Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ( § 15a Absatz 3 LuftVO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist § 15a Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn
- 1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
- 2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebes, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen."
Begründung
Die dem Grunde nach sinnvolle und wünschenswerte neue Regelung im § 15a LuftVO benachteiligt Firmen, die in Deutschland unbemanntes Fluggerät (so genannte Drohnen) überwiegend für die militärische Anwendung (z.B. Aufklärung in Afghanistan) entwickeln, erproben und zur Serienreife bringen.
Da solche Drohnen in der Regel mehr als 25 kg Masse besitzen, wären sie von dem grundsätzlichen Verbot in § 15a betroffen. Zwar wird die Möglichkeit einer Ausnahme durch die zuständigen Luftfahrtbehörden eingeräumt, allerdings nur zum Auflassen der Drohnen in Flugbeschränkungsgebieten. Nach Auskunft der Industrie würden dadurch neben dem erhöhten Zeit- und Reiseaufwand auch unverhältnismäßig hohe Kosten für die Nutzung der Infrastrukturen der in den Flugbeschränkungsgebieten liegenden Wehrtechnischen Dienststellen entstehen. Damit sei die Entwicklung, Erprobung und Fertigung solcher Systeme in Deutschland gefährdet, und Firmen würden in andere Staaten abwandern, was dann einen entsprechenden Verlust von Know-How, Arbeitsplätzen und Wertschöpfung am Standort Deutschland nach sich zöge.
Mit der Änderung wird eine Ausnahmemöglichkeit für den Fall geschaffen, dass sich der Betrieb des unbemannten Fluggeräts in den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes einfügt. Nach Auskunft der Industrie sei das die bisher gängige Praxis, bei der es bislang noch nicht zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen gekommen sei.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 15a Absatz 5 - neu - LuftVO) und Nummer 3 Buchstabe d - neu - (§ 16a Absatz 3 - neu - LuftVO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist im Einleitungssatz die Angabe "Absätze 3 und 4" durch die Angabe "Absätze 3 bis 5" zu ersetzen.
Begründung
Die Verordnung zur Änderung der LuftVO sieht in § 15a Absatz 3 Satz 3 vor, dass die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 Ausnahmen von dem Verbot zulassen kann, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Eine ähnliche Freigabe regelt § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO. Diese Vorschrift kann möglicherweise dazu führen, dass landesrechtliche Regelungen mit absoluten Aufstiegsverboten unbemannter Heißluftballone (so genannter "Himmelslaternen") mit den vorgesehenen Änderungen der LuftVO kollidieren.
Um dies zu vermeiden, sollten die beiden Absätze angefügt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 16a Absatz 1 Nummer 3 die beiden Klammerzusätze zu streichen.
Begründung
Die Angabe von Stückzahlen bei gebündelten Kinderballonen oder Massenaufstiegen von Kinderballonen trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass in Kontrollzonen um Flugplätze herum auch geringere Stückzahlen als 100 bzw. 10 pro Bündel eine erhebliche Gefährdung für den an- und abfliegenden Luftverkehr bedeuten könnten. § 15a LuftVO begrenzt das Verbot nur auf 1,5 km von der Begrenzung des Flugplatzes, während Kontrollzonen regelmäßig eine größere Ausdehnung haben. Es sollte daher die bisherige Praxis beibehalten werden, nach der über den Umfang von Massenaufstiegen nach vorheriger Information bei der Flugsicherungsorganisation im Einzelfall je nach Gefährdungslage entschieden wird.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 16a Absatz 1 Nummer 4 das Wort "Wetterballonen" durch die Wörter "unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen)" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist in § 16a Absatz 2 Nummer 4 das Wort "Wetterballons" durch die Wörter "unbemannten Freiballons" zu ersetzen.
Begründung
Die Begrenzung in § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO nur auf Wetterballone ist zu eng, es sollte daher als Oberbegriff "unbemannte Freiballone" verwendet werden. Ein vergleichbares Gefährdungspotenzial geht von allen unbemannten Freiballonen dieser Größe aus.
5. Zu Artikel 7 (Bekanntmachungserlaubnis)
In Artikel 7 ist die Angabe "Artikel 7 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 8" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung. Der Verweis auf "Artikel 7 Satz 2" geht ins Leere. Richtig ist Artikel 8.
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Referentenentwurf noch enthaltene Änderung des § 40 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), wonach die bei der Beantragung einer Flugplatzgenehmigung erforderliche Vorlage von lärmmedizinischen Sachverständigengutachten auf bestimmte Fälle beschränkt werden sollte, im Rahmen der von ihrem Flughafenkonzept 2009 eingeforderten Vereinfachung und Straffung des Verfahrensrechts erneut zu überprüfen. Dabei sollte insbesondere auch geprüft werden, ob die nach der derzeitigen Fassung des § 40 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b LuftVZO bestehende Pflicht zur Vorlage lärmmedizinischer Sachverständigengutachten angesichts des nach neuesten lärmmedizinischen Erkenntnissen verabschiedeten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie des ohnehin geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gänzlich entfallen kann.