenigen Tagen im Jahr unter Nennlast betrieben. Während mit kontinuierlich betriebenen Anlagen mit einer Tageskapazität von knapp unter 400 Tonnen innerhalb von 250 Arbeitstagen annähernd 100.000 Tonnen genehmigungsfrei umgeschlagen werden können, wird die maximale Tageskapazität bei Erfassungsanlagen von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten an nur wenigen Tagen im Jahr voll ausgeschöpft. Leistungsfähigere und homogenere Getreidesorten und eine schlagkräftigere Erntetechnologie haben dazu geführt dass sich die Erntedauer seit 1990 halbiert hat. Der Erfassungszeitraum für Getreide und weitere Feldfrüchte beträgt häufig weniger als drei Wochen im Jahr. Die Erfassungsleistung muss jedoch für wenige Spitzentage in der Erntezeit ausgelegt sein. Dabei kann niemand den Termin und die Zeitdauer z.B der Getreideernte exakt vorhersagen. Aus diesem Grund sollte eine jährliche Freigrenze festgelegt werden, die einem Umschlag von 25.000 Tonnen Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten entspricht (d.h. Erfassung von 25.000 Tonnen plus deren Abgabe)."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Insbesondere kleinere Saisonbetriebe, bei denen nur während einer kurzen Ernteperiode mit dem Umschlag von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten zu rechnen ist, sollen zukünftig von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.
Entgegen der in Ziffer 22 der Empfehlungsdrucksache 819/1/05 enthaltenen Schwelle zur Genehmigungspflicht (50 000 Tonnen) ist aber eine niedrigere Genehmigungsgrenze von 25 000 Tonnen als Jahresumschlagsmenge (entspricht der Gesamterfassungsmenge) sachgerecht. Dies würde bedeuten, dass Anlagen mit 400 t/d ca. 60 Tage pro Jahr immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei arbeiten könnten wenn sie nur Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchte annehmen. Da die Anlagen nicht nur Getreide, sondern auch Ölsaaten (z.B. Raps) oder Hülsenfrüchte erfassen ist die Ausdehnung auf diese Feldfrüchte sachgerecht.
Für höhere Umschlagmengen erscheint jedoch nach wie vor die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich. Der Umschlag staubender Güter während der Ernteperiode ist z.B. häufig Anlaß für Nachbarbeschwerden. Von der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen haben die Betriebe im Hinblick auf Rechtssicherheit und Berechenbarkeit profitiert, denn nach den Erfahrungen der langjährigen Praxis sind Nachbarklagen gegen eine erteilte IS-Genehmigung praktisch erfolglos. Außerdem besteht im Hinblick auf die Einhaltung der EU-Luftqualitätswerte für Feinstaub (PM10!) in allen Ländern - wie bekannt - Handlungsbedarf, die bisherige Grundbelastung weiter zu senken.