906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 28p Absatz 1a Satz 1 SGB IV)
Der Bundesrat hat Bedenken, ob eine flächendeckende Prüfung aller Arbeitgeber im Vier-Jahres-Turnus durch die Betriebsprüfdienste der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe praktikabel ist. Der Bundesrat bittet sicherzustellen, dass die Kosten für die Prüfungen der Künstlersozialabgabe in angemessenem Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen und alle die Künstlersozialversicherung betreffenden Ausgaben gedeckt werden können.
2. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 28p Absatz 1a Satz 1 SGB IV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine flächendeckende Prüfung aller Arbeitgeber im Vier-Jahres-Turnus durch die Betriebsprüfdienste der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe notwendig ist. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass ein Festhalten an der vorgeschlagenen Regelung eine entsprechende Ausweitung der Träger-Budgets für Verwaltungs- und Verfahrenskosten zur Folge haben müsste.
3. Begründung:
Durch die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung in § 28p Absatz 1a Satz 1 SGB IV wird bewirkt, dass der für die herkömmliche Arbeitgeberprüfung geltende Vier-Jahres-Prüfturnus auch für die Prüfung der Künstlersozialabgabe gilt.
Während die Begründung des Gesetzentwurfs davon ausgeht, dass der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung bei rund 500 000 Euro jährlich liegt, geht die Deutsche Rentenversicherung von Mehrkosten in Höhe von rund 50 Millionen Euro jährlich aus. Sie weist darauf hin, dass eine Prüfung der Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung nicht ohne Weiteres im Rahmen der regulären Prüfung geschehen könne, da bei dieser Arbeitnehmerdaten geprüft würden, im Hinblick auf die Künstlersozialversicherung jedoch eine Prüfung der Finanzbuchhaltung erforderlich sei. Sie ist der Ansicht, Aufwand und Nutzen einer lückenlosen Prüfung auch bei Arbeitgebern, bei denen relevante Berührungspunkte zur Künstlersozialversicherungsabgabe nicht zu erwarten seien, würden nicht in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Auch der Normenkontrollrat greift in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die Haltung der Rentenversicherung auf und bittet die Bundesregierung darum, seine Einschätzung in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in das parlamentarische Verfahren einzubringen.* Bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 2 gilt die Begründung jeweils als mitbeschlossen.
4. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII)
In Artikel 5 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- '1a. In § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird das Wort "sowie" gestrichen und es werden die Wörter " § 23 des Achten Buches," durch die Wörter " § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen," ersetzt.'
Begründung:
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsweg.
Zur Förderung von Kindern, die nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, gibt es vorschulische Sprachförderungskurse. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise kann das Schulamt gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz die Kinder, bei denen nicht hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden, zur Teilnahme an solchen Kursen verpflichten.
Nach der Rechtsauslegung der Unfallversicherungsträger sind diese Kinder unversichert, wenn sie die Sprachförderung außerhalb einer Tageseinrichtung erhalten.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Regelungslücke geschlossen werden. Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen teilnehmen, sollen generell in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen werden. Der Unfallversicherungsschutz soll unabhängig davon gewährt werden, ob die Teilnahme am Kurs aufgrund einer Verpflichtung des Schulamtes oder aufgrund einer freiwilligen Entscheidung der Eltern erfolgt.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die der Bundesregierung von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister übermittelten und bisher nicht berücksichtigten Vorschläge zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes in den Gesetzentwurf zu übernehmen sind. Insbesondere handelt es sich um folgende Vorschläge:
- - Beschlussentscheidung auch in Fällen, in denen das Landessozialgericht die Berufung einstimmig für begründet hält, -Einführung des konsentierten Einzelrichters,
- - Wegfall des Anspruchs auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes,
- - Klarstellung zur Alleinzuständigkeit des Berichterstatters,
- - Einführung der Elementarfeststellungsklage.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 7 einige Vorschläge aus dem Bericht einer Länderarbeitsgruppe, die laut Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 13. und 14. Juni 2012 (TOP I.4) der Bundesregierung mit der Bitte um Umsetzung zugeleitet worden sind.
Die Vorschläge dienen vor allem der Verfahrensbeschleunigung und der Beseitigung von Unklarheiten. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um die bisher nicht oder nicht vollständig berücksichtigten Vorschläge der Justizministerkonferenz scheint geboten.
6. Zu Artikel 8 Nummer 2a - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 ArbSchG)
In Artikel 8 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
"2a. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen."
Begründung:
In § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG werden Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausgenommen. Satz 4 konkretisiert Satz 3 bezüglich der Feststellung der Zahl der Beschäftigten.
Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, welche Dokumente betreffend einer Gefährdungsbeurteilung und der durchzuführenden Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber zu erstellen und vorzuhalten sind. Damit kann zwar Art und Umfang der Dokumentation einzelstaatlich unterschiedlich geregelt werden, nicht aber auf eine Dokumentation verzichtet werden.
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-5/00) führte die Bundesregierung aus, dass sich eine Dokumentationspflicht ab dem ersten Beschäftigten bereits durch Einbeziehung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - und den Unfallverhütungsvorschriften ergäbe. Diesen Argumenten folgte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 im Wesentlichen. Zur Rechtsklarheit ist jedoch eine Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz selbst unbedingt erforderlich.
Die Änderung des § 6 Absatz 1 ArbSchG ist notwendig, da einem Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten nicht zugemutet werden kann, die tatsächlich vorhandene, generelle Dokumentationspflicht aus anderen Rechtsvorschriften herzuleiten. Dies führt regelmäßig zu Problemen beim Vollzug, da den Arbeitgebern erst die geltende Rechtslage erläutert werden muss. Mit einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz lässt sich hierzu Rechtsklarheit herstellen.
Daneben kann der ursprünglich beabsichtigte Regelungszweck einer Entlastung von Kleinbetrieben vom bürokratischen Aufwand der Dokumentation in der Praxis ohnehin nicht mehr erreicht werden, da andere Rechtsvorschriften, die diese Betriebe ebenfalls zu berücksichtigen haben (zum Beispiel Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung), eine Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten fordern.
7. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b - neu - (§ 13 Absatz 3 - neu - ArbSchG)
In Artikel 8 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
'3. § 13 wird wie folgt geändert:
Begründung:
§ 22 ArbSchG regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber dem Arbeitgeber und den verantwortlichen Personen im Sinne des § 13 ArbSchG. Insbesondere sind Anordnungen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG nur gegenüber diesem Personenkreis möglich. Bislang sind daher keinerlei Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten möglich, die in einer Arbeitsschutzverordnung gemäß § 19 ArbSchG anderen Personen auferlegt werden. Dieses Problem besteht insbesondere für die Pflichten des Bauherrn nach § 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sowie den Pflichten des auf einer Baustelle tätigen Unternehmers ohne Beschäftigte nach § 6 BaustellV. Durch Aufnahme des neuen Absatzes 3 in § 13 ArbSchG wird diese Regelungslücke geschlossen.
8. Zu Artikel 9 Nummer 01 - neu - ( § 15 Absatz 4 SGB I)
In Artikel 9 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
Folgeänderung:
Als Folge sind in Artikel 17 Absatz 1 die Wörter "Artikel 9 Nummer 2" durch die Wörter "Artikel 9 Nummer 01 und 2" zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beim Deutschen Bundestag einzubringen (Bundesrats-Drucksache 139/12(B) ).
In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzesantrag (Bundestags-Drucksache 17/10147, Anlage 2) brachte die Bundesregierung zum Ausdruck, sie lehne den Gesetzentwurf des Bundesrates ab, weil der in der vorgeschlagenen Regelung enthaltene Begriff "Beratung" gegenüber einer Auskunftserteilung ein individuelles Eingehen auf die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer umfassenden und abschließenden Information der ratsuchenden Bürgerinnen und Bürger über ihre konkrete Vorsorgesituation umfasse. Das damit verbundene Haftungsrisiko könne von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übernommen werden. Über diesen spezifischen Ablehnungsgrund hinaus enthält die Stellungnahme der Bundesregierung jedoch keine grundlegenden Einwände gegen das Anliegen des Bundesrates.
Artikel 2 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung (Alterssicherungsstärkungsgesetz) enthält eine im Vergleich zum Gesetzesantrag des Bundesrates nur geringfügig veränderte Regelung. Damit wird deutlich, dass auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Notwendigkeit erkennt, den bisherigen Auftrag der Rentenversicherungsträger zur Auskunftserteilung bei der zusätzlichen Altersvorsorge zu verstärken. Auf der Grundlage der vom BMAS vorgeschlagenen Neuregelung sollen den Bürgerinnen und Bürgern Kenntnisse, Orientierungshilfen und Handlungsmöglichkeiten vermittelt werden, die ihnen bei der Entscheidung über den Aufbau einer Zusatzrente helfen. Die Auskunftserteilung kann dabei auch einzelfallbezogen sein. Sie muss aber immer neutral und anbieterunabhängig erfolgen, konkrete Produktempfehlungen dürfen also nicht gegeben werden. Der Auftrag zur Auskunftserteilung soll sich auf die Riester-Rente, die Basis-Rente und auf die betriebliche Altersversorgung erstrecken.
Nach derzeitigem Stand ist es jedoch ungewiss, ob es noch in dieser Legislaturperiode des Bundestages zu einer Rentenreform kommt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Neuregelung des Auftrags zur Auskunftserteilung in die nächste Legislaturperiode verschoben wird. Deshalb wird vorgeschlagen, die im Referentenentwurf für ein Alterssicherungsstärkungsgesetz enthaltene Regelung zu übernehmen und in das BUK-Neuorganisationsgesetz aufzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass eine gesetzgeberische Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode erfolgen kann.
9. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - (§ 287b Absatz 3 - neu - SGB VI)
Dem Artikel 12 ist nach Nummer 2 folgende Nummer anzufügen:
'3. Dem § 287b wird folgender Absatz angefügt:
(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2050 unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Bruttolohnentwicklung bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:
Jahr | Demografiekomponente |
2013 | 1,0192 |
2014 | 1,0126 |
2015 | 1,0073 |
2016 | 1,0026 |
2017 | 0,9975 |
2018 | 0,9946 |
2019 | 0,9938 |
2020 | 0,9936 |
2021 | 0,9935 |
2022 | 0,9938 |
2023 | 0,9931 |
2024 | 0,9929 |
2025 | 0,9943 |
2026 | 0,9919 |
2027 | 0,9907 |
2028 | 0,9887 |
2029 | 0,9878 |
2030 | 0,9863 |
2031 | 0,9875 |
2032 | 0,9893 |
2033 | 0,9907 |
2034 | 0,9914 |
2035 | 0,9934 |
2036 | 0,9924 |
Im Jahr 2013 werden die Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nur um die Hälfte des Betrags erhöht, der sich aus der Berücksichtigung des Faktors für dieses Jahr ergibt. Die Fortschreibung für das Jahr 2014 erfolgt auf der Basis des vollen Wertes der Demografiekomponente des Jahres 2013." '
Folgeänderung:
Als Folge ist Artikel 17 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist die Angabe "Artikel 12" durch die Wörter "Artikel 12 Nummer 1 und 2" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 sind nach den Wörtern "Artikel 3 Nummer 3" die Wörter ", Artikel 12 Nummer 3" einzufügen.
Begründung:
Der Bundesrat hat in seiner 886. Sitzung am 23. September 2011 in einer Entschließung (Bundesrats-Drucksache 384/11(B) ) die Bundesregierung aufgefordert, Vorschläge vorzulegen, wie die Regelung des § 220 SGB VI zur Ermittlung der jährlichen maximalen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe an Hand objektiver Kriterien und entsprechend dem tatsächlichen Bedarf an Teilhabeleistungen geändert werden kann.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mittlerweile einen entsprechenden Vorschlag erarbeitet (Artikel 1 Nummer 44 des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der Alterssicherung - Alterssicherungsstärkungsgesetz). Zur Begründung ist im Referentenentwurf festgehalten, die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bei der Festsetzung der Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen sei erforderlich, damit die gesetzliche Rentenversicherung auch in Zukunft die notwendigen Rehabilitationsleistungen erbringen könne. Die vom BMAS vorgeschlagene Regelung zeigt, dass auch nach Ansicht des Bundesministeriums eine gesetzliche Anpassung des Budgets für Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung bereits im Jahr 2013 erforderlich ist.
Nach derzeitigem Stand ist es jedoch ungewiss, ob es noch in dieser Legislaturperiode des Bundestages zu einer Rentenreform kommt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Anpassung des Budgets der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe erst in der nächsten Legislaturperiode erfolgen kann. Angesichts der Dringlichkeit einer Lösung sollte die im Referentenentwurf für ein Alterssicherungsstärkungsgesetz enthaltene Regelung deshalb in das BUK-Neuorganisationsgesetz übernommen werden.
Ausweislich der Allgemeinen Begründung des Referentenentwurfs für ein Alterssicherungsstärkungsgesetz führt die Regelung zu folgenden Ausgabenwirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung (in Milliarden Euro, heutige Werte):
2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2020 | 2025 | 2030 |
0,05 | 0,18 | 0,22 | 0,23 | 0,2 | 0,1 | -0,1 | -0,4 |
B
- 10. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.