Punkt 34b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Zu Artikel 23 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes) Artikel 25 Absatz 2 (Inkrafttreten)
a) Artikel 23 ist wie folgt zu fassen:
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des Kindes, wenn
- 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter " § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen."
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
" § 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit
Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt."
7. In § 8 werden in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils die Wörter "einem Drittel" durch die Wörter "40 Prozent" ersetzt.
8. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "nach § 2 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
9. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor.""Drucksache 814/7/16 - 4 - b) Artikel 25 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Artikel 23 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft."
Begründung:
Zu Artikel 23
Zu Nummer 1 (§ 1 Berechtigte)
Die Altersgrenze für Kinder für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zielgenau anhand der Bedarfslagen für diejenigen angehoben, die dadurch materiell oder perspektivisch besser gestellt werden. Die Unterhaltsleistung unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss. Bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen Alleinerziehende auch bei Kindern zwischen der Vollendung des 12. Lebensjahres und des 18. Lebensjahres im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Sobald jedoch das Kind volljährig ist, entfällt die rechtliche Betreuungs- und Erziehungsverantwortung. Damit endet in der Regel auch die besondere Belastungssituation des bisher alleinerziehenden Elternteils. Grundsätzlich sind ab dann beide Elternteile nur zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet.
Zur weitgehenden Vermeidung eines zuweilen langfristigen parallelen Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einerseits und von Unterhaltsvorschussleistungen andererseits soll ein solcher Parallelbezug ab Vollendung des 12. Lebensjahres nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. In Folge der Anrechnung aller vorrangigen Ansprüche, also auch der Unterhaltsvorschussleistungen, auf Leistungen nach dem SGB II sind diese wirtschaftlich nur bedingt von Bedeutung. Unterhaltsvorschussleistungen sollen daher nach Vollendung des 12. Lebensjahres zustehen, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt
Mit der Regelung in Satz 1 Nummer 1 erhalten jene Kinder Zugang zum Unterhaltsvorschussgesetz, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für den gesamten Haushalt keine Hilfebedürftigkeit besteht oder das Kind durch eigenes Einkommen oder Vermögen seinen Bedarf im Sinne des SGB II decken kann. Hierzu zählt auch der Unterhaltsvorschuss. In Einzelfällen wird durch Unterhaltsvorschussleistungen zusammen mit dem Kindergeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden; z.B. in Fällen mit geringen oder keinen Wohnkosten.
Nach Satz 1 Nummer 2 wird der Zugang zum Unterhaltsvorschussgesetz außerdem ab einem Einkommen des betreuenden Elternteils von wenigstens 600 Euro brutto im Monat eröffnet. Das bereits erzielte Einkommen ist die Basis für die Annahme, dass grundsätzlich das Potential für eine zumindest perspektivisch selbstständige Bedarfsdeckung vorliegt. Deshalb können auch in dieser Situation für Kinder über 12 Jahren parallel zu Leistungen nach dem SGB II Unterhaltsvorschussleistungen bezogen werden. Für die Alleinerziehenden mit den älteren Kindern soll von der Einkommensuntergrenze ein Impuls ausgehen, perspektivisch, mithilfe eines weiteren Ausbaus ihrer Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Denn es wird so erkennbar, wie groß bei Bezug von Unterhaltsvorschuss noch die verbleibende Bedarfslücke der Betroffenen ist. Durch den Verweis auf das Einkommen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II ist sichergestellt, dass nicht zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11a SGB II oder aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen (zum Beispiel § 10 Absatz 5 Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz) unberücksichtigt bleibt. Absetzbeträge im Sinne des § 11b SGB II sind dagegen ausdrücklich nicht zu berücksichtigen.
Die Anknüpfung in Satz 2 an den aktuell vorliegenden Bescheid zur Bewilligung von SGB II-Leistungen stellt sicher, dass an der Schnittstelle zwischen dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem SGB II beide Leistungsträger auf der gleichen Grundlage entscheiden. Bei den Unterhaltsvorschussstellen muss zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation lediglich der Bescheid des Jobcenters vorgelegt werden. Außer Betracht bleibt dabei, ob es sich um einen vorläufigen SGB II-Bescheid handelt oder ob gegen den SGB II-Bescheid Widerspruch eingelegt wurde. Nachträgliche Änderungen des SGB II-Bescheids haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss. Es müssen keine eigene Berechnungen oder Prognosen zur Einkommenssituation vorgenommen werden. Bei schwankenden Einkünften wird im SGB II-Bescheid im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung regelmäßig das zu erwartende Durchschnittseinkommen abgebildet. Dieses ist als nachgewiesenes Einkommen anzusehen. Die Voraussetzungen sind bei Vollendung des 12. Lebensjahres oder bei späterer Antragstellung zu diesem Zeitpunkt sowie jährlich im Rahmen der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen nachzuweisen. Die jährliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist zwingend durchzuführen und entspricht den Regelungen in der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Bewilligung zum Ablauf des Tages, an dem das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, aufzuheben. Bei späterer Antragstellung ist der Antrag abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1a in diesem Monat nicht vorliegen. Liegen die Voraussetzungen im Rahmen der Überprüfung nicht mehr vor, ist die Bewilligung für die Zukunft auszuheben.
Um einen durchgehenden Rückgriff durch eine Behörde sicherzustellen und um gegebenenfalls einen monatlichen Wechsel zwischen den Leistungsträgern zu vermeiden, müssen diese Voraussetzungen nur im Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres oder der späteren Antragstellung sowie bei der jährlichen Überprüfung vorliegen. Leben bei einem alleinerziehenden Elternteil mehrere Kinder, so wird für jedes Kind gesondert die Hilfebedürftigkeit und das Drucksache 814/7/16 - 6 - Erreichen der Mindesteinkommensgrenze durch den alleinerziehenden Elternteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung geprüft. Im Ergebnis könnten die Kinder von unterschiedlichen Stellen (Unterhaltsvorschussstelle oder SGB II-Träger) Leistungen für den ausbleibenden Unterhalt erhalten.
Mit der Ausdehnung der Unterhaltsvorschussleistungen auf Kinder zwischen der Vollendung des 12. Lebensjahres und des 18. Lebensjahres in Haushalten, die nicht hilfebedürftig sind bzw. der betreuende Elternteil durch eine geringfügige Erhöhung seiner Erwerbstätigkeit unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnte, werden diese wegen ausbleibenden Unterhalts durch die Leistung unmittelbar erreicht.
In den anderen Fällen erübrigen sich die Antragstellung durch die Betroffenen und die Antragsbearbeitung, die Überprüfung und der Rückgriff ebenso wie die kontinuierliche Auskunftserteilung durch die Unterhaltsvorschussstellen. Die Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden bei der Bewilligung von SGB II grundsätzlich berücksichtigt.
In den Bescheiden nach dem SGB II wird aufgenommen, dass etwaige Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigt werden und bei einem Bruttoeinkommen ab 600 Euro monatlich der Unterhaltsvorschuss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zusteht.
Bei jüngeren Kindern bis 12 Jahre überwiegt wie bisher das Ziel, den Kindern Zugang zu den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die gezielte und spezialisierte Unterstützung durch die Unterhaltsvorschussstellen zu ermöglichen, das Anliegen, aus Gründen des Verwaltungsaufwands den Bezug von Leistungen nach dem SGB II als ausreichend anzusehen. Bei dieser Gruppe erscheint die Unterstützung durch das Jugendamt in finanzieller Hinsicht und durch Vertretung weiterer Interessen des Kindes besonders wichtig.
Mit dem zielgenauen Ausbau des Unterhaltsvorschusses wird gewährleistet, dass der Staat im Bedarfsfall lückenlos für die Kinder einspringt, die ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten.
Zu Nummer 2 (§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung)
Zu Buchstabe a
Der Bezug auf die unterhaltsrechtlichen Altersstufen hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist anzupassen für anspruchsberechtigte Kinder, die durch die Anhebung der Altersgrenze hinzukommen. Diese Kinder befinden sich in der dritten Altersstufe nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch und erhalten damit gemäß der unterhaltsrechtlichen Systematik einen höheren Unterhaltsvorschusssatz als die Kinder in der ersten und zweiten Altersstufe.
Zu Buchstabe b
Nach Absatz 4 Satz 1 besteht ein Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz künftig grundsätzlich nur, soweit das Kind seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf in dem Monat nicht mit eigenen Einkünften des Vermögens und dem Ertrag seiner zumutbaren Arbeit decken kann (im Folgenden: Kindeseinkommen). Nicht angerechnet werden Einkünfte, die ein Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eines vergleichbaren Dienstes leistet, für seine Arbeit neben der Ausbildung oder dem Dienst erhält. Maßgeblich ist das in demselben Monat erzielte Kindeseinkommen. Auch die Prüfung des Kindeseinkommens unterliegt der jährlichen Überprüfung, die in der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschusses festgelegt ist.
Kindeseinkommen von Kindern, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben dabei jedoch von vornherein unberücksichtigt, da die Kinder in der Regel kein eigenes Einkommen erzielen und deshalb der Verwaltungsaufwand für die Prüfung von Kindeseinkommen nicht angemessen erscheint; für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres wird dadurch zudem eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage vermieden.
Grundsätzlich richtet sich die Ermittlung des zu berücksichtigenden Kindeseinkommens nach dem Unterhaltsrecht in entsprechender Anwendung von § 1602 Absatz 2 BGB. Nicht zu berücksichtigen sind danach Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit, also solche aus Tätigkeiten, für die keine Erwerbsobliegenheit besteht.
Um die unterhaltsrechtlichen Regelungen für die Verwaltung möglichst bürokratiearm auszugestalten, erfolgen in den Sätzen 2 bis 4 typisierende Regelungen:
Nach Satz 2 gilt in Anlehnung an unterhaltsrechtliche Rechtsprechung bei den unterhaltsvorschussberechtigten minderjährigen Kindern generell der Ertrag der Arbeit neben einer Berufsausbildung, einem freiwilligen sozialen Jahr oder einem freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als nicht zumutbar im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes. Das entsprechende Einkommen ist nicht zu berücksichtigen.
Nach Satz 3 sind Grundlage für die Ermittlung von Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit die Lohn- und Gehaltbescheinigung des Arbeitgebers. Erwerbsbedingte Aufwendungen werden durch einen Abzug in Anknüpfung an den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Der ausbildungsbedingte Aufwand wird durch einen zusätzlichen Abzug von pauschal 100 Euro bei Ausbildung berücksichtigt.
Nach Satz 4 wird in Anlehnung an das Unterhaltsrecht, nachdem Kindeseinkommen, wenn das minderjährigen Kind nur bei einem Elternteil lebt, grundsätzlich nur zur Hälfte den Barunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil mindert - auch bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das Kindeseinkommen generell nur hälftig berücksichtigt. Hintergrund ist, dass das Kindeseinkommen den Elternteilen grundsätzlich anteilig zugutekommen soll und der Betreuungsunterhalt des einen und der Barunterhalt des anderen Elternteils regelmäßig gleichwertig sind.
Zu Nummer 3 (§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung)
Die zeitliche Begrenzung der Leistung durch eine Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird vollständig aufgehoben. Damit wird berücksichtigt, dass die besondere Belastungssituation alleinerziehender Elternteile nicht nur vorübergehend besteht, sondern gegebenenfalls über einen langen Zeitraum anhält und möglicherweise erst mit der Volljährigkeit des Kindes endet. Die verlässliche Unterstützung durch den Unterhaltsvorschuss, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 1 oder 1a erfüllt werden, erleichtert es Alleinerziehenden, durch eigene Einkünfte dauerhaft unabhängig von SGB II-Leistungen ihren Bedarf zu decken.
Zu Nummer 4 (§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht)
Die Ergänzung soll die bislang im Wesentlichen auf der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung beruhende erhöhte Leistungsverpflichtung bzw. gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern mit Berücksichtigung fiktiver Einkünfte verdeutlichen und zu einer konsequenteren Verfolgung beitragen. Deshalb wird klargestellt, dass die Unterhaltsvorschussstelle umfassende Auskünfte vom grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteil verlangen muss. Der Elternteil muss grundsätzlich dartun, dass er alle Mittel zur Erfüllung des Unterhalts eingesetzt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, insbesondere sich mittels Bewerbungen umfassend um (mehr) Arbeitseinkommen bemüht hat. Hat er die Gelegenheit nicht genutzt, die ausreichenden Bemühungen darzutun, ist ein fiktives Einkommen anzusetzen, und der Unterhaltsanspruch - sobald später Einkommen erzielt wird - nachträglich durchzusetzen.
Zu Nummer 5 (§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten)
Zu Buchstabe a
Macht das Land Unterhaltsansprüche für die Zukunft gerichtlich geltend, wird derzeit nach der Rechtsprechung der laufende Unterhalt vielfach nur unter der Bedingung festgesetzt, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden (s. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06). Dies führt dazu, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens für die Klauselerteilung gegenüber dem Vollstreckungsgericht fortlaufend nachzuweisen ist, dass Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wurde und damit die Bedingung eingetreten ist (§ § 120 FamFG, 726 ZPO). Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Durch die Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Zukunft nicht durch die Erbringung der Leistung bedingt ist, sondern eine entsprechende Bewilligung der Leistung ausreicht. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung als unbedingter Zahlungstitel auszusprechen ist.
Zu Buchstabe b
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendem Vollstreckungsrecht beim Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht. Mit der Änderung wird dem Land im Rahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes.
Zu Nummer 6 (§ 7a)
Um verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen zu vermeiden, wird im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt, dass der Rückgriff für die Unterhaltsvorschussstellen bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und kein eigenes Einkommen erwirtschaftet, entfällt, da er den Grundsätzen des Förderns und Forderns im SGB II unterliegt. In diesen Fällen kann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil kein Unterhalt beigetrieben werden, da mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht.
In diesen Fällen findet zwar ein Anspruchsübergang auf das Land statt, dieser Anspruch wird jedoch nicht geltend gemacht, solange der Barunterhaltspflichtige auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und kein eigenes Einkommen verfügt.
Sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil die Auskünfte nicht selbst erteilt, haben die Unterhaltsvorschussstellen gem. § 6 Absatz 5 die Möglichkeit, diese beim für den barunterhaltspflichtigen Elternteil örtlich zuständigen Jobcenter zu erfragen.
Die Regelung lässt gegebenenfalls einen auf fiktiver Leistungsfähigkeit beruhenden und über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Unterhaltsanspruch des Kindes unangetastet. Der Anspruch kann durch das Kind bzw. den alleinerziehenden Elternteil uneingeschränkt verfolgt werden.
Soweit ggf. haushaltsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Vorschriften der Länder durch die Einfügung des § 7a zu schaffen oder zu ändern sind, werden die Länder hierzu die erforderlichen Schritte unternehmen
Zu Nummer 7 (§ 8 Aufbringung der Mittel)
Die Regelung sieht Änderungen der Einnahmen - und Ausgabentragung zwischen Bund und Ländern vor. Der Bund trägt zukünftig 40 Prozent der Kosten für den Unterhaltsvorschuss. Die Länder tragen 60 Prozent der Kosten. Die Einnahmentragung erfolgt entsprechend. Damit steigt die Kostenbeteiligung des Bundes
Zu Nummer 8 (§ 9 Verfahren und Zahlungsweise)
Redaktionelle Folgeänderungen
Zu Nummer 9 (§ 12 Bericht)
Die Berichtspflicht betreffend das Kontenabrufverfahren ist erledigt. Die neu geregelte Berichtspflicht zur Wirkung der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes sieht einen Bericht ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vor.
Zu diesem Zeitpunkt liegen Kenntnisse seit dem Inkrafttreten des Ausbaus des Unterhaltsvorschusses vor. Der Bericht umfasst insbesondere die Leistungsverbesserungen für die Berechtigten und die praktischen Auswirkungen für die Verwaltungen.
Zu Artikel 25
Inkrafttreten der Änderungen erfolgt am 1. Juli 2017.