Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Brüssel, den 8.12.2010 KOM (2010) 726 endgültig 2010/0363 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts
{SEK(2010) 1510 endgültig}
{SEK(2010) 1511 endgültig}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Ein positives Ergebnis der seit einem Jahrzehnt bestehenden Strom- und Gasmarktliberalisierung ist das Aufkommen von Strombörsen und standardisierten außerbörslichen Kontrakten (OTC-Kontrakten), die eine Vielzahl von Akteuren anziehen, darunter Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen, Energiegroßkunden, reine Händler, Finanzinstitutionen und andere Handelsvermittler.
Wettbewerbsfähige und integrierte europäische Energiemärkte fördern Innovation und Effizienz. Tiefe und liquide Gas- und Stromgroßhandelsmärkte schaffen bei den Unternehmen Vertrauen darin, dass sie flexibel auf veränderte Marktbedingungen reagieren können und fördern so Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten und neue Infrastruktur, die als Teil der Umwandlung der Energieversorgung Europas benötigt werden. Die Großhandelsmarktpreise bestimmen auch die Energiekosten der privaten Haushalte und Unternehmen.
Daher müssen Bürger, Unternehmen und Behörden Vertrauen in die Integrität dieser Energiegroßhandelsmärkte haben. Das Potenzial unfairer Handelspraktiken untergräbt das öffentliche Vertrauen, wirkt abschreckend auf Investoren, erhöht die Volatilität der Energiepreise und kann allgemein zu höheren Energiepreisen führen, wenn nicht wirksam dagegen vorgegangen wird.
Im Dezember 2007 konsultierte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWBR) und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) zu Fragen, die die Transparenz und den Marktmissbrauch am Großhandelsmarkt betrafen. In ihrer Antwort teilten sie der Kommission mit, sie solle die Ausarbeitung und Bewertung von Vorschlägen für einen grundlegenden, maßgeschneiderten Marktmissbrauchs-Rahmen in den Rechtsvorschriften für den Energiesektor für alle Strom- und Gasprodukte, die nicht unter die Marktmissbrauchsrichtlinie fallen, in Erwägung ziehen1. Diese Empfehlungen waren das Ergebnis ihrer Feststellung, dass das vorhandene Regime zu Lücken bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften und dem Transparenzniveau geführt hat.
2. Anhörung interessierter Kreise
Im Mai 2009 hat der Generaldirektor der Generaldirektion Energie (der damaligen GD TREN) einen Workshop veranstaltet, um die Ansichten der Beteiligten einzuholen und zu erörtern, wie ein Aufsichtssystem am besten entwickelt werden kann, um die Marktintegrität und die Transparenz in den Energiemärkten zu gewährleisten. Ein zweiter Workshop fand im Oktober 2009 mit umfassender Industriebeteiligung statt, auf dem die Eckpunkte eines sektorspezifischen Systems für die Marktintegrität vorgestellt wurden.
Die Generaldirektion Energie legte im Dezember 2009 auf dem Europäischen Stromregulierungsform (Florenzer Forum) und im Januar 2010 auf dem Europäischen Gasregulierungsforum (Madrider Forum) einen Entwurf eines Diskussionspapiers2 vor. Die betroffenen Akteure wurden gebeten, ihre Vorschläge und Ansichten zu den vorgestellten Politikoptionen bis Februar 2010 zu übermitteln. Vom 31. Mai 2010 bis zum 23. Juli 2010 fand eine umfassende öffentliche Konsultation statt.
Alle Informationen zu dem Konsultationsverfahren sowie die Unterlagen und Präsentationen aus den Sitzungen der beteiligten Akteure können auf der Website der Generaldirektion Energie abgerufen werden3.
3. Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, in der Optionen zur Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiemarkts ausführlich untersucht werden. Die Folgenabschätzung kann auf der Website der Kommission eingesehen werden4.
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV. In diesem Artikel heißt es, dass die Energiepolitik der Union im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts u.a. das Ziel der Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts verfolgt, weshalb er die am meisten geeignete Rechtsgrundlage für eine Verordnung in diesem Bereich ist.
Eine Verordnung ist das Rechtsinstrument, das am besten dafür geeignet ist, kohärente Regeln für grenzüberschreitende Energiemärkte mit einer Überwachung auf europäischer Ebene und einer koordinierten Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten festzulegen.
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.2.1. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Energiegroßhandelsmärkte sind für das Wohlergehen der Bürger Europas und für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen sowie für den Erfolg der EU-Energiepolitik von entscheidender Bedeutung. Wie aus ihren Empfehlungen an die Kommission deutlich wurde, können die Regulierungsbehörden im Finanz- und im Energiebereich die Problematik des Marktmissbrauchs nicht angehen, weil eine Kombination aus Informationsdefiziten und unvollständigen Rechtsvorschriften gegeben ist.
Die Energiemärkte in der EU haben hinsichtlich der Energiehandelsplätze sowie der Erzeugungs- und Verbrauchsstätten einen immer stärker grenzübergreifenden Charakter. Als Folge davon beruhen die Preise auf Angebot und Nachfrage in mehreren Ländern5. Die Marktkopplung zwischen Strombörsen in der gesamten EU6, die bis 2015 realisiert werden soll, wird diese Entwicklung verstärken ebenso wie die Entwicklung hin zum hubbasierten Gashandel und auf Ein- und Ausspeisung basierende Gasfernleitungsentgelte.
Außerdem umfassen die Energiegroßhandelsmärkte organisierte Börsen sowie über Broker getätigte außerbörsliche Transaktionen. Insbesondere außerbörsliche Transaktionen werden häufig außerhalb des Landes geschlossen, auf die sich das Handelsgeschäft bezieht. Solche Transaktionen beeinflussen auch den Handel an Strombörsen. Es ist offenkundig, dass Fälle von Marktmissbrauch, die auf einem bestimmten Markt auftreten, nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind, sondern sich unweigerlich in der gesamten Europäischen Union auswirken, genauso wie wettbewerbswidriges Verhalten an Energiemärkten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben könnte und Kunden im gesamten Binnenmarkt betreffen kann7.
Daher sind kohärente Regeln für den gesamten Binnenmarkt erforderlich ebenso wie ein Mechanismus, der es Behörden ermöglicht, Zugang zu Informationen aus der gesamten Union zu erhalten, um die Marktentwicklungen in vollem Umfang zu verstehen.
Auf nationaler Ebene gibt es Versuche, eine kontinuierliche Überwachung der Energiemärkte zu verwirklichen8. Wegen der Organisation der Energiemärkte wird es für einzelne Mitgliedstaaten schwierig sein, Zugang zum erforderlichen Spektrum an Daten zu erhalten, um Marktmissbrauch wirksam aufzudecken und davor abzuschrecken. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene könnten diese Initiativen sprunghaft zunehmen und die Marktteilnehmer widersprüchlichen und unkoordinierten Regelungen aussetzen.
Wegen des grenzübergreifenden Charakters des Problems ist klar, dass EU-Maßnahmen eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Integrität der europäischen Energiemärkte spielen. Eine EU-weite Koordinierung kann sicherstellen, dass die Vorteile des Energiebinnenmarkts nicht durch ein Marktverhalten, das das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Preisbildung unterminiert, zunichte gemacht werden, wenn das Verhalten in einem anderen Mitgliedstaat auftritt als in dem, in dem sich seine Folgen bemerkbar machen.
Mit der Verordnung soll ein Rahmen geschaffen werden, der Regeln festlegt, die kohärent, an die besonderen Merkmale der Energiemärkte angepasst und so konzipiert sind, dass sie Marktmissbrauch wirksam aufdecken und davor abschrecken. In der Verordnung ist vorgesehen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die Agentur)9 eng mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG geschaffenen nationalen Regulierungsbehörden sowie mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um die Strom- und Gasmärkte zu überwachen und sicherzustellen, dass wirksame und koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten haben nicht nur ein direktes Interesse an den Folgen für ihre Märkte, sondern bringen auch ein wichtiges Verständnis der Entwicklung der Marktergebnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich mit. Daher wird die Wahrung des Subsidaritätsprinzips für die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen entscheidend sein. Die Verordnung soll eine effizientere Aufsicht auf nationaler Ebene dadurch erleichtern, dass die nationalen Behörden Zugang zu umfassenden Daten erhalten, und auch gewährleisten, dass die Agentur einen europaweiten Überblick über die Strom- und Gasmärkte hat sowie über die notwendige Sachkompetenz in Bezug auf den Betrieb der europäischen Strom- und Gasmärkte und -systeme verfügt.
4.2.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht dieser Vorschlag nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels - Gewährleistung des Funktionierens des Energiebinnenmarkts durch die Sicherstellung der Integrität und der Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte - erforderliche Maß hinaus, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Akteure, die mit Energiegroßhandelsprodukten handeln.
4.3. Einzelerläuterung
4.3.1. Eindeutige und kohärente Regeln
In der Verordnung werden Regeln festgesetzt, die Marktmissbrauch auf Großhandelsmärkten für Strom und damit zusammenhängende Produkte und auf Großhandelsmärkten für Erdgas und damit zusammenhängende Produkte eindeutig verbieten.
Zu diesen Regeln gehört das klare Verbot des Insider-Handels und der Marktmanipulation. Die Regeln sind so formuliert, dass sie mit der Marktmissbrauchsrichtlinie in Einklang stehen, und gelten nicht für Finanzinstrumente, die bereits unter diese Richtlinie fallen.
Dadurch werden die von AEWBR und ERGEG ermittelten Lücken geschlossen und wird Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten explizit verboten.
4.3.2. Flexible und kompatibel Regeln
Die Verordnung lässt eine Präzisierung dieser Regeln durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu. In den Antworten der Industrie zur öffentlichen Konsultation wurde dieser Ansatz favorisiert, der eine Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten von Energiemärkten, die Änderungen unterliegen, ermöglicht. Hier ist relevant, dass die 9 Die Agentur wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet, deren Rechtsgrundlage damals Artikel 95 des Vertrags war. Die Agentur fördert die Ziele von Artikel 194 des Vertrags. Wäre dieser Artikel zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 713 in Kraft gewesen, wäre er die Rechtsgrundlage für die Gründung der Agentur gewesen.
Verabschiedung von Netzkodizes im Rahmen der Rechtsvorschriften des dritten Legislativpakets für den Energiebinnenmarkt den Betrieb grenzüberschreitender Märkte in vielerlei Hinsicht ändern wird. Mit diesem Ansatz können die Finanzregulierungsbehörden solche detaillierten Regelungen bei der Anwendung der Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) auf energiebezogene Finanzinstrumente berücksichtigen.
4.3.3. Maßnahmen, um Marktmissbrauch wirksam aufzudecken und davor abzuschrecken Marktüberwachung
Um Marktmissbrauch aufdecken zu können, ist eine wirksam funktionierende Marktüberwachung mit zeitnahem Zugang zu vollständigen Transaktionsdaten erforderlich. Die Marktüberwachung auf EU-Ebene kann den Blick für das Gesamtgeschehen haben, der für die Überwachung der Energiemärkte notwendig ist. Für diese Aufgabe verfügt die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die Agentur) über die notwendige Sachkompetenz in Bezug auf Energiemärkte und über institutionelle Verbindungen zu den nationalen Energieregulierungsbehörden.
In der Verordnung sind die Erhebung, die Überprüfung und der Austausch von Daten von den Energiegroßhandelsmärkten durch die Agentur vorgesehen. Die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, der Finanzregulierungsbehörden und der Wettbewerbsbehörden, haben ein unmittelbares Interesse an den Marktergebnissen und bringen ein unerlässliches Verständnis der Märkte in ihrem Zuständigkeitsbereich mit. Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden spielt daher bei der geplanten Überwachung eine zentrale Rolle.
Meldung von Daten
Gemäß der Verordnung müssen die Marktteilnehmer der Agentur Aufzeichnungen ihrer Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten übermitteln. Form, Inhalt und Zeitpunkt der zu übermittelnden Daten sollen in delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegt werden. Grundlage hierfür sollen von der Agentur erarbeitete Leitlinien (in Entwurfsform) sein. Diese Leitlinien sollen mehrere Kanäle für die Datenmeldung vorsehen. Dadurch sollen die Belastung der Marktteilnehmer verringert und eine Duplizierung der Meldepflichten von Einrichtungen, die unter die Marktmissbrauchsrichtlinie fallen, vermieden werden.
Untersuchung und Durchsetzung
Die Marktüberwachung wird, wenn Verdacht auf Marktmissbrauch besteht, von wirksamen Untersuchungen begleitet, die ggf. zu geeigneten Sanktionen führen. Die Verordnung sieht hierfür eine führende Rolle der nationalen Regulierungsbehörden vor, was voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten diesen die notwendigen Befugnisse für Untersuchungen von Marktmissbrauch-Verdachtsfällen gewähren und geeignete Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung festlegen.
In der Verordnung wird auch anerkannt, dass wegen des grenzübergreifenden Charakters der Energiemärkte die Zusammenarbeit eine entscheidende Rolle spielt. Diesbezüglich kommt der Agentur ACER eine wichtige Funktion zu. Sie soll in engem Kontakt mit den Energieregulierungs- und den Finanzaufsichtsbehörden dafür sorgen, dass eine kohärente Vorgehensweise bei Fällen von mutmaßlichem Marktmissbrauch verfolgt wird, wobei die nationalen Regulierungsbehörden auf potenziellen Marktmissbrauch aufmerksam gemacht und der Informationsaustausch erleichtert wird.
Dieser Koordinierungsfunktion kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn eine Untersuchung mehrere Mitgliedstaaten betrifft oder unklar ist, wo der mutmaßliche Marktmissbrauch tatsächlich erfolgt ist. In der Verordnung ist vorgesehen, dass eine von der Agentur koordinierte Untersuchungsgruppe eingesetzt werden kann, die sich jedoch aus Vertretern der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Der beigefügte Finanzbogen enthält einen Überblick über die Auswirkungen dieses Vorschlags.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission10, nach Übermittlung des Vorschlagsentwurfs an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Es muss gewährleistet werden, dass Verbraucher Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können und dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln.
- (2) Der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas haben in ihrem Ratschlag bestätigt, dass der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften möglicherweise nicht in angemessener Weise auf Fragen der Integrität auf den Strom- und Gasmärkten abstellt.
- (3) Die Energiemärkte sind zunehmend unionsweit miteinander verflochten. Marktmissbrauch in einem Mitgliedstaat wirkt sich über die nationalen Grenzen hinweg auf die Strom- und Gasgroßhandelspreise aus. Daher kann die Sorge um die Gewährleistung der Marktintegrität nicht nur eine Angelegenheit einzelner Mitgliedstaaten sein.
- (4) Die Energiegroßhandelsmärkte umfassen sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt.
- (5) Bislang waren die Marktüberwachungspraktiken mitgliedstaats- und sektorspezifisch. In Abhängigkeit von dem allgemeinen Marktrahmen und der Regulierungssituation kann dies dazu führen, dass Handelsaktivitäten vielen Zuständigkeitsbereichen unterliegen und eine Überwachung durch mehrere verschiedene Behörden erfolgt, die sich unter Umständen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Dies kann zu Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wo die Verantwortung liegt, führen und sogar dazu, dass keine derartige Überwachung gegeben ist.
- (6) Verhaltensweisen, die die Integrität des Energiemarkts untergraben, sind derzeit auf einigen der wichtigsten Energiemärkte nicht eindeutig verboten.
- (7) Auf Energiegroßhandelsmärkten werden Derivatehandel und Warenhandel zusammen verwendet. Daher ist es wichtig, dass die Definitionen des Marktmissbrauchs, der aus Insider-Handel und Marktmanipulation besteht, sowohl mit dem Derivatemarkt als auch mit dem Warenmarkt kompatibel sind.
- (8) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 13 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen14 wird anerkannt, dass ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich ist, damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können.
- (9) Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insider-Informationen kann auch dann vorliegen, wenn Personen, die wissen oder wissen müssten, dass die Informationen, über die sie verfügen, Insider-Informationen sind, mit Energiegroßhandelsprodukten handeln.
- (10) Eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten bedeutet, dass künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die tatsächliche Verfügbarkeit und Kosten von Produktion, Speicherung oder Transportkapazität und durch die Nachfrage nicht gerechtfertigt ist.
- (11) Die Angabe der Definition der Begriffe Insider-Informationen und Marktmanipulation ist notwendig, um den besonderen Gegebenheiten der Energiegroßhandelsmärkte Rechnung zu tragen, die dynamisch sind und Änderungen unterliegen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, für solche detaillierten Regeln delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen.
- (12) Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden15 fördert die Ziele von Artikel 194 des Vertrags. Wäre dieser Artikel zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 713 in Kraft gewesen, wäre er die Rechtsgrundlage für die Gründung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die Agentur) gewesen.
- (13) Eine effiziente Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung, um Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten aufzudecken und davor abzuschrecken. Die Agentur ist am besten in der Lage, eine solche Überwachung zu leisten, da sie sowohl über einen unionsweiten Überblick über die Strom- und Gasmärkte als auch über die erforderliche Sachkompetenz hinsichtlich des Funktionierens der Strom- und Gasmärkte und -systeme in der Union verfügt. Da die nationalen Regulierungsbehörden ein gutes Verständnis der Entwicklungen auf den Energiemärkten in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat mitbringen, sollten sie eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer effizienten Marktüberwachung spielen.
- (14) Die effiziente Marktüberwachung setzt einen regelmäßigen Zugang zu den Transaktionsaufzeichnungen voraus. Daher sollten Marktteilnehmer, die mit Energiegroßhandelsprodukten handeln, dazu verpflichtet werden, der Agentur diese Informationen zu übermitteln. Um die notwendige Flexibilität bei der Erhebung von Informationen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, in denen Zeitpunkt, Form und Inhalt der von den Marktteilnehmern zu übermittelnden Informationen festgelegt werden. Durch die Meldepflichten sollten den Marktteilnehmern keine unnötigen Kosten entstehen. Personen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente16 einer zuständigen Behörde Transaktionen melden und die gemäß den Bestimmungen der Verordnung ../.. des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Transaktionen bei Transaktionsregistern und zuständigen Stellen melden, sollten daher keinen zusätzlichen Meldepflichten aufgrund dieser Verordnung unterliegen.
- (16) Um die effiziente Überwachung aller Aspekte des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten zu erleichtern, sollte die Agentur Mechanismen festlegen, damit andere relevante Behörden Zugang zu den von ihr erhaltenen Informationen über Transaktionen auf den Energiegroßhandelsmärkten bekommen, insbesondere die durch die Verordnung (EU) Nr. .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Wertpapieraufsichtsbehörde [ESMA-Verordnung - Kommissionsvorschlag 2009/0144 (COD)], die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und sonstige relevante Behörden.
- (17) Die Agentur sollte die betriebstechnische Sicherheit der von ihr erhaltenen Daten gewährleisten, den nicht autorisierten Zugang zu den von der Agentur aufbewahrten Informationen verhindern und Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die von ihr erhobenen Daten nicht von Personen mit autorisiertem Zugang zu diesen Daten missbräuchlich verwendet werden. Die Agentur sollte ferner darauf vertrauen können, dass die Behörden, die Zugang zu den bei der Agentur vorhandenen Daten haben, in der Lage sein werden, ein ebenso hohes Sicherheitsniveau aufrecht zu halten.
- (18) Falls Informationen wirtschaftlich nicht sensibel sind, sollte die Agentur in der Lage sein, diese den Marktteilnehmern und einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche Transparenz kann dazu beitragen, Vertrauen in den Markt aufzubauen und das Wissen über das Funktionieren von Energiegroßhandelsmärkten zu fördern.
- (19) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Durchsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie über die notwendigen Untersuchungsbefugnisse verfügen, um diese Aufgabe effizient ausführen zu können.
- (20) Die Agentur sollte sicherstellen, dass die Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union koordiniert erfolgt und mit der Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)17 kohärent ist. Da Marktmissbrauch auf Energiegroßhandelsmärkten häufig mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollte die Agentur bei der Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Durchführung von Untersuchungen eine wichtige Rolle spielen. Um dies zu erreichen, sollte sie in der Lage sein, die Arbeit von Untersuchungsgruppen zu koordinieren, die sich aus Vertretern der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und ggf. anderer Behörden zusammensetzen.
- (21) Die nationalen Regulierungsbehörden und zuständigen Finanzbehörden sollten zusammenarbeiten, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten, die sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte umfassen, sicherzustellen.
- (22) Wichtig ist, dass die Geheimhaltungspflicht für jene gilt, die vertrauliche Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erhalten.
- (23) Die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung müssen verhältnismäßig und abschreckend sein und der Schwere der Verstöße sowie den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen dem Handel mit Strom- und Gasderivaten und dem Handel mit echtem Strom und Gas sollten die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedeten Sanktionen in Einklang stehen.
- (24) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens zur Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiemarkts, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken auf Energiegroßhandelsmärkten festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln übereinstimmen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur vor.
Die Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Die Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 4 gelten nicht für Energiegroßhandelsprodukte, die Finanzinstrumente sind und für die die Bestimmungen von Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gelten. Die Richtlinien 2003/6/EG und 2004/39/EG sowie die Anwendung der Bestimmungen des europäischen Wettbewerbsrechts auf die von dieser Verordnung erfassten Praktiken werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden und die zuständigen Finanzbehörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass eine koordinierte Vorgehensweise bei der Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften verfolgt wird, wenn Maßnahmen ein oder mehrere Finanzinstrumente, für die die Bestimmungen von Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, und auch ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte, für die die Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 4 gelten, betreffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- 1. "Insider-Information" ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise solcher Energiegroßhandelsprodukte erheblich beeinflussen könnte.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 ist eine Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer ein Energiegroßhandelsprodukt betreffenden Transaktion nutzt, eine Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Preise solcher Energiegroßhandelsprodukte erheblich zu beeinflussen.
Zu einer solchen Information gehört eine Information, die die Kapazität von Anlagen zur Produktion, zur Speicherung, zum Verbrauch und zum Transport von Strom oder Erdgas betrifft, sowie eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss.
So kann eine Information, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, eine Insider-Information sein.
- 2. "Marktmanipulation" sind
- (a) der Abschluss von Transaktionen oder das Erteilen von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen für Energiegroßhandelsprodukte, die - falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, oder
- - den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktionen abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktionen oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstoßen, oder
- - unter Vorspiegelung oder versuchter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung oder versuchter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgen;
- (b) die Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende
Signale in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte geben oder geben könnten, u.a. durch die Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
So ist das Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Gaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich physisch verfügbare Kapazität ist, Marktmanipulation.
- 3. "Versuch der Marktmanipulation" ist
- (a) der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Kauf- bzw. Verkaufsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,
- - falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,
- - den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte in der Weise zu beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird, oder
- - falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt zu verwenden;
- (c) Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zu geben.
- 4. "Energiegroßhandelsprodukte" sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
- (a) Verträge für die Versorgung mit Erdgas oder Strom;
- (b) Derivate, die Erdgas oder Strom betreffen;
- (c) Verträge, die den Transport von Erdgas oder Strom betreffen;
- (d) Derivate, die den Transport von Erdgas oder Strom betreffen. Verträge über die Versorgung mit Erdgas und Strom zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte.
- 5. "Energiegroßhandelsmarkt" ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
- 6. "zuständige Finanzbehörde" ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG benannt wird;
- 7. "nationale Regulierungsbehörde" ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates19 benannt wird;
- 8. "Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber" ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen.
Artikel 3
Verbot von Insider-Handel und Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider- Informationen
- 1. Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt,
- (a) unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen,
- (b) diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht; in diesem Fall müssen sie diese Informationen vollständig und tatsächlich öffentlich bekannt machen. Bei absichtlicher Weitergabe sind die Informationen allen Personen gleichzeitig bekannt zu geben. Im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe sind die Informationen allen Personen so rasch wie möglich nach der nicht absichtlichen Weitergabe bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Person, an die die Informationen weitergegeben werden, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt,
- (c) auf der Grundlage von Insider-Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern.
- 2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt für folgende Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen:
- (a) Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
- (b) Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
- (c) Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu der Information haben,
- (d) Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
- (d) Personen, die wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider- Informationen handelt.
- 3. Sofern es sich bei den Personen, die über Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, um juristische Personen handelt, gelten die Verbote nach Absatz 1 auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.
- 4. Die Marktteilnehmer geben Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer verantwortlich ist, ganz oder teilweise bekannt.
Zu diesen Informationen zählen Informationen über die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas.
Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Marktteilnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten und er auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten betreffenden Entscheidungen trifft. In diesem Fall übermittelt der Marktteilnehmer diese Information an die Agentur und die betreffende nationale Regulierungsbehörde unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 4.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einschließlich der gemäß diesen Richtlinien und Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes, insbesondere betreffend den Zeitpunkt und die Methode der Veröffentlichung von Informationen.
- 5. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Transaktionen, durch die einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten nachgekommen werden soll, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung beruht, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Information erhalten hat.
Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs/Fernleitungsnetzbetreiber Gas oder Strom kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2009/73/EG zu gewährleisten.
Artikel 4
Verbot der Marktmanipulation
Es ist untersagt, Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten zu betreiben oder den entsprechenden Versuch zu unternehmen.
Artikel 5
Spezifizierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
- 1. Um künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung tragen zu können, erlässt die Kommission gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17 delegierte Rechtsakte, in denen die in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Begriffsbestimmungen verdeutlicht werden.
- 2. In den delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 werden mindestens berücksichtigt:
- (a) die spezifische Funktion der Energiegroßhandelsmärkte und die Interaktion zwischen Warenmärkten und Derivatemärkten,
- (b) die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder geplanten Produktion, des tatsächlichen oder geplanten Verbrauchs und der tatsächlichen oder geplanten Nutzung von Übertragungs/Fernleitungs- oder Speicherkapazitäten auf die Energiegroßhandelsmarktpreise,
- (c) in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommene Netzkodizes und Rahmenleitlinien.
Artikel 6
Marktüberwachung
- 1. Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt wie in Artikel 7 vorgesehen Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte.
- 2. Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 mit der Agentur zusammen.
Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2, Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat.
- 3. Die Agentur legt mindestens einmal jährlich der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vor. In diesen Berichten werden der Kommission Mängel von Marktregeln, Normen und Verfahren zur Kenntnis gebracht, durch die Insider-Handel und Marktmanipulationen erleichtert oder der Binnenmarkt beeinträchtigt werden könnten. Die Berichte können mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 genannten Bericht kombiniert werden.
Die Agentur kann Empfehlungen abgeben zu den Aufzeichnungen der Transaktionen einschließlich der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die ihrer Ansicht nach für eine wirksame und effiziente Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte notwendig sind. Vor der Abgabe solcher Empfehlungen konsultiert die Agentur die interessierten Parteien gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009. Die Agentur konsultiert vor allem die ESMA, die nationalen Regulierungsbehörden und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Datenerhebung
- 1. Die Agentur erhält Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17 delegierte Rechtsakte, in denen Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldung dieser Informationen und gegebenenfalls Schwellenwerte für die Meldung von Transaktionen festgelegt sind sowie die Arten von Kontrakten genannt werden, für die Transaktionen zu melden sind.
- 2. Die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 sollen gewährleisten, dass in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannte Personen, die Transaktionen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG20 oder der Verordnung (EG) Nr. ---/---- des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen - 2010/0250(COD)] gemeldet haben, keiner weiteren Meldepflicht als der dort genannten unterliegen. Unbeschadet Unterabsatz 1 kann durch die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 ein nicht bindender Rahmen geschaffen werden, damit organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln können.
- 3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Informationen bereitgestellt durch
- (a) den Marktteilnehmer,
- (b) einen Dritten im Namen des Marktteilnehmers,
- (c) einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ("trade matching system") oder ein Meldesystem,
- (d) gemäß der Verordnung (EG) Nr. ---/---- des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen - 2010/0250(COD)] registrierte oder anerkannte Transaktionsregister,
- (e) eine zuständige Finanzbehörde, bei der diese Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG)---/--- [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen - 2010/0250(COD)] eingegangen sind.
- 4. Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas zum Zweck der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17, in denen Zeitpunkt, Form und Inhalt der zu meldenden Informationen festgelegt sind.
Artikel 8
Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Einrichtungen
- 1. Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 eingehenden Informationen mit den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und anderen relevanten Behörden. Die Agentur gewährt nur denjenigen Einrichtungen Zugang zu den Verfahren nach Absatz 1, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen.
- 2. Gemäß der Verordnung (EG) ---/---- [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen - 2010/0250(COD)] registrierte oder anerkannte Transaktionsregister stellen der Agentur alle von ihnen erhobenen Informationen über Energiegroßhandelsprodukte zur Verfügung.
Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln der Agentur Meldungen über Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) ---/ --- [Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen - 2010/0250(COD)] eingegangen sind.
Artikel 9
Datenschutz und Betriebszuverlässigkeit
- 1. Die Agentur gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 7 eingegangenen Informationen. Die Agentur unternimmt Schritte, um den Missbrauch der in ihren Systemen verwalteten Informationen zu verhindern.
Erforderlichenfalls wird die Agentur die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr einhalten21.
Die Agentur ermittelt Quellen betriebstechnischer Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
- 2. Die Agentur kann beschließen, Teile der Informationen, über die sie verfügt, öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer oder einzelne Transaktionen preisgegeben.
Artikel 10
Umsetzung der Verbote von Marktmissbrauch
Artikel 11
Zusammenarbeit auf Unionsebene
- 1. Die Agentur stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter Weise erfüllen.
Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander zusammen.
- 2. Haben die nationalen Regulierungsbehörden begründeten Anlass zu der Vermutung, dass in ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wird oder wurde, so unterrichten sie die Agentur so genau wie möglich davon.
Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 zu ergreifen.
- 3. Um einen koordinierten Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,
- (a) unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Richtlinie unterliegen,
- (b) unterrichtet die Agentur die ESMA und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die den Bestimmungen von Artikel 9 dieser Richtlinie unterliegen,
- (c) unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMA und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 darstellen.
- 4. Um ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 erfüllen zu können, ist die Agentur bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung befugt,
- (a) eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,
- (b) eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Heilung dieses Verstoßes zu treffen,
- (c) wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen, die prüft, ob gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde; gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.
- 5. Die nationalen Regulierungsbehörden kommen einer nach den Bestimmungen von Absatz 4 ergangenen Aufforderung der Agentur nach.
Die nationalen Regulierungsbehörden, bei denen ein Auskunftsersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder eine Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gemäß Absatz 4 Buchstabe b eingeht, ergreifen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um dieser Aufforderung nachzukommen. Ist die betreffende nationale Regulierungsbehörde nicht in der Lage, die geforderte Auskunft sofort zu erteilen, so teilt sie der Agentur unverzüglich die Gründe hierfür mit.
Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an der betreffenden Untersuchungsgruppe gemäß Absatz 4 Buchstabe c teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.
- 6. Der letzte Satz von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gilt nicht, wenn die Agentur ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.
Artikel 12
Berufsgeheimnis
- 1. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.
- 2. Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind:
- (a) Personen, die für die Agentur arbeiten oder gearbeitet haben,
- (b) von der Agentur beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige,
- (c) Personen, die für die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten oder gearbeitet haben,
- (d) von nationalen Regulierungsbehörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vertrauliche Auskünfte erhalten.
- 3. Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Marktteilnehmer oder Marktplätze nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägigen Unionsvorschriften fallen.
- 4. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden, die ESMA, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden. Andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Geben die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden, die ESMA, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, die die Information übermitteln, ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.
Artikel 13
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionsregeln für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen umgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens22 ... mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 14
Beziehungen zu Drittländern
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Unionsorgane einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes kann die Agentur Kontakt mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern aufnehmen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 5 und 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen.
Artikel 16
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die in den Artikeln 5 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das das interne Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.
- 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 17
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
- 3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, begründet diese Einwände.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[...] [...]
- 1. Empfehlungen des CESR und der ERGEG an die Europäische Kommission im Rahmen des dritten Energiepakets, drei getrennte Dokumente (Ref. CESR/08-527, CESR/08-998, CESR/08-739), die der Kommission zwischen Oktober 2008 und Januar 2009 vorgelegt wurden.
- 2
- 3
- 4
- 5 Dies wird durch die starke Korrelation zwischen den Preisen benachbarter Länder gefördert; so stieg die Korrelation zwischen den niederländischen und den deutschen Strompreisen für den Folgetag von 0,57(2004) und 0,67(2005) auf 0,85 und 0,91 im Jahr 2008 und 2009. Dies wird im Folgenabschätzungsbericht ausführlicher analysiert.
- 6 Präsentation beim Florenzer Forum: Target Model for Interregional Congestion Management, 10. Dezember 2009. http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/forum_electricity_florence_en.htm
- 7 Untersuchung über das Funktionieren der Gas- und Strommärkte von 2005 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/inquiry/index.html - und Kommissionsbeschluss vom 28.11.2008 zu den Wettbewerbssachen COMP/39.388 (deutscher Stromgroßhandelsmarkt) und COMP/39.389 (deutscher Stromregelmarkt).
- 8 Die französische Energieregulierungsbehörde (CRE) verfügt über umfassende Befugnisse für die Aufsicht über die Großhandelsmärkte (einschließlich Spotmarkt-Transaktionen und Transaktionen mit OTC-Derivaten), und hat damit begonnen, von Marktteilnehmern in ganz Europa Transaktionsdaten, die die französischen Märkte betreffen, anzufordern. Die deutsche Monopolkommission hat die Einrichtung einer unabhängigen Marktüberwachung in Deutschland gefordert, die in der Lage ist, Zugang zu börslichen und außerbörslichen Transaktionen für Lieferungen in Deutschland zu erhalten. Im März 2009 hat die Energieregulierungsbehörde Ofgem des Vereinigten Königreichs ein Papier über die Verhinderung von Marktmissbrauch veröffentlicht.
- 10 ABl. C vom ..., S. 11 ABl. C vom ..., S. 12 ABl. C vom ..., S.
- 13 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
- 14 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
- 15 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
- 16 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1 - 44
- 17 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
- 18 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
- 19 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
- 20 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 21 ABl. L 8 vom 12. 1.2001, S. 1.
- 22 ABl. Datum ein Jahr nach der Annahme dieser Verordnung einfügen.